Über die TA Luft, die Realität auf den Betrieben und geprüfte Alternativen

DLG-Tech Talk: Emissionsminderung im Stall

Beim neu aufgelegten Onlineformat „DLG-Tech Talk – 60 Minuten gebündeltes Fachwissen“ zum Schwerpunktthema Emissionsminderungsmaßnahmen in der Tierhaltung diskutierten Rechtsanwalt Holger Schwennen, Berater Sebastian Bönsch und Dr. Benedikt Thesing von Grillo Chemicals über Nachrüstpflichten, die Lage in den Betrieben und geprüfte Wege zur Ammoniakminderung. Besonders im Fokus: das DLG-Anerkannt Prüfzeichen für ImproBed und die Frage, was Betriebe jetzt konkret tun sollten.

Foto: Fotolia
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Die TA Luft 2021 stellt Betreiber genehmigungsbedürftiger Tierhaltungsanlagen vor Entscheidungen, die rechtliche, technische und wirtschaftliche Fragen miteinander verbinden. Beim DLG Tech Talk wurde deutlich: Abluftreinigung ist nicht in jedem Bestand technisch nachrüstbar und nicht in jedem Fall die einzige mögliche Maßnahme. Zugleich sollten Betriebe nicht darauf vertrauen, dass Fristen verlängert werden oder eine Maßnahme ohne belastbare Nachweise anerkannt wird.

Rechtlicher Rahmen: Einzelfall und Verhältnismäßigkeit

Rechtsanwalt Holger Schwennen ordnete die TA Luft als Betreiberpflicht für Anlagen ein, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig sind. Für nachträgliche Anordnungen sei nicht die TA Luft selbst die Rechtsgrundlage; Behörden stützten sich dafür auf § 17 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Dabei komme es auf eine angemessene und verhältnismäßige nachträgliche Anordnung im konkreten Einzelfall an. Eine Abluftreinigungsanlage sei deshalb nicht automatisch das einzige zulässige Mittel.

Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, so Schwennen, müssten Betriebe ihre Situation konkret und anlagenbezogen darstellen. Dazu gehörten die ursprünglichen Investitionen, die tatsächlichen Kosten einer Nachrüstung und die damit verbundenen Rückbau- und Wiederaufbaukosten. Allgemeine Kostenschätzungen reichten nach seiner Erfahrung nicht aus. Zu berücksichtigen seien außerdem die Tierart und die jeweilige bauliche Situation. Selbst wenn eine geforderte Minderungsleistung von 70 Prozent als unverhältnismäßig bewertet werde, bedeute das nicht automatisch, dass keine Maßnahme erforderlich sei: Bei konventionellen Anlagen könne dann eine niedrigere Reduktionskategorie – im Vortrag wurden 40 Prozent genannt – maßgeblich werden.

Als Beispiel für eine Alternative zur Abluftreinigung verwies Schwennen auf den Geflügelbereich: Behörden hätten ImproBed in einzelnen nachträglichen Bescheiden als geeignete Alternative berücksichtigt, wenn die Unterlagen konkret und vollständig waren. Entscheidend sei der belastbare Nachweis, dass die geforderten Minderungswerte erreicht werden. Für die Zukunft rechnet Schwennen damit, dass die Emissionsanforderungen bei einer späteren Überarbeitung weiterentwickelt werden.

Foto: Privat
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„Betreiberinnen und Betreiber werden auch weiterhin auf Alternativen sowie auf Forschung und Entwicklung angewiesen sein.“

Holger Schwennen

„Wir müssen zunächst festlegen, in welchen Stallanlagen eine Abluftreinigung technisch nachzurüsten ist.“ 

Sebastian Bönsch

Blick aus der Beratung: Technische Machbarkeit klären

Berater Sebastian Bönsch von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen schilderte, wie unterschiedlich die Ausgangslage in der Praxis ist. Besonders in Schweine- und Sauenbetrieben unterscheiden sich Stallgebäude stark. Vor einer Entscheidung müsse daher zunächst geprüft werden, ob eine Abluftreinigungsanlage überhaupt technisch nachgerüstet werden könne – etwa mit Blick auf Zu- und Abluftführung sowie Steuerungstechnik. Die Beratung habe zudem erhebliche Unterschiede zwischen Genehmigungsbehörden und Landkreisen bei den Anforderungen an die Nachweise erlebt.

Auch wenn eine Abluftreinigung technisch nicht möglich ist, entfällt die Pflicht zur Emissionsminderung nach Bönschs Darstellung nicht automatisch. Betriebe müssten sich mit den einschlägigen besten verfügbaren Techniken und den weiteren Maßnahmen auseinandersetzen. Zugleich sei der Maßnahmenkatalog nicht als abschließend zu verstehen: Neue, qualitätsgesichert nachgewiesene Verfahren könnten hinzukommen. In Bestandsställen seien manche baulichen Lösungen allerdings schwer oder gar nicht umzusetzen. Bönsch berichtete von umfangreicher Einzelfallarbeit mit Betrieben und Behörden, um Machbarkeit und Grenzen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Als Ansatz hob Bönsch hervor, potenziell entstehende Emissionen bereits bei der Fütterung mitzudenken. Eine Mehr- beziehungsweise Multiphasenfütterung mit Stallbilanzierung könne dafür ein praktikabler Baustein sein. Gleichzeitig belasteten Investitionsbedarf und die angespannte Wirtschaftlichkeit viele Betriebe. Besonders in der Sauenhaltung erwögen immer mehr Landwirtinnen und Landwirte, angesichts weiterer Umbauanforderungen den Betriebszweig der Ferkelerzeugung auslaufen zu lassen.

DLG-Anerkannt: Emissionen reduzieren mit Einstreu ImproBed

Im Mittelpunkt des Vortrags von Dr. Benedikt Thesing von Grillo Chemicals standen die Prüfergebnisse der Indoor-Maßnahme ImproBed. Das Produkt trägt seit 2024 das Prüfzeichen DLG-Anerkannt. Im DLG-Prüfbericht 7449 wurde für einen Vergleichsversuch eine Ammoniakminderung von 58 Prozent gegenüber herkömmlicher Einstreu in Hähnchenmastställen ausgewiesen. Die Untersuchung umfasste zwei Betriebe an verschiedenen Standorten mit jeweils zwei vergleichbaren Ställen, wo über mehrere Mastdurchgänge die Ergebnisse mit einer Referenzeinstreu verglichen wurden.

In ergänzenden Messungen auf zwei weiteren Betrieben, angelehnt an das VERA Prüfprotokoll, wurde im Vortrag ein Emissionsfaktor von 10,2 g Ammoniak je Tierplatz und Jahr ermittelt. Im Vergleich mit dem TA-Luft-Referenzwert nannte Thesing eine Minderung von 77 Prozent. Damit sei für die Hähnchenmast eine geprüfte Alternative verfügbar, die den im Vortrag dargestellten Minderungsanforderungen entspricht. Für Betriebe ist dabei wesentlich, die konkrete Anerkennung und Anwendbarkeit auf die eigene Anlage mit der zuständigen Genehmigungsbehörde zu klären.

Foto: Privat
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„Im Case-Control-Vergleich lag die Ammoniakreduktion bei 58 Prozent.“

Dr. Benedikt Thesing

Verlängerung der Übergangsfrist noch nicht bestätigt

Die Entscheidung des Bundesrates, ob es eine Verlängerung der Übergangsfristen der TA Luft geben wird, stand zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch aus. Schwennen betonte deshalb, dass Betriebe weiterhin mit dem 1. Dezember 2026 als maßgeblichem Termin planen sollten. Zugleich hielt er unmittelbare drastische Folgen für wenig wahrscheinlich, wenn ein Betrieb seine Bemühungen nachweisen könne. Das ist jedoch keine garantierte Schonfrist: Aufträge, Anfragen, technische Prüfungen und die Kommunikation mit der Behörde sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Zur Frage, ob ImproBed auch in der Schweinehaltung eingesetzt werden könne, gab es kein positives Prüfergebnis: Das Verfahren war dort laut Antwort noch nicht erprobt. Eine Übertragung müsste daher erst getestet und mit belastbaren Daten abgesichert werden. Zur Milchviehhaltung erklärte Bönsch, sie sei in den besprochenen TA-Luft-Anforderungen zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgeführt; wie eine künftige Überarbeitung aussehe, sei offen. Für Neubauten und einzelne Genehmigungen könnten gleichwohl bereits Anforderungen an die Emissionsminderung gelten. Die Frage nach einer möglichen Förderung der Beratungskosten wurde im vorliegenden Transkript nicht beantwortet und bleibt deshalb hier außen vor.

 

Fazit: Jetzt Alternativen prüfen und dokumentieren

Die zentrale Botschaft des DLG Tech Talks lautet: Es gibt keine pauschale Lösung für alle Ställe. Landwirtinnen und Landwirte sollten zunächst klären, ob ihre Anlage unter die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen fällt, welche Frist für sie gilt und welche Maßnahmen im konkreten Gebäude technisch machbar sind. Für Gespräche mit der Genehmigungsbehörde sind anlagenbezogene Kosten- und Machbarkeitsnachweise wichtiger als allgemeine Einschätzungen. Ebenso sinnvoll ist es, emissionsmindernde Fütterung und andere vorbeugende Maßnahmen zu prüfen und jeden Schritt zu dokumentieren.

Vor allem sollten Betriebe eine mögliche Fristverlängerung nicht als beschlossen voraussetzen. Wer eine Alternative zur Abluftreinigung nutzen möchte, braucht nachvollziehbare, qualitätsgesicherte Nachweise und sollte deren Anerkennung für den eigenen Betrieb frühzeitig mit der zuständigen Behörde abstimmen. Das DLG-Anerkannt Prüfzeichen für ImproBed zeigt, welchen Beitrag geprüfte Verfahren im Geflügelbereich leisten können – ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung und lässt sich ohne weitere Versuche nicht auf andere Tierarten übertragen.

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