Erlöschen der Betriebserlaubnis droht

Rechtliche Hintergründe zu Änderungen am Fahrzeug

Seit einigen Jahren gibt es zwar mehr Möglichkeiten und einen Beispielkatalog zum § 19 der StVZO, das heißt zur Bewertung eines möglichen Erlöschens der Betriebserlaubnis nach Änderungen am Fahrzeug. Einfacher ist es deshalb nicht geworden. Stefano Mastrogiovanni vom DLG-Testzentrum hat uns einige Grundsätze zusammengefasst.

 

Erinnern Sie sich noch an die 1970er und 80er-Jahre? Verschiedene Initialzündungen im Motorsport lösten damals einen wahren „Tuning-Boom“ aus. Während der Schwerpunkt vor 1980 eher auf technischem Tuning lag, ging es später eher mehr um den schönen Schein, was letztlich 1991 in der überdrehten Komödie „Manta, Manta“ als Kulminationspunkt zum Gegenstand des Gespötts gemacht wurde. Wer auch immer das Motto „breiter, schneller, lauter“ mit Konsequenz auslebte, wer Motor, Vergaser und Auspuff manipulierte und mit Spoilern und Flügeln für mehr Leistung und besseres Fahrverhalten sorgte, hatte mit der „Rennleitung“ einen ernst zu nehmenden Gegner, dessen Waffe die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hieß, kurz StVZO. Und jedem Mofa-Schrauber war klar: Praktisch jede kleine Änderung führte gemäß den Bestimmungen des bis 1994 äußerst strengen Paragraphen 19 StVZO direkt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Zum entsprechenden Bußgeld kamen – gerade beim knatternden 2-Takt-Geschwindigkeitstraum junger Menschen – mit Strafen für Fahren ohne Versicherungsschutz und Führerschein bzw. Straßenverkehrsgefährdung und den möglichen Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Pkw-Führerscheins aufgrund der einhergehenden Eintragungen in die Verkehrssünderkartei noch diverse andere Probleme. Mit dem Anfang März 2023 veröffentlichten „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr“ wurde in Artikel 22 auch die StVZO geändert. Auch wenn die Änderungen eher redaktioneller Natur sind, ist dies eine gute Gelegenheit, den Stand der Dinge zusammenzufassen.

Aktuelle rechtliche Folgen

Nach den aktuellen Vorschriften der StVZO muss zunächst die Frage geklärt werden, ob durch die Änderungen am Fahrzeug dessen Betriebserlaubnis erloschen ist oder eben nicht. Sind die Änderungen geringerer Natur und das Fahrzeug entspricht ohne Folgen für die Betriebserlaubnis nicht mehr den Bauvorschriften, dann wird lediglich ein oft relativ geringes Bußgeld fällig. Außerdem muss der Mangel beseitigt werden und die Zulassungsstelle kann – wenn dies nicht erfolgt – den Betrieb des Fahrzeugs nach § 5 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) untersagen.

Anders sieht es bei einer Änderung aus, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Zwar liegt auch hier eine Ordnungswidrigkeit vor, aber das Fahrzeug selbst darf erst nach einer erfolgten Wiedererteilung der Betriebserlaubnis erneut zum Straßenverkehr zugelassen werden. Die Bußgelder sind hier deutlich höher. 

Die bei Traktoren nicht selten durchgeführten Änderungen an Hard- und Software der Motorsteuerung können auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. (Symbolbild: pixabay.com)

So wird bei einem Pkw laut Bußgeldkatalog Ziffer Nr. 214a ein Bußgeld in Höhe von 90 € fällig, außerdem ist der Eintrag eines Punkts in die Verkehrssünderkartei gemäß Anlage 13 der FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung bzw. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) vorgesehen. 

Bei Lkw und Omnibussen wird das Bußgeld mindestens verdoppelt. Bei Führerscheinneulingen mit Führerschein auf Probe liegt in diesem Fall zudem ein Verstoß der Kategorie B vor. Hier sollte man im Hinterkopf behalten, dass zwei B-Verstöße zu einer Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre sowie zu der Anordnung eines Aufbauseminars führen können.

Unzulässige Änderungen durch Unternehmen

Aber auch Fahrzeugherstellern, Importeuren oder Gewerbetreibenden, das heißt den einbauenden Werkstätten, ist es untersagt, Änderungen an Fahrzeugen vornehmen oder vornehmen zu lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Im Gegensatz zur aktuellen Überarbeitung wurde hierzu bereits mit der 2021er-Novelle in den § 19 StVZO eine weitreichende Verschiebung und Erweiterung der Verantwortung eingebaut. Bei einem entsprechenden Verstoß liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die laut Bußgeldkatalog Ziffer Nr. 253a.1 für einen Hersteller oder Importeur mit einem Bußgeld in Höhe von 800 € und laut Ziffer 253a.2 für Gewerbetreibende mit einem Bußgeld von 400 € geahndet werden kann. Ob Fahrwerke, Räder oder unzulässige Schalldämpfer beim Pkw oder Motorrad oder Manipulationen wie der Ausbau von Abgasnachbehandlungssystemen oder der Einbau von Chiptuningsätzen: Da die Bußgelder für jeden einzelnen Fall fällig werden, kann dies für Werkstätten schnell sehr teuer werden. Ein Ausnahmetatbestand besteht allerdings für den Fall, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach dem Ein- oder Anbau durch eine Einzelabnahme wieder neu erteilt wird.

Wann die Betriebserlaubnis erlischt

Bereits bei der 1994er-Novelle wurde der Wortlaut des § 19 StVZO deutlich weicher gefasst. Natürlich galt und gilt auch jetzt noch das Prinzip weiter, dass im Fall einer Veränderung am Fahrzeug unter Umständen auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen kann. Das kann zur Folge haben, dass die Zulassungsstelle den Betrieb des Fahrzeugs untersagt.

Getunter Pkw (Symbolbild: pixabay.com)

Allerdings erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs laut § 19 StVZO nur dann, wenn:

  • die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird (wenn z. B. ein Pkw in einen Lkw umgebaut wird),
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten zum Beispiel durch Entfernen von Katalysatoren, Dieselpartikelfiltern, Stillegung der Abgasrückführung (AGR), Stilllegung der AdBlue-Einspritzung zur Abgasnachbehandlung oder Ausbau oder Manipulation von Schalldämpfern verschlechtert wird.

Auch wenn es seit einigen Jahren einen Beispielkatalog zum § 19 der StVZO gibt, der als Hilfestellung bei der Beurteilung dienen und anhand beispielhafter Fälle aufzeigen soll, wann die Betriebserlaubnis erlischt und wann nicht: Es bleibt im Zweifelsfall dabei, dass weiterhin kein Sachverständiger über das Wohl und Wehe des Delinquenten entscheidet, sondern dass ein Richter festlegt, ob die Betriebserlaubnis erloschen ist oder nicht. Und wie die altrömische Juristenweisheit sagt: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand!“

Begutachtung des geänderten Fahrzeugs

Damit Fahrer und Fahrzeughalter auf der sicheren Seite sind, sollte daher bei jeder relevanten Änderung des Fahrzeugs überprüft werden, ob die Bauvorschriften auch weiterhin eingehalten werden und somit die Betriebserlaubnis weiter gilt oder ob die Betriebserlaubnis aufgrund der Änderung erloschen ist und ggf. neu erteilt werden kann. Das bedeutet, dass erst einmal prinzipiell eine erneute Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder durch einen Technischen Dienst erforderlich ist. Hier gilt es aufzupassen, denn eine solche Einzelabnahme nach § 21 StVZO kann ausschließlich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder bei den dafür vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für Gesamtfahrzeuge benannten Technischen Diensten durchgeführt werden. Erstere sind in den westlichen Bundesländern die verschiedenen technischen Überwachungsvereine (TÜV), in den neuen Bundesländern die Dekra (Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein e.V.). Da die meisten dieser Prüfdienstleistungsunternehmen gleichzeitig sowohl Überwachungsorganisation als auch beim KBA als Technischer Dienst benannt sind, muss man darauf achten, wer die Begutachtung durchführt. Denn ein Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation darf diese Abnahme ausschließlich dann durchführen, wenn er gleichzeitig auch Unterschriftsberechtigter eines vom KBA benannten Technischen Dienstes ist. Die genannten Einschränkungen und die prinzipielle Möglichkeit in Deutschland, jede erdenkliche Änderung am Fahrzeug durchzuführen, zeigen direkt den Nachteil entsprechender Gutachten aus einer Sonderabnahme oder Einzelabnahme nach §19 (2) in Verbindung mit § 1 StVZO auf, auf deren Basis die nach Landesrecht zuständige Genehmigungsbehörde, also meist die lokale Zulassungsstelle, die erloschene Betriebserlaubnis neu erteilen kann: Je nach Sachverhalt kann nämlich der Aufwand für die Begutachtung und die erforderlichen Prüfungen recht hoch und damit sehr teuer werden.

Weitere Informationsangebote zum Thema 

Weiterführende Informationen dazu, wann eine Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt, wie die Betriebserlaubnis wiederhergestellt werden kann und warum es bei einer Änderung am Kfz zum Erlöschen der Betriebserlaubnis kommen kann, hat das Portal bussgeldkatalog.de  in einem Ratgeber-Artikel zusammengefasst: Beitrag lesen

ABE für Fahrzeugteile oder Teilegutachten

Viele Teilehersteller oder Fahrzeugveredler nutzen daher die Möglichkeit, die Art der Änderung an einem repräsentativen Fahrzeug beispielhaft begutachten zu lassen. Durch diese Muster-Begutachtung kann der Teilehersteller oder Händler eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO (ABE für Fahrzeugteile) oder ein Teilegutachten nach Anlage XIX der StVZO erlangen. Der Vorteil für die Kunden des Teileherstellers liegt auf der Hand: Nicht jedes umgerüstete Einzelfahrzeug muss erneut vollständig geprüft werden. In der Regel ist dann höchstens eine sogenannte Anbauabnahme nach § 19 (3) StVZO erforderlich, bei der anhand des Teilegutachtens oder der ABE für Fahrzeugteile nur überprüft wird, ob die Teile am Fahrzeug korrekt ein- oder angebaut sind. In jeder ABE und in jedem Teilegutachten ist ein Verwendungsbereich aufgeführt.

Dort ist beschrieben, für welche Fahrzeuge die ABE oder das Teilegutachten überhaupt gilt. Wenn der Verwendungsbereich nicht eingehalten wird, die Teile also an Fahrzeugen angebaut werden, für die sie nicht vorgesehen sind, dann kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen. Ebenso können sich mehrere Änderungen an einem Fahrzeug gegenseitig negativ beeinflussen, sodass diese Änderungen dann doch im Rahmen einer Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO begutachtet werden müssen.

Fazit

Der Gesetzgeber hat zwar die Grenzen der Veränderungsmöglichkeiten im Laufe der Jahre peu à peu aufgeweitet, für den Endkunden – egal ob Landwirt, Lkw-, Auto- oder Motorradfahrer – heißt die Devise weiterhin: „Augen auf im Straßenverkehr!“ Auch wenn es lästig erscheint und man denken könnte, es ginge auch ohne ABE, Gutachten, Einzelabnahme & Co.: Sicherheit hat ihren Preis und die vermeintliche „Ersparnis“ kann sich schnell ins Gegenteil verkehren. Deshalb gilt: Lieber einmal mehr einen Sachverständigen zu Rate ziehen.