European Arable Farmers

EAF Mitgliedschaft

Ihre Mitgliedschaft im EAF – Gemeinsam Europas Ackerbau gestalten

Als Mitglied der European Arable Farmer (EAF) profitieren Sie von einem starken Netzwerk führender Betriebe und Organisationen im Ackerbau. Tauschen Sie Wissen und Erfahrungen aus, gestalten Sie die Zukunft der europäischen Landwirtschaft aktiv mit und sichern Sie sich Zugang zu exklusiven Veranstaltungen und Fachinformationen. Gemeinsam setzen wir Impulse für Innovation und nachhaltigen Erfolg.

Die reguläre Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die einen Ackerbaubetrieb führen. Andere Unternehmen, Verbände und Behörden können assoziierte Mitglieder werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Es wird angestrebt, dass alle europäischen Länder im Club vertreten sind.

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Aufgaben und Ziele

Der EAF hat sich als Aufgaben und Ziele gesetzt, die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen den Mitgliedern zu verbessern und die Landwirtschaft im Bereich des Ackerbaus zu fördern.

Wettbewerbsfähigkeit des Ackerbaus erhalten

Einführung einer neuen unternehmerischen Haltung

Austausch von Erfahrungen und Informationen auf europäischer Ebene

Aufbau eines Netzwerks von Produzenten und Organisationen, die in der europäischen Pflanzen­produktion tätig sind.

Satzung

§1 Der Club der European Arable Farmers wurde am 26. November 1991 in Frankfurt am Main gegründet.

§2 Der Name des Clubs lautet „European Arable Farmers”, abgekürzt „EAF”.

§3 Der Sitz des Clubs ist Frankfurt am Main.

§4 Die Ziele und Aufgaben des Clubs sind ausschließlich gemeinnützig und umfassen

  • die Pflege der europäischen Idee,
  • den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen Ackerbauern und Ackerbäuerinnen in europäischen Ländern,
  • die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Ackerbauern und Ackerbäuerinnen in Europa,
  • die Verbesserung von Produktion, Qualität und Vermarktung,
  • die Lösung produktionsbezogener Umweltprobleme,
  • die Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die sich mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Ackerkulturen befassen.

§5 Die Clubsprache ist Englisch.

§6 Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die einen Ackerbaubetrieb führen. Andere Unternehmen, Verbände und Behörden können assoziierte Mitglieder werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Es wird angestrebt, dass alle europäischen Länder im Club vertreten sind.

§7 Anträge auf Mitgliedschaft sind an das Sekretariat in Frankfurt am Main zu richten. Die Anträge müssen vom Vorstand genehmigt werden.

§8 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mitglieder, die trotz Mahnung ihre Beiträge bis zum 1. Juni nicht bezahlt haben, können aus dem Club ausgeschlossen werden.

§9 Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Mitteilung vor dem 1. Oktober mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.

§ 10 Mitgliedschaftsanträge von assoziierten Mitgliedern müssen vom Ländervertreter bzw. von der Ländervertreterin unterstützt werden. Assoziierte Mitglieder können nicht für den Vorstand vorgeschlagen und gewählt werden.

§11 Der Vorstand des Clubs besteht aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jedes im Club vertretenen Landes. Die Ländervertretungen werden von den Mitgliedern des jeweiligen Landes vorgeschlagen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden. Kann ein Vorstandsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, kann es ein anderes Mitglied dieses Landes benennen, das es vertritt.

§12 Der Präsident bzw. die Präsidentin wird vom Vorstand gewählt und von der Generalversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren bestätigt. Er kann einmal wiedergewählt werden. Er ist Vorsitzender bzw. sie ist Vorsitzende beider Gremien und vertritt den Club in seinen Kontakten mit Dritten.

§13 Die DLG fungiert als Sekretariat des Clubs. Das Sekretariat nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Es übernimmt die Aufgaben des Sekretärs und des Schatzmeisters des Clubs. Die Kassenprüfung wird vom Ausschuss durchgeführt.

§14 Die Generalversammlung ist das demokratische Organ des Clubs. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§15 Die Generalversammlung wählt die Ausschussmitglieder und bestätigt den Präsidenten bzw. die Präsidentin.

§16 Die Generalversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§17 Die Generalversammlung muss den Jahresabschluss und den Haushaltsplan genehmigen.

§18 Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht.

§19 Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§20 Die Generalversammlung beschließt über die Satzung des Vereins. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind. Alternativ müssen alle Mitglieder schriftlich zu der Änderung befragt werden. In beiden Fällen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Der Wortlaut etwaiger Satzungsänderungen muss in der Tagesordnung enthalten sein, die den Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen muss.

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