Repro-Vorlagen für DLG-Preisträger 2026

Bitte nehmen Sie die Informationen zur aktuellen Medaille und die Werbebestimmungen zur Kenntnis

Werbebestimmungen 2026
der DLG TestService GmbH, Zertifizierungsstelle, Standort Frankfurt

Werbung mit erzielten DLG-Preisen

1.1 Die Werbung ist zulässig mit

  • dem Prüfbericht, der Prämierungsurkunde
  • den DLG-Prämierungszeichen: „Geprüfte Qualität“ / „jährlich geprüft“
  • den DLG-Prämierungszeichen für Wein: siehe „Spezielle Werbebestimmungen“
  • für Weine, Perlweine und Sekte
  • den DLG-Prämierungszeichen für Rapsöle und Raffinate: siehe „Spezielle Bedingungen für Rapsöle und für Raffinate“
  • textlichen Hinweisen auf die Prämierung (z. B. in Pressetexten oder Werbeanzeigen), soweit diese sachlich und zutreffend den Prämierungsumfang beschreiben.

1.2. Zulässige Arten des Einsatzes der Zeichen
Die Prämierungszeichen und -urkunden dürfen in allen Größen abgebildet werden, wobei das Verhältnis von Breite und Höhe gleich bleiben muss. Die Medaillenvorlagen dürfen farbig oder in S/W abgebildet werden. Ausnahmeregelungen aus drucktechnischen Gründen bedürfen der Absprache. Veränderungen, insbesondere textliche oder farbliche, sind nicht zulässig (siehe DLGStyleguide).

2.    Für die Werbung gelten folgende Bestimmungen:
2.1    Eindeutigkeit

  • Das beworbene Erzeugnis muss in Deklaration, Zusammensetzung und Qualität der prämierten Probe entsprechen.

2.2    Ausschließlichkeit
Es darf nur ein Erzeugnis beworben werden, dessen Beschaffenheitsmerkmale vollständig demjenigen Erzeugnis entspricht, für das die Prämierung erteilt wurde. Dies gilt auch für die Verpackungsart (Flasche, Dose, Kartonpackung, etc.). Der Teilnehmer muss der Zertifizierungsstelle unverzüglich über Veränderungen informieren, welche die Zertifizierungsanforderungen beeinträchtigen könnten.

2.3    Werbedauer
Der erzielte DLG-Preis „Geprüfte Qualität“ darf für die Dauer von 24 Monaten verwendet werden. Der erzielte DLG-Preis „jährlich geprüft“, darf für die Dauer von 12 Monaten verwendet werden.

2.4    Werbung mit „Jährlich DLG-prämiert“
Voraussetzung für die Verwendung des Prämierungszeichens „Jährlich DLG-prämiert“ ist die Prämierung in mindestens zwei aufeinander folgenden Prüfungen. Wird ein Erzeugnis bei der nächsten Prüfung nicht prämiert, erlischt die Berechtigung zur Führung des Prämierungszeichens ,,Jährlich DLG-prämiert“ drei Monate nach dem Datum des Prüfbefundes. Das Prämierungszeichen „Jährlich DLG-prämiert“ darf in den Metallfarben Gold, Silber oder Bronze oder S/W abgebildet werden. Wird das Erzeugnis bei der nächsten Prüfung nicht mehr mit der vorangegangenen Preisstufe prämiert, so muss die aktuelle Metallfarbe oder S/W verwendet werden.

Aufbrauchfristen der Verpackung mit DLG-Prämierungszeichen 
Nach Ablauf der Prämierung (Datum auf dem Prüfbericht) ist es 3 Monate noch möglich, die Restbestände der Verpackung mit dem DLG-Prämierungszeichen zu verbrauchen. Bei jährlicher Teilnahme ist es ebenso möglich, die Restbestände der Verpackung mit dem vorangegangenem DLG-Prämierungszeichen noch 3 Monate zu verbrauchen. Voraussetzung ist hierfür, dass die Erzeugnisse im Folgejahr prämiert sind. Alle oben aufgeführten Aufbrauchfristen sind mit der DLG vorab abzustimmen. Für Wein gilt die unbefristete Verwendung für die jeweilige prämierte AP-Nummer ab Verleihungstag. Liegt eine Teilfüllung vor, sind die Teilfüllungen zur Identitätskontrolle der DLG einzureichen.

3.    Herstellerauszeichnungen

3.1    DLG-Preis für langjährige Produktqualität
Der „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“ ist eine Auszeichnung für langjährig getestete Produktqualität bei den DLGQualitätsprüfungen und wird jährlich durch die DLG an Hersteller verliehen.

Als Voraussetzung für diese Verleihung müssen 5 Teilnahmejahre in Folge mit jeweils mind. 3 Prämierungen pro Prämierungsjahr nachgewiesen werden. Ist dies der Fall, so wird ab dem 5. erfolgreichen Teilnahmejahr der Betrieb zum 1. Mal mit dem „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“ ausgezeichnet. Sofern die Vergabebedingungen weiter erfüllt werden, erhält das Unternehmen die Auszeichnung fortlaufend zum 2. Mal, 3. Mal, usw. Nimmt ein Hersteller in einem Jahr nicht teil oder erreicht er nicht die erforderliche Anzahl an Prämierungen, so verliert er seinen Anspruch auf diese Herstellerauszeichnung. Er kann in den darauffolgenden Jahren eine neue Anwartschaft aufbauen, wobei die früheren Prämierungen nicht zählen. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten: prinzipiell erhält jede Betriebsstätte, bei Erfüllung der Anforderungen, die Auszeichnung. Auf Wunsch kann auch eine Auszeichnung für die Gruppe verliehen werden, wenn sämtlichen Betriebsstätten die Auszeichnung jeweils zusteht.

3.2    Werbung mit dem „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“
Die Werbung für die Auszeichnung kann durch

  • den Abdruck des entsprechenden Logos und/ oder
  • den Abdruck der Urkunde und/oder
  • Allgemeine Hinweise

erfolgen. Sie ist vom Verleihungsdatum an gerechnet, auf die Dauer von einem Jahr gestattet (siehe DLG-Styleguide). Die werbliche Nutzung dieser Herstellerauszeichnung ist nur für die prämierte/n Warengruppe/n des Unternehmens und/oder in enger Verbindung mit den prämierten Erzeugnissen gestattet.

4.    Sonstiges
Alle über diese Bestimmungen hinausgehenden Werbemaßnahmen bedürfen der Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle.

5.    Irreführungsverbot
Bei den Werbemaßnahmen ist darauf zu achten, dass alles vermieden wird, was Fehlvorstellungen der Werbeadressaten bewirken kann. Alle Angaben müssen dem Wettbewerbsrecht entsprechen. Die Verantwortung hierfür trägt allein der Teilnehmer. DLGPrämierungen dürfen insbesondere nicht mit eigenen Worten des Werbenden wiedergegeben werden. Eine Vermischung der DLG-Prämierungen oder textlichen Hinweise hierauf mit eigenen Aussagen des Werbenden ist so weit wie möglich zu vermeiden. Die Verwendung eines Zeichens oder der Hinweis auf eine Prämierung darf unter keinen Umständen den Eindruck erwecken, dass sich die Auszeichnung auch auf andere, nicht entsprechend prämierte Erzeugnisse bezieht. Die Entwicklung eigener Prämierungszeichen in Anlehnung an die DLG-Zeichen oder mit Bezug auf DLG-Prämierungen ist unzulässig.

6. Vertragsstrafe

Ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen berechtigt die DLG TestService GmbH, gegenüber dem Einsender eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen, die in ihrer Höhe nach den Umständen des Einzelfalles festgesetzt wird und auf Antrag des Einsenders von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der konkreten Vertragsverletzung, deren Schwere und dem Grad des Verschuldens des Einsenders. Die DLG TestService GmbH geht davon aus, dass in Anbetracht der möglichen Rufschädigung der DLG TestService GmbH, die mit einer Pflichtverletzung des Einsenders einhergehen kann, die Vertragsstrafe wenigstens 10.000 € betragen wird.

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