DLG-MERKBLATT 452

Lagerung von Pflanzenschutzmitteln auf dem landwirtschaftlichen Betrieb

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DLG-Merkblatt 452
1. Auflage, Stand: 05/2020 (Neuauflage des Merkblattes 352 von 2016)

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Ein Lagerraum mit verschiedenen Pflanzenschutzmitteln

1. Einleitung

Bereits bei der Bevorratung mit geringen Mengen an Pflanzenschutzmitteln verlangt das geltende Fachrecht erhebliche Sicherheitsvorkehrungen. Die baurechtlichen Bestimmungen der Länder berücksichtigen u. a. auch die von den örtlichen Gegebenheiten abhängigen Brandschutzbestimmungen. Für jedes Gefahrstofflager – auch innerhalb eines anderweitig genutzten Gebäudes – ist u. U. rein rechtlich eine Baugenehmigung erforderlich. Mit der Genehmigung werden Art und Menge der Gefahrstoffe sowie die Anforderungen an den oder die Lagerräume festgelegt. 

Für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln gilt in Abhängigkeit von Lagermenge und Eigenschaften wie Wassergefährdung, Brennbarkeit und Giftigkeit eine Vielzahl rechtlicher Bestimmungen. Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in orts­beweglichen Behältern“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). 

Die Gewährleistung von Direktzahlungen wird an die Einhaltung von EU-Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz gekoppelt (Cross Compliance). Zu den Umweltvorschriften gehören u. a. Mindestanforderungen zum Schutz des Grundwassers. Danach darf die Handhabung, Lagerung und Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln, Mineralölprodukten, Treibstoffen, Schmierstoffen und Desinfektionsbädern für landwirtschaftliche Nutztiere nicht dazu führen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist. Die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Wobei für die CC-Kontrolle lediglich die Dichtheit der Lagerstätte von Bedeutung ist, haben die „Zertifizierer“ wie beispielsweise EUREPGAP und QS-Prüfzeichen zu beurteilen, ob das Lager den nationalen und regionalen Vorschriften im Fachrecht entspricht. Dabei werden unter Umständen noch über das Fachrecht hinausgehende Anforderungen festgesetzt.

Was der Landwirt für die ordnungsgemäße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich beachten muss, wird im vorliegenden Merkblatt erläutert. In jedem Fall empfiehlt es sich, vor größeren Investitionen für die betriebliche Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Kontakt mit den zuständigen Behörden aufzunehmen. Ansprechpartner für fachliche und rechtliche Auskünfte sind die Landkreise, Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften. Bei Verstößen können auch Bußgelder verhängt werden.

2. Die geltenden Rechtsvorschriften für Lagermengen < 1.000 l bzw. kg im Überblick

Definition „Lagerung“

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. 

Die Lagerung von PSM wird durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften geregelt, die nicht einfach zu durchschauen sind: 

  • Bauordnungen der Länder
  • Wasserhaushaltsgesetz
  • Wassergesetze der Länder
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV
  • Gefahrstoffverordnung
  • TRGS (Technische Regel Gefahrstoffe) 510 (ggfs. 509 und 800)
  • Pflanzenschutzgesetz – Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz, Entsorgungspflicht
  • Bekanntmachung […] der eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß § 66 Satz 1 der AwSV (BAnz AT 10.08.2017 B5).

2.1 Baurecht/Brandschutz

Baurechtliche Aspekte zum vorbeugenden Brandschutz und weitergehende Vorschriften bzgl. der Brennbarkeit von PSM

Die Bauvorschriften und der vorbeugende Brandschutz werden in ihren Einzelheiten von den Ländern geregelt. Das gilt auch für die Grenzwerte von Lageranlagen ab denen eine Baugenehmigung erforderlich ist. Diese Grenzwerte gelten auch für Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten; Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden.

Für die Einhaltung der folgenden Grundanforderungen der Bauordnung ist der Bauherr selbst verantwortlich:

  • Standfestigkeit und von dauerhafter Konstruktion
  • Eignung der Baustoffe
  • Einhaltung der Grenzabstände
  • planungsrechtliche Anforderungen.

§ 14 Brandschutz – Musterbauordnung

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Lösch­arbeiten möglich sind.

Maßgeblich für den vorbeugenden Brandschutz sind:

  • Wände und Decken F90
  • Türen mindestens F30
  • Lagereinrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen
  • keine Bodenabläufe und Schornsteine
  • es muss ein regelmäßiger Luftaustausch gewährleistet sein
  • eine ausreichende Beleuchtung ist vorteilhaft (nur in Einzelfällen sind ex-geschützte Kabel, Lampen und Schalter erforderlich – Beratung)
  • Vorschriften der Zusammenlagerung nach TRGS 510 beachten; Produktspezifische Hinweise dazu ergeben sich auch aus den Sicherheitshinweisen (P-Sätze) und Sicherheitsdatenblättern.

2.2 Wasserrecht

Nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den entsprechenden Landesgesetzen dürfen Lageranlagen für wassergefährdende Stoffe keine Verunreinigung der Gewässer verursachen. Wassergefährdende Stoffe werden in drei Klassen eingeteilt:

WGK 1: schwach wassergefährdend

WGK 2: deutlich wassergefährdend

WGK 3: stark wassergefährdend.

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (z. B. Laugen, Säuren, Mineral- und Teeröle, Alkohole, Gifte etc.).

Die Mehrzahl der PSM entspricht der höchsten Wassergefährdungsklasse, sodass für die Fest­legung der Anforderungen die WGK 3 maßgebend ist. Ist die Wassergefährdungsklasse nicht bekannt, gilt automatisch die WGK 3. Die Wassergefährdungsklassen sind beispielsweise den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. 

Grundsätzlich schreibt das WHG vor, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden dürfen, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn

1. für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und

2. die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.

Des Weiteren gelten folgende Anlagenteile als geeignet:

  1. Bauprodukte mit technischer Bewertung gemäß VO(EU) Nr. 305/2011 und mit angebrachter CE-Kennzeichnung und das die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen.
  2. Serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet.

Der Betreiber einer Anlage hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG Fachbetriebe zu beauftragen. Er hat deren Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen.

Zugelassene Sachverständige haben den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und zwar

  1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
  2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
  4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
  5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

Folgende wasserrechtliche Grundsatzanforderung sind in jeder Anlage zu erfüllen:

  • wassergefährdende Stoffe sollten nicht austreten können Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, sind schnell und zuverlässig erkennbar
  • austretende wassergefährdende Stoffe werden schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt
  • bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, müssen diese zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden
  • Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die

  1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder
  2. gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.

 

Tabelle 1: Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, dass sich wie folgt bestimmt

Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in KubikmeternRückhaltevolumen
≤ 10010 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses
> 100 ≤ 1.0003 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter
> 1.0002 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter

Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.

Betreiber haben Anlagen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle einer Gefährdungsstufe zuzuordnen. Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.

Tabelle 2: Ermittlung der Gefährdungsstufe

Vorteile der Gefährdungsstufe A, d. h. max. 220 l bzw. kg Lagervolumen:

  • keine Anzeige bei der unteren Wasserbehörde
  • keine wiederkehrende Fachbetriebspflicht
  • keine Eignungsfeststellung

→ aber Erfüllung der Grundsatzanforderungen.

2.3 Gefahrstoffrecht

3. Die „Gute fachliche Praxis“ für die Lagerung von PSM

In jedem Fall sollten bei der Lagerung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb die „Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ berücksichtigt werden. 

Besondere Anforderungen betreffen das Lagern und Entsorgen von PSM, um Gefahren für Mensch, Tier und Naturhaushalt auszuschließen. Gemäß § 15 PflSchG gilt die Verpflichtung zur sachgerechten Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln z. B. wenn sie nach Ablauf von Zulassung und Aufbrauchfrist nicht mehr angewandt werden dürfen. Auch für überlagerte Präparate ist eine Entsorgung vielfach unumgänglich. 

Grundsätzlich ist die Lagerung von PSM zeitlich und mengenmäßig auf das notwendige Minimum zu begrenzen und unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht. Zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz gehört auch die Einhaltung der fachrechtlichen Vorschriften für die Lagerung von PSMn; insbesondere die Allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen (Tabelle 4).

4. Zusätzliche Anforderungen an das PSM-Lager von Zertifizierern wie ­beispielsweise QS und EUREPGAP

Im Rahmen der Qualitätssicherung und Rückverfolgbarkeit bei der Erzeugung von Nahrungsmitteln wird auch auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Lagerung von PSM geachtet. Die Qualitätssicherungssysteme QS-Prüfzeichen und EUREPGAP verlangen u. a. die ordnungsgemäße Lagerung der PSM. D. h. es ist vor Ort zu prüfen, ob die Lagerung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Das Lager ist regelmäßig zu kontrollieren und Mittel mit Anwendungsverbot zu entsorgen. Wenn beispielsweise bei EUREPGAP mehr als 5 % aller anwendbaren „nicht kritischen Muss-Kriterien“ nicht erfüllt werden, kann die Inspektion nicht mit einer erfolgreichen Zertifizierung abgeschlossen werden und der Betrieb wird für bestimmte Zeit gesperrt.

5. Beispiele praktischer Lösungsmodelle

Zur Vermeidung schärferer Vorgaben, ist es immer ratsam nach dem Grundsatz „Beschaffe nur so viel wie nötig“ zu verfahren. Mit preiswerten, aber effektiven Maßnahmen dem Gesetzgeber gerecht werden. Dabei flexibel und weitsichtig in der Planung bzw. Nutzung vorhandener Lagermöglichkeiten vorgehen, da sich in der Praxis sowohl die Produkte als auch die Lagermengen, z. B. im Rahmen der Zulassung von PSM, ändern. 

Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass in Abhängigkeit von der Lagermenge Umweltschränke, Container und kleine Lagerräume im Eigenbau bevorzugt werden. Sie bieten auch bei zeitlich begrenzten größeren Lagermengen genügend Spielraum. Allerdings kann auch hier auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattungen nicht verzichtet werden.

Schilder, Merkblätter und Aufzeichnungspflichten:

Die nachfolgend aufgeführten Beschilderungen sind auf der Außenseite der Lagerstätte anzubringen: 

  • Schild „Pflanzenschutzmittel-Unbefugten ist der Zugriff verboten“
  • Schild „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“
  • Schild „Hinweis Erste-Hilfe
  • ein Erste-Hilfe Kasten“ (wie im Pkw)
  • Merkblatt zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Betriebsanweisung PSM-Läger
  • Notfallplan.

 

Tabelle 5: Ausstattungen der Lagerstätten unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben

Lagerstätte Nettopreis Stand 2005Technische DatenGesetzliche AnforderungenLagergut
Umweltschrank
(Abbildung 2)
• Stahlblechkonstruktion mit Schließung durch Drehgriff und Sicherheitsschloss
• 4 Edelstahl Wannenböden (höhenverstellbar) mit Aufkantung – Fertigung nach WHG
• Auffangwannen nach WHG gefertigt (Zertifikat!)• Kleingebinde wassergefährdender Stoffe WGK 1 – 3
• bei Säuren und Laugen ist es empfehlenswert, diese zusätzlich in PP/PE-Auffangwannen (Korrosionsschutz) zu lagern
Klein-
Container
(Abbildung 3)


und


Lagerraum
(Abbildung 4)
• Breite 2,35 m
Tiefe 0,91 m
Höhe 2,34 m
• Heizung nach Bedarf
• Kann auch als mobiles ­Lager genutzt werden (z. B. auf ­Anhänger)


• Heizung nach Bedarf
• Lüftung
• Brandschutz beachten
• Bauartzulassung der Auffangwanne nach DIBt

• Sicherheitsschloss
• Belüftung ohne technische Lüftung durch Schlitze
• Wassergefährdende Stoffe WGK 1 – 3
• Akut toxische Stoffe Kat. 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330, H331)
• Gefahrstoffe mit speziellen toxischen Eigenschaften (H370, H372)
• CMR Stoffe Kat. 1A und 1B (H340, H350, H350 i)
• Entzündbare Flüssigkeiten (H226)
• Extrem und leicht entzünd­bare Flüssigkeiten (H224, H225)
• Entzündbare Feststoffe (H228)
• Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe (H271, H272)
• Gase in Druckgasbehältern (H220, H221, H270)
• Aerosolpackungen/Druckgaskartuschen (H220, H221)
• Pyrophore Stoffe und Ge­mische (H250)
• Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind (H260, H261)
• sonstige Gefahrstoffe

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