Die DLG-Waldtage 2025 haben ihre Position als wichtiger Treffpunkt und Impulsgeber für die Forstwirtschaft erfolgreich bestätigt und Innovationen und Lösungen für eine effiziente und nachhaltige Forstwirtschaft präsentiert. 218 Aussteller zeigten die neusten Entwicklungen in den Bereichen Forsttechnik, Digitalisierung im Forst, modernes Forstbetriebsmanagement und regenerative Energien. Zahlreiche Fachbesucher zog es vom 12. bis 14. September auf das Veranstaltungsgelände in Lichtenau (Nordrhein-Westfalen). Ein besonderes Highlight waren die Robotik und Drohnenvorführungen. Digitale Technik zieht in die Waldbewirtschaftung ein, das haben die Waldtage eindrücklich gezeigt. Welche Konsequenzen sich damit für den Datenschutz ergeben, erläutert der folgende Beitrag.
Videokameras findet man immer öfter an öffentlichen Plätzen, im Straßenverkehr, rund um Industrieanlagen, aber auch dort, wo man sie nicht unmittelbar vermuten würde. Denn auch in der Land- und Forstwirtschaft sind die Anwendungen mittlerweile zahlreich.
Ob Stall- oder Hofkameras, ob Fahrzeug- oder Wildkameras, die Videounterstützung gehört heute oftmals zur Standardausrüstung eines jeden Land- und Forstwirts, sei es am Hof, auf dem Acker oder im Revier. Die Anwendungsfälle sind zahlreich:
- Überwachung illegale Müllentsorgung
- Holzdiebstahl
- Objektüberwachung
- Vandalismus
- Einbruch
- Dieselklau
- Sicherheitsüberwachung
- Geburtsüberwachung im Stall
- Wildzählung
- Wildbeobachtung
- Artenschutzmonitoring
Vielfach bedingt ihr Einsatz, dass diese Kameras regelmäßig in unzugänglichen Bereichen eingesetzt werden. Dies geschieht oftmals dann ohne DSGVO-konforme bzw. datenschutzrechtliche Absicherung und/oder Kennzeichnung (DSGVO = EU-Datenschutzgrundverordnung). Nicht zuletzt deshalb gerät ein solches Vorgehen immer wieder in den Fokus der Datenschutzaufsichtsbehörden.
Was müssen Land- und Forstwirte also beachten, wollen sie den datenschutzkonformen Einsatz von Videokameras sicherstellen?
Zunächst einmal sind alle -auch zufällig- im öffentlichen Raum aufgezeichnete Videoaufnahmen von Menschen personenbezogene Daten, die der DSGVO und anderen gesetzlichen Vorschriften unterliegen.
Man muss unterscheiden zwischen Aufnahmen, die rein im privaten Bereich auf einem Privatgrundstück vorgenommen wurden und solchen, die den öffentlichen Raum betreffen. Aber Achtung, ein Privatgrundstück kann, wenn beispielsweise Mitarbeiter eines landwirtschaftlichen Betriebs dort arbeiten, dem Beschäftigtendatenschutz unterliegen und damit nicht mehr „rein privat“ sein.
Foto- und Videoaufzeichnungen im privaten Raum sind frei. Allerdings gilt dies für private Wälder nur eingeschränkt. Privatwald ist zwar kein öffentlicher Raum, allerdings müssen Waldbesitzer diese für die Bürger frei zugänglich halten. „Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet“ sagt § 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes. Erste Regelungen hierzu werden schon Kaiser Friedrich II zugeschrieben. In seiner Regierungszeit von 1740 bis 1786 hat er persönlich großen Einfluss auf die Forstwirtschaft und die Verbesserung des Waldzustands genommen.
Videoaufzeichnungen von Personen sind also auch in Privatwäldern zu behandeln, als fänden Sie im öffentlichen Raum statt. Infolgedessen gelten die Bestimmungen der DSGVO und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften.
Was ist jetzt im Einzelnen zu beachten?
Zunächst ist zu prüfen, ob eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung für die Videoaufzeichnungen vorliegt. Videoaufzeichnungen und damit die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt.
Danach sind Wild- oder Hofkameras erlaubt, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bei konkreten Zwecken notwendig sind und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen (z.B. Spaziergänger, spielende Kinder oder Jogger) nicht überwiegen.
Was sind nun berechtigte Interessen des Verantwortlichen bzw. des Land- oder Forstwirts? Berechtigte Interessen können beispielsweise aus der Hegeverpflichtung, aus Diebstahlschutz oder der Wildbeobachtung zum Artenschutzmonitoring herrühren.
Zu prüfen ist aber auch, ob diese Zwecke mit anderen und solchen Mitteln erreichbar sind, die das Persönlichkeitsrecht von Waldbesuchern und Spaziergängern weniger stark beeinträchtigen. So erreicht man mit Wilduhren, die eine Zählung des Wildes durch Bewegungsmeldungen anzeigen, u.U. dasselbe Ziel wie mit einer, die Persönlichkeitsrechte von Personen viel mehr tangierenden Wildkamera.
Entscheidend ist immer die Stärke des Eingriffs der jeweiligen Maßnahme in die Persönlichkeitsrechte von Wanderern oder Spaziergängern. Zu beurteilen sind hier u.a. die Art der gespeicherten Daten, der betroffene Personenkreis und das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen den Interessen der Waldbesucher und denen des Verantwortlichen für die Videoaufzeichnungen. Das zeitliche und räumliche Ausmaß der Videoaufzeichnungen, verbunden mit dem Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten spielt natürlich auch eine Rolle, genauso wie die Art und der Umfang sowie der Zweck und die beabsichtigte Verwertung der erhobenen Daten.
Hierbei ist von besonderer Bedeutung, wo die Kamera steht und was alles im Erfassungsbereich der Kamera liegt, wie lange die Aufnahme gespeichert wird, ob sie veröffentlicht wird und ob die betroffenen Personen ausreichend über den Einsatz der Kamera informiert werden.
Letzteres regelt Art. 13 DSGVO. Der Informationspflicht kann praktischerweise z.B. durch das Aufstellen entsprechender Schilder entsprochen werden.
1. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche und Rechtfertigung der Datenverarbeitung
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (nur bei Unternehmen, die zur Berufung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind)
- Rechtfertigung der Datenverarbeitung (z.B. Art. 6 Abs. 1 lit f - berechtigtes Interesse)
2. Zwecke
- z.B. Schutz von Eigentum und Vermögen (Waldhütte, abgestellte Forstmaschinen o.ä.)
- Naturwissenschaftliche Forschungsprojekte
- Schutz von Mitarbeitern, Kunden und Besuchern
- Arbeitssicherheitsmaßnahme
- Tierseuchenbekämpfung
- Artenschutzmonitoring
- Beobachtung und Schutz vor Holzdiebstahl
- Hegeverpflichtung nach dem Bundesjagdgesetz (z.B. Verhinderung eines übermäßigen Wildschadens)
⇒ Kirrung (Anlocken von Schwarzwild mit geringen Futtermengen zur Bejagung) nur bedingt, da mildere Mittel meist möglich sind
- Noch ein Hinweis: Auch Kriterien wie Kleidung, Bewegungsabläufe oder mitgeführte Gegenstände können zur Erkennbarkeit und damit zum Personenbezug und zur Zuständigkeit der Vorschriften der DSGVO führen. Es reicht also, wenn die Identifizierung mit weiteren Hilfsmitteln und relativ geringem Aufwand möglich ist.
- Im Umkehrschluss ist der Einsatz von Kameras in Bereichen, die regelmäßig und einsehbar von Spaziergängern oder Waldbesuchern betreten werden können, damit unzulässig.
- Wichtig bleibt festzuhalten, dass der begründete Einsatz von Foto- und Filmaufnahmen in „Wald- und Flur“ durchaus möglich ist, wenn eine Reihe von Regeln und Gesetzesvorgaben eingehalten werden.
- Gespeicherte Daten sind übrigens umgehend zu löschen, wenn die Zwecke der Speicherung erfüllt sind. Der europäische Datenschutzausschuss nennt eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden. Das Nichteinhalten der hier beschriebenen Vorschriften ist mit Bußgeld bedroht.