DLG-MERKBLATT 394

Sachversicherungen in der Landwirtschaft

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DLG-Merkblatt 432
1. Auflage, Stand 03/2018

Autoren:

  • Ulrich Greim-Kuczewski, LVM, Münster
  • Dr. Rainer Langner, Vereinigte Hagelversicherung VVaG, Gießen
  • Raimund Lichtmannegger, Versicherungskammer Bayern
  • Dr. Lothar Zschiesche, R + V Versicherung, Wiesbaden
  • Dr. Achim Schaffner, DLG e. V., Frankfurt am Main
  • Arbeitsgruppe Banken und Versicherungen

Vorwort

Zunehmende Betriebsgröße und Spezialisierung auf wenige Betriebszweige, steigende Fremdkapitalquoten, verstärkte Markt- und Witterungseinflüsse: die Risiken in landwirtschaftlichen Unternehmen wie Betriebsunterbrechungen oder Ertragsausfälle in Tier- und Pflanzenproduktion steigen und mit ihnen auch die finanziellen Risiken. Diese können im Schadensfall kaum aus eigener Kraft bewältigt werden. Das Risikomanagement hat zentrale Bedeutung in der Betriebsführung, um mögliche finanzielle Auswirkungen zu beherrschen. Ein wichtiger Baustein des Risikomanagements im landwirtschaftlichen Unternehmen sind Versicherungen, um sowohl betriebliche Gefahren als auch die persönliche Unternehmerarbeitskraft abzusichern.

Die DLG-Arbeitsgruppe Banken und Versicherungen legt mit der vorliegenden Schrift einen aktuellen Überblick über betriebliche Risiken wie wie Haftungsrisiken, Beschädigung oder Zerstörung von Sachwerten, Ertragsschäden oder Rechtsstreitigkeiten und deren Versicherung vor. Praxisbeispiele zeigen die betriebliche Relevanz und geben Hinweise, den für die betrieblichen Risiken passenden Versicherungsschutz zu identifizieren und sich gezielt auf Gespräche mit Versicherern vorzubereiten. Der laufenden Aktualisierung des Versicherungsschutzes kommt zentrale Bedeutung bei, um wirksamen Versicherungsschutz zu erhalten. Auch dabei unterstützt das vorliegende Merkblatt.

1. Versicherungen als Instrument des Risikomanagements

Ein Risiko ist allgemein ein Ereignis mit der Möglichkeit negativer Auswirkungen. Im Risiko­management ergreift der Unternehmer Maßnahmen, um mögliche negative Auswirkungen zu vermeiden oder zu begrenzen. Um wirksame Maßnahmen des Risikomanagements für die im Betrieb zentralen Risiken zu ergreifen, sind folgende Schritte zu durchlaufen:

  • Risikoanalyse: Erfassung der betrieblichen Risiken.
  • Risikobewertung: Bewertung der Risiken hinsichtlich deren Eintrittswahrscheinlichkeit und der finanziellen Auswirkungen im Schadensfall.
  • Maßnahmen: Festlegen von Maßnahmen zur Risikobegrenzung und Klärung der Zuständigkeit im Unternehmen.
  • Anpassung: Risikoanalyse und Anpassung von Maßnahmen des Risikomanagements an ver­ änderte persönliche, familiäre und betriebliche Verhältnisse, denn mit den Veränderungen ändert sich auch die Risikolage.

Die Risiken können zu Einkommensausfällen führen oder Kosten verursachen, die die Weiterbewirtschaftung des Unternehmens unmöglich machen. Risiken, die weder vermieden noch selbst übernommen werden können, sollten versichert werden (vgl. Tabelle 1). Ziel ist, auf Basis der in der Risikoanalyse ermittelten betrieblichen Risikofelder die versicherbaren Risiken zu identifizieren und den Versicherungsschutz – hinsichtlich Umfang der versicherten Risiken und Deckungs­ höhe – zu optimieren. Die folgenden Abschnitte gehen auf zentrale Betriebsversicherungen ein, zeigen die versicherbaren Risiken auf und geben Hinweise für einen wirkungsvollen Versicherungsschutz.

Tabelle 1: Betriebliche Risiken und deren Versicherung

Risiken Versicherungen
Haftungsrisiken Betriebshaftpflicht
  Umwelthaftpflicht
  Privathaftpflicht
  Kfz-Haftpflicht
  Tierhalterhaftpflicht
  Produkthaftpflicht
Unfall Unfallversicherung
Beschädigung und Zerstörung von Sachwerten Gebäude- und Inventarversicherung
  Ertragsschadenversicherung Tier und Pflanze
  Tierlebenversicherung
Rechtsstreit Rechtsschutzversicherung
Transportschäden Transportversicherung
Defekt und Ausfall technischer Anlagen Technische Versicherungen (Elektronikversicherungen)

2. Versicherungen in der Landwirtschaft

2.1 Haftpflichtversicherung

Haftpflicht – Hier geht es um Ihre Existenz

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für Sie als Landwirt unverzichtbar und gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Das Risiko, dass ein Schaden passiert, ist viel zu groß, um es allein zu tragen. Die Aufgabe des Versicherers ist es, berechtigte Schadenersatzanprüche zu begleichen. Eine weitere wichtige Aufgabe ist es, unberechtigte Ansprüche für Sie abzuwehren. Denn, wenn Sie einem anderen einen Schaden zufügen, haften Sie grundsätzlich für die finanziellen Folgen – im schlimmsten Fall mit Ihrem gesamten derzeitigen und auch zukünftigen Vermögen. Schnell können so Haftpflichtschäden auftreten, die Ihre gesamte Existenz gefährden.

Was kann passieren?

  • Die zu Ihrem Betrieb gehörenden Rinder brechen aus und verursachen einen schweren Verkehrs-
    unfall.
  • Mit Ihrem Mähdrescher verursachen Sie auf der Fahrt zu Ihrem Feld einen Unfall, weil Sie die Ge-
    schwindigkeit eines vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nicht richtig einschätzen.
  • Unbekannte zerschneiden den Zapfschlauch Ihrer Tankanlage. Diesel gelangt in ein nahegelegenes
    Gewässer. Sie haften automatisch als Inhaber der Tankanlage, auch wenn Sie kein Verschulden trifft
    (Gefährdungshaftung).
  • Ihr Helfer auf dem Hof stürzt von einer morschen Leiter. Erst leistet die Landwirtschaftliche Berufs-
    genossenschaft. Doch diese holt sich das Geld anschließend von Ihnen wieder, nimmt Sie also in
    Regress.
  • Sie verkaufen Eier „ab Hof“. Durch unzureichende Hygiene bei der Verpackung entstehen Keime.
    Mehrere Kunden erkranken daraufhin an Salmonellen.
  • Durch ein herabstürzendes Modulteil Ihrer Photovoltaikanlage wird ein abgestellter, fremder Pkw
    beschädigt.

Achten Sie auf eine ausreichende Grunddeckung!

Die Ursachen für einen Schadenfall können vielfältig sein und jeder Betrieb birgt seine ganz ­ speziellen Risiken. Darum ist es wichtig, vorab auf eine ausreichend gute Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung zu achten. Denn diese schützt nicht nur Sie, sondern auch Ihre Betriebsangehörigen und/
oder Angestellten, die für Sie tätig sind.

Üblicherweise umfasst der Versicherungsschutz folgende Risiken:

  • Gebäude und Flächen: Mitversichert sein sollten Ihre landwirtschaftlichen Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten im Inland und in den angrenzenden EU-Staaten. Hierzu gehören auch stillgelegte oder verpachtete Flächen sowie die Vermietung von Wohnräumen und Gebäuden auf dem Betriebsgrundstück.
  • Arbeitsmaschinen: Üblicherweise mitversichert sind die im eigenen Betrieb und zur Nachbarschaftshilfe eingesetzten Mähdrescher bis 20 km/h. Auch gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Universalgeräte, Radlader, Bagger, Gabelstapler) bis 20 km/h dazu. Diese Risiken bergen ein hohes Scha­ den­ poten­ zial! Sie sollten unbedingt darauf achten, dass alle in Ihrem Besitz befindlichen Ar­ beits­ maschi­ nen entsprechend mitversichert sind. Arbeitsmaschinen über 20 km/h sowie sonstige Kraftfahrzeuge über 6 km/h sind über eine separate Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu versichern.
  • Tierhaltung: Das Halten und Hüten von Nutz- und Zuchttieren spielt immer noch eine große Rolle in der Landwirtschaft und ist daher in der Regel mitversichert. Achtung: Hunde und Pferde müssen ­ extra versichert werden (siehe Zusatzrisiken).
  • Hofladen und Marktstand: Heutzutage ist es nicht unüblich, neben dem Halten von Tieren oder dem Anbau von Getreide die selbsterzeugten Produkte „ab Hof“ oder auf dem Wochenmarkt zu verkaufen. Daher sollte dieses Risiko auf jeden Fall mit abgedeckt sein.
  • Baumaßnahmen: Ruhe kehrt selten ein. Auch bei Ihnen wird es immer wieder kleinere oder auch größere Baumaßnahmen geben, sei es der Umbau eines Stalles, Neubau einer Maschinenhalle oder die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Die Bauherren-Haftpflichtversicherung für kleinere Bau-
    maßnahmen ist meistens beitragsfrei in der Betriebshaftpflicht enthalten, wenn die Bausumme einen bestimmten Betrag (z. B. 50.000 oder 100.000 Euro) nicht übersteigt. Bei einigen Gesellschaften ist die Höhe der Bausumme sogar unbegrenzt. Sprechen Sie mit Ihrem Ver­ sicherer, ob dies der Fall ist.
  • Feriengäste: In einigen Regionen sind Ferien auf dem Bauernhof ein wichtiges Thema. Sie überlegen, ob Sie Feriengäste aufnehmen? Dann achten Sie darauf, dass dieses Risiko mitversichert ist. Der Beitrag, den Sie hierfür jährlich zahlen, richtet sich nach der Anzahl der Ferienwohnungen oder Zimmer, die Sie an
    Feriengäste vermieten. Bei einigen Versicherern ist die Vermietung einer bestimmten Anzahl von Wohnungen oder Zimmern bereits in der Grunddeckung enthalten. Klären Sie dies am besten direkt mit Ihrem Versicherer ab.
  • Regressansprüche der Sozialversicherungsträger: Schnell ist es passiert. Ihr Betriebshelfer stürzt bei der Arbeit in Ihrem Betrieb von einer morschen
    Leiter. Erst zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Da Ihnen in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, werden Sie anschließend von der Berufsgenossenschaft in Regress genommen. Das kann Sie im Ernstfall richtig teuer zu stehen kommen, denn es können sogar lebenslange Rentenzahlungen auf Sie zukommen. Dies ist ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Auch in diesem Fall springt Ihre Haftpflichtversicherung für Sie ein.
  • Umweltrisiken: Bei vielen Versicherern sind Tankanlagen, z. B. für die Lagerung von Diesel oder Heizöl, mit­ versichert. Achtung! Die mitversicherten Mengen sind begrenzt und variieren bei den Versicherungsunternehmen. Bitte klären Sie genau ab, welche Mengen bei Ihnen bereits in der Grund­ deckung mitversichert sind. Eventuell werden die Grenzen überschritten und es muss zusätzlicher Versicherungsschutz beantragt werden.
    Tipp: Überprüfen Sie, ob Ihr Vertrag bereits die Umweltschadensversicherung umfasst. Neuere Verträge enthalten diesen Baustein üblicherweise. Folgender Hintergrund: Seit 2007 gilt das Umweltschadensgesetz. Die Haftung, gerade für Sie als Landwirt, wurde damit noch verschärft. Das Umweltschadensgesetz regelt öffentlich-rechtliche Ansprüche. Nach dem neuen Ge­ setz kann der Verursacher eines Umweltschadens erstmals zur Wiederherstellung der Natur verpflichtet werden. Neu ist auch, dass jetzt erstmalig Umweltverbände ein aktives Klagerecht auf Beseitigung eines Umweltschadens haben. Sie als Schädiger können jetzt für Sanierungsmaßnahmen an Wasser, Boden und der biologischen Vielfalt sowie natürlichen Lebensräumen herangezogen werden. Wir empfehlen daher unbedingt: Aktualisieren Sie Ihren Vertrag, sollte dieser die Umweltschadensversicherung noch nicht enthalten!
  • Produkt-Haftpflichtrisiko: Kommt es durch ein mangelhaftes landwirtschaftliches Produkt zu einem Personen- und/oder Sachschaden, können Sie als Erzeuger für diesen Schaden haftpflichtig gemacht werden. Dieses sogenannte Produkt-Haftpflichtrisiko ist meistens in der Betriebshaftpflichtversicherung bis zur Höhe der Grundversicherungssumme enthalten.
  • Privat-Haftpflichtversicherung: Bei den meisten Versicherungen ist die Privathaftpflicht inklusive. Diese gilt üblicherweise für Sie und Ihren Ehepartner nebst Kindern. Häufig erstreckt sich der Versicherungsschutz aber auch noch auf die anderen Angehörigen, wie z. B. Altenteiler, Hoferben, Eltern, Schwieger­ eltern etc., die auf Ihrem Betriebsgrundstück leben.
    Tipp: Sollten die mitversicherten Personen bereits eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung haben, könnte Ihr Versicherer diese be­ stehenden Doppelversicherungen für Sie klären. Ihre Angehörigen werden Ihnen dankbar sein.

Zusätzliche Risiken benötigen zusätzlichen Schutz!

Nicht immer reicht die Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung aus. Die nachfolgenden Punkte sind üblicherweise nicht enthalten und müssen daher zusätzlich beantragt und in den Vertrag eingeschlossen werden. Falls Sie einen oder mehrere Hunde besitzen, müssen diese in der Regel immer zusätzlich versichert werden!

Kleiner Tipp: Besitzen Sie eine Jagd-Haftpflichtversicherung? Wenn ja: Hierüber ist das Risiko Hundehaltung mitversichert. Überprüfen Sie Ihre Verträge! Eventuell ist der Hund oder sind die Hunde doppelt versichert und Sie können sich den Extrabeitrag zur Betriebshaftpflichtversicherung sparen.

Zum Thema Pferde: Nicht nur Ihre eigenen Pferde sind zu versichern. Ratsam ist es auch, sich vor Schäden zu schützen, die bei Ihnen untergestellte Pferde, sogenannte „Pensionspferde“, anrichten können. Zusätzlich absichern können Sie zudem auch noch Schäden „an“ den Pen­ sions­ pferden selber.

Sie leihen sich Geräte und Maschinen aus? Dann könnte für Sie der Zusatzschutz Gewahrsamschäden interessant sein. Versichert sind dann Beschädigungen und der Verlust fremder Sachen – auch Zugmaschinen und selbstfahrender Arbeitsmaschinen, die Sie gemietet, geliehen oder gepachtet haben. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden können bei einigen Gesellschaften auch mitversichert werden. Immer ausgeschlossen sind Schäden, die sich aus dem Verschleiß der geliehenen Sachen oder Arbeitsmaschinen ergeben.

Auch Lohnarbeiten erfordern häufig einen zusätzlichen Versicherungsschutz. Bei einigen Versicherungsunternehmen sind gelegentliche Lohnarbeiten zwar mitversichert, jedoch ohne den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Kraftfahrzeugen.

Besitzen Sie genehmigungspflichtige Stallungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder Anlagen, die der verschärften Haftung des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) unterliegen? Diese Stallungen oder Anlagen müssen zusätzlich versichert werden!

Sollten Sie Umweltanlagen, z. B. Tankanlagen besitzen, ist der Einschluss der Bodenkaskoversicherung überlegenswert. Diese umfasst üblicherweise Umweltschäden am „eigenen“ Boden und Gewässer. Bei einigen Unternehmen sind sogar Schäden am eigenen Gebäude mitversichert.

Wenn Sie Ihre Produkte an weiterverarbeitende Betriebe liefern, können Sie auch für die finanziellen Folgeschäden haftbar gemacht werden. Es handelt sich hier um reine Vermögensschäden, die üblicherweise nicht in der Grunddeckung mitversichert sind. Die Zusatzdeckung „Erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung“ kann daher für Sie von höchster Wichtigkeit sein. Insbesondere dann, wenn Sie einen Betrieb für Rinder- oder Schweinemast, Geflügelhaltung, Milchwirtschaft, Gemüse- oder
Obstanbau betreiben. Wichtig zu wissen: Bei einigen Versicherungsunternehmen ist ein Basisschutz der Erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung bereits in der Grunddeckung enthalten. Bitte überprüfen Sie Ihren Vertrag, ob die mitversicherte Summe ausreicht. Eventuell ist eine höhere Versicherungssumme erforderlich. In diesem Fall hilft Ihnen Ihr Versicherungsfachmann sicher schnell weiter.

Erneuerbare Energien

Die Zeiten ändern sich. Ihr Versicherungsbedarf auch. Erneuerbare Energien treten immer mehr in den Vordergrund. Viele Landwirte betreiben eine Photovoltaikanlage. Auch Biogasanlagen und Windkraftanlagen gehören zum Alltagsbild. Als Betreiber einer solchen Anlage haben Sie die Pflicht, die Anlage so zu installieren, dass sie keine Gefahr für Dritte darstellt. Darüber hinaus besteht beispielsweise bei Photovoltaikanlagen ein Haftungsrisiko beim Einleiten des Stroms in das Netz des Energieversorgers. Auch haften Sie als Betreiber einer solchen Anlage für eventuelle Umweltschäden. Häufig wird aus steuerlichen Aspekten eine eigene Gesellschaft gegründet. Hier besteht besonderer Versicherungsbedarf! Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsunternehmen. Bei manchen Versicherern ist das Betreiben einer Photovoltaikanlage bis zu einer bestimmten Grenze über die Grunddeckung mitversichert.

Achtung: Vermieten Sie eventuell eine Dach- oder Freifläche an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, so empfehlen wir, eine entsprechende Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese schützt Sie, wenn es durch Ihr Verschulden zu einem Schaden an der Anlage des Mieters kommen sollte.

Tipp: Lassen Sie die Aktualität Ihrer Versicherungsverträge regelmäßig von einem Versicherungsfachmann überprüfen! Denn jeder Betrieb birgt seine eigenen Risiken und ist entsprechend individuell zu versichern. Achten Sie auch auf ausreichend hohe Versicherungssummen. Wir empfehlen für die Grunddeckung eine Versicherungssumme von 5 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.

Fazit

Die Betriebshaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen und ist unverzichtbar für die Sicherung Ihrer Existenz. Eine faire und gute Beratung sowie schnelle Hilfe im Schadenfall zeichnet eine gute Versicherung aus!

2.2 Unfallversicherung

Sie als Landwirt wissen am besten, wie gefährlich die Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb sein kann: Der Umgang mit Tieren und schwerem Gerät birgt zahlreiche Unfallgefahren. Obwohl Sie sicher gut aufpassen, lässt sich leider nicht immer jeder Unfall verhindern. Die meisten gehen glimpflich aus, aber was, wenn Sie ins Krankenhaus müssen oder sogar Ihre Arbeitskraft auf dem Hof länger aus- fällt?

Viele Fragen gehen Ihnen oder Ihrer Familie nach einem Unfall durch den Kopf:

  • Wer führt unseren Hof weiter?
  • Wer versorgt die Tiere?
  • Was passiert mit meiner Familie und dem Hof, wenn ich meinen Beruf nie mehr ausüben kann?
  • Wie steht es um unsere finanzielle Absicherung?
  • Und nicht zu unterschätzen: Was passiert eigentlich mit mir, wenn ich meinen Gesundheitszustand nicht wieder herstellen kann?

Zum Glück bin ich über die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV) abgesichert!“ denken Sie sich. Aber wie sehen deren Leistungen eigentlich aus?

Die LSV erbringt Betriebs- und Haushaltshilfe für Sie und Haushaltshilfe für Ihren mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner für längstens 13 Wochen.

Aber: Diese Hilfe wird in der Regel nur gezahlt, wenn kein mitarbeitender Familienangehöriger die Arbeiten übernehmen kann. Dauert eine solche Leistung länger an, so ist Betriebs- und Haushaltshilfe für bis zu weitere vier Wochen zu erbringen, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. Darüber hinaus kann eine Verlängerung dieser Hilfe nur bei außergewöhnlichen Erschwernissen erfolgen. Bei Inanspruchnahme tragen Sie täglich eine Selbstbeteiligung.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG), Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) oder Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) erbringen diese Hauptleistung der LSV je nach Zuständigkeit.

Doch zurück zum Finanziellen:

Wie hoch bin ich bei Berufsunfall oder Berufskrankheit über die Berufsgenossenschaft eigentlich abgesichert?“ Sie als Verletzter erhalten in der Regel kein Verletztengeld zur kurzfristigen finanziellen Unterstützung, sondern Betriebs- und Haushaltshilfe.

Zum Jahr 2008 wurden wesentliche Inhalte der LBG drastisch geändert: So wird die dauerhafte Verletztenrente ab der 26. Woche gezahlt, also knapp ein halbes Jahr nach dem Unfall. Eine Verletztenrente über die Berufsgenossenschaft ist normalerweise abhängig vom Einkommen. Bei Ihnen als Landwirt gilt ein fiktiver Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 11.446,01 Euro, der jährlich neu festgelegt wird (Stand Juli 2012). Ihr tatsächliches Einkommen ist für eine dauer­ hafte Rente also uninteressant. Ohne die mögliche Zusatzversicherung über die Berufs­ genossen­ schaft beträgt Ihre maximale Rente aus der LBG ca. 1.000 Euro monatlich.

Im Todesfall zahlt die LBG den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Diese betragen 20, 30 oder 40 % des fiktiven Jahresarbeitsverdienstes, also maximal fast 400 Euro monatlich für Ihren Ehegatten.

Die finanzielle Existenz Ihrer Familie steht plötzlich und unerwartet auf dem Spiel.

„Wie sieht es denn aus, wenn ich einen schweren Unfall in meiner Freizeit erleide?“ 

Die Berufsgenossenschaft ist hier nicht zuständig, und Ihnen bleibt lediglich die wesentlich geringere Erwerbsminderungsrente der Alterskasse, die Ihnen nur bei Betriebsabgabe gezahlt wird. Die guten medizinischen Rehabilitationsleistungen und beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft fehlen Ihnen genauso wie hohe Geldleistungen bei einem schweren Dauerschaden.

Im Falle eines Sturzes – beispielsweise vom Heuboden auf eine drei Meter tiefer liegende Betonplatte – und nachfolgender Querschnittslähmung sind die finanziellen Folgen enorm. Ihre Existenzgrundlage – Ihre Arbeitskraft – ist Ihnen plötzlich und unvorbereitet entzogen worden. Die Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau Ihres Wohnhauses belaufen sich schnell auf 100.000 Euro oder mehr: z. B. durch Bau einer Rollstuhlrampe, Anbau eines Aufzuges für Rollstuhlfahrer, Umbau des Badezimmers (Toilette/Dusche) und der Küche (absenkbare Schränke), Verbreiterung der Türen, Malerarbeiten, Kauf eines behindertengerechten Pkw usw.

Private Unfallversicherungen schützen Sie vor den finanziellen Folgen eines Unfalls rund um die Uhr, in Freizeit und Beruf. Sie bieten für solche schweren Unfälle sehr gute finanzielle Lösungen. Achten Sie vor allem auf eine hohe Kapitalzahlung. So verfügen Sie über ein solides Polster und können entscheiden, wofür Sie das Geld einsetzen wollen. In dieser Kapitalzahlung können Sie eine überproportionale Steigerung des Kapitalbetrages für schwere Unfälle vereinbaren (Mehrleistungs- oder Pro-
gressionsmodelle). Für einen geringen Mehrbeitrag sichern Sie so die wirklich existenzgefährdenden Unfälle noch besser ab. Für die dauerhaften Schäden empfiehlt sich zusätzlich eine lebenslange Rente, die Sie auf Ihre Bedürfnisse anpassen können.

Umfangreiche Reha-Leistungen bieten Ihnen mittlerweile auch viele Private Unfallversicherer an. Reha-Berater empfehlen Ihnen das richtige Krankenhaus und unterstützen Sie im medizinischen, beruflichen und sozialen Umfeld. Gerade die medizinische Rehabilitation ist eine entscheidende Säule im Genesungsprozess. Bei guter Ausgestaltung Ihres persönlichen Reha-Planes werden Sie in der Regel schneller und besser wieder fit. Ansprüche aus den gesetzlichen Sozialsystemen werden Ihnen aufgezeigt.

Für Verdienstausfall oder andere Kosten, die kurz nach dem Unfall durch Ihren Ausfall anfallen können, empfehlen wir die Absicherung eines Krankenhaustagegeldes oder – noch besser – die Absiche­rung eines Tagegeldes in entsprechender Höhe. Das Tagegeld wird Ihnen gezahlt, wenn Sie unfallbedingt beruflich ausfallen.

Tipp für Ihre private Unfallversicherung

Achten Sie auf ausreichende Versicherungssummen! Weniger als eine halbe Million Euro bei Vollinvalidität können wir Ihnen als Unternehmer nicht empfehlen. Zusätzlich eine monatliche Rente von mindestens 1.000 Euro, am besten in Kombination mit einer Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit, dann geht es Ihnen zumindest finanziell nach einem Unfall besser. Eine ausreichende Absicherung im Todesfall ist für die Fortführung Ihres Betriebes oder die Absicherung Ihrer Hinterbliebenen zwin-
gend erforderlich.

Lassen Sie sich von Fachleuten entsprechend beraten!

2.3 Auto-Kraftfahrtversicherung

Landwirtschaftliche Fahrzeuge können wie folgt versichert werden:

Kfz-Haftpflicht

Die Kfz-Haftpflicht schützt Sie als Fahrer, Halter oder Eigentümer eines Kfz bei einem Unfall vor den Schadenersatzansprüchen des Unfallgegners. Die marktüblichen Versicherungssummen betragen pro Schadenfall 50 Mio. Euro pauschal (bei Personenschäden maximal 8 Mio. Euro pro geschädigte Person) bzw. 100 Mio. Euro pauschal (bei Personenschäden maximal 12 Mio. Euro pro geschädigte Person).

Darüber hinaus deckt die Kfz-Haftpflicht oftmals auch noch öffentlich-rechtliche Schadenersatzansprüche nach dem Umweltschadensgesetz. Die Versicherungssumme für diese Leistung beträgt 5 Millionen Euro pro Schadenereignis, maximal 10 Millionen Euro im Versicherungsjahr.
Tipp: Klären Sie bei Abschluss der Versicherung unbedingt, ob bestimmte landwirtschaft­ liche Risiken mitversichert sind, so zum Beispiel Abdriftschäden oder Einsätze zur Nachbarschaftshilfe und in Maschinenringen.

Kaskoversicherung (Voll- und Teilkasko)

Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug aufgrund von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. Man unterscheidet zwischen Teilkasko und Vollkasko. Die Teilkasko bietet einen Schutz gegen bestimmte Gefahren wie zum Beispiel:

  • Brand oder Explosion
  • Entwendung (insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch, Raub)
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
  • Ersatz aus Unfällen mit Tieren
  • Bruchschäden an der Verglasung
  • Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

In der Vollkasko sind sämtliche Leistungen der Teilkasko enthalten. Zusätzlich schützt sie Ihr Fahr-
zeug gegen Schäden

  • durch Unfälle, auch wenn sie selbst verschuldet sind sowie
  • mut- und böswillige Beschädigungen durch Fremde.

Versicherbare Fahrzeuge

Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind solche, die ausdrücklich als solche zugelassen und mit einem amtlichen grünen Kennzeichen versehen sind. Die Kfz-Haftpflicht ist für diese Fahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben und daher Pflicht. Wegen des hohen Wertes solcher Fahrzeuge empfiehlt sich in der Regel auch der Abschluss einer Kaskoversicherung.

Die Beitragsberechnung ist in der Kfz-Haftpflicht abhängig von der Motorstärke, in der Kaskoversicherung häufig auch vom Fahrzeugwert. Bei vielen Versicherungsunternehmen ist auch der Ort, in dem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat, beitragsrelevant (Regionalklasse). Etliche Versicherungsunternehmen bieten außerdem Beiträge in Abhängigkeit von der Dauer der Schadenfreiheit an (SF-Klassen-System).

Landwirtschaftliche Zugmaschinen dürfen in der Regel nicht zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Falls Sie Ihr Fahrzeug ausnahmsweise für einen nicht landwirtschaftlichen Zweck nutzen wollen, stimmen Sie dies am besten rechtzeitig mit Ihrem Versicherer ab.

Eine häufige Ausnahme von der landwirtschaftlichen Verwendung ist die Verwendung des Fahrzeugs für sogenannte Brauchtumsveranstaltungen, bei denen die Zugmaschine dazu verwendet wird, einen Anhänger für Brauchtumszwecke zu ziehen. Was eine „Brauchtumsveranstaltung“ ist, ist gesetzlich geregelt. Dazu zählen Altmaterialsammlungen (Altkleidersammlungen, Weih­ nachts­ baum­ sammelaktionen), Landschaftssäuberungsaktionen und Karnevalsumzüge. Keine Brauchtumsveranstaltungen sind hingegen „Maifahrten“ und „Schul­ abschlussfahrten“. Für solche Fahrten besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Der Gesetzgeber erlaubt Brauchtumsfahrten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Personen auf dem Fahrzeug oder einem Anhänger mitfahren lassen. Welche Voraussetzungen dies im Einzelnen sind, darüber gibt Ihnen die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde Auskunft. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig dort und treffen Sie die nötigen Vorkehrungen.

Für erlaubte Fahrten bestätigt Ihnen Ihr Versicherer in der Regel den Versicherungsschutz, obwohl die landwirtschaftliche Zugmaschine hier nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt wird.

Landwirtschaftliche Anbaugeräte
In der Kfz-Haftpflicht sind alle an der Zugmaschine angebauten landwirtschaftlichen Geräte mitver-
sichert.

In der Kaskoversicherung sind die festen Fahrzeugbestandteile der landwirtschaftlichen Zugmaschine mitversichert. Dazu gehören zum Beispiel auch:

  • Frontlader, Schaufel, Gabel, Kabine
  • Zwillingsreifen, Zusatzgewichte
  • Zapfwelle, Überrollbügel
  • Hydraulikanlage.

Diese Teile sind je nach Versicherer häufig auch dann versichert, wenn sie nicht mit der Zugmaschine verbunden sind, sondern außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehalten werden. Nicht mitversichert in Kasko (auch im verbundenen Zustand) sind in der Regel Anbauteile, wie z. B. Pflug, Egge, Feldspritze, Sämaschine etc.). Diese müssen dann gesondert versichert werden (Maschinenbruchversicherung).

Landwirtschaftliche Anhänger
Für zulassungspflichtige Anhänger muss immer eine Kfz-Haftpflicht abgeschlossen werden (gesetzliche Versicherungspflicht). Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Ar-
beitsmaschinen mitgeführt werden, sind nicht zulassungs- und versicherungspflichtig. Solche Anhänger werden dann häufig auch nicht versichert. Doch dies kann erhebliche Folgen für den Halter haben.

Denn von einem Anhänger können Gefahren ausgehen, die man schnell übersieht. Gerät zum Beispiel ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestellter Anhänger ins Rollen und verursacht einen Schaden, ist der Halter dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft
(sogenannte Gefährdungshaftung).

Auch Halter, die ihren Anhänger verleihen, sollten ihn versichern. Zwar ist der Anhänger über die Kfz-Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs mitversichert. Aber bedenken Sie: Woher weiß der Halter des Anhängers, ob das ziehende Fahrzeug ordnungsgemäß versichert ist? Wenn z. B. der Versicherungsbeitrag für die Zugmaschine nicht bezahlt wurde, muss zwar der Versicherer dem Unfallgegner den Schaden, den Zugmaschine und Anhänger verursacht haben, bezahlen. Er kann dann aber unter Um-
ständen beim Halter des Anhängers Regress nehmen.

Deshalb sollte ein Anhänger immer gesondert versichert werden. Das ist nicht teuer. So kostet zum Beispiel die Kfz-Haftpflicht für Anhänger zu landwirtschaftlichen Zugmaschinen weniger als 20 Euro jährlich.

Arbeitsmaschinen
Denken Sie daran, auch Ihre Arbeitsmaschinen zu versichern! Das ist für Sie selbstverständlich bei selbstfahrenden, zulassungspflichtigen Arbeitsmaschinen, zum Beispiel bei Mähdreschern. Aber auch bei angehängten, nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sollte immer geprüft werden, ob der Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung sinnvoll ist.

Pkw
Pkw von landwirtschaftlichen Kunden weisen immer noch einen geringfügig besseren Schadenverlauf auf als Pkw mit „normaler“ Verwendung. Sie können daher sowohl in der Kfz-Haftpflicht als auch in der Kaskoversicherung in der Regel zum sogenannten A-Tarif (Agrarier) versichert werden, der etwas günstiger ist als der Normaltarif.

Für Pkw empfiehlt sich immer auch der Abschluss einer besonderen Unfallversicherung für den Fahrer, die je nach Versicherungsunternehmen oft Fahrerschutz, Fahrerkasko oder Fahrer­ unfallversicherung genannt wird. Dadurch wird der Versicherte auch bei selbst verschuldeten Unfällen mit Personenschaden so gestellt als sei er von einem Dritten geschädigt worden. Ersetzt werden dann unter anderem:

  • Verdienstausfall des Fahrers
  • behindertengerechte Umbaumaßnahmen
  • Haushaltsführungsschaden
  • im Todesfall Beerdigungskosten sowie Hinterbliebenenrente an Ehepartner und Kinder.

Wegen der Details einer solchen Versicherung sollten Sie sich unbedingt von einem Versicherungsfachmann beraten lassen.

2.4 Sachversicherungen: Gebäude- und Inventar

Die Betriebsgebäude, Maschinen und Geräte sowie der Tierbestand sind unverzichtbare Produktionsfaktoren in jedem landwirtschaftlichen Betrieb. Mit dem Strukturwandel wachsen die Betriebe, so dass auch die Sachwerte und damit das Schadenpotenzial zunehmen. Umso wichtiger ist deren Absicherung. Neben der erheblichen Brandgefahr in der Landwirtschaft, im Wesentlichen bedingt durch die Lagerung von leicht brennbaren Stoffen, rücken heute weitere Risiken zunehmend in den Blickpunkt. Durch den fortschreitenden Klimawandel bedrohen immer öfter Wetterextreme wie schwere Stürme oder Überschwemmungen nach Starkregen die landwirtschaft­ lichen Betriebe auch in Deutschland. Das Feuerrisiko lässt sich das durch baulichen oder technischen Brandschutz und Vorsichtsmaßnahmen positiv beeinflussen. Völlig macht- und hilflos steht man in der Regel den oben genannten Naturgewalten gegenüber. Stürme sind die am häufigsten auftretende Naturgewalt und zerstören in Sekundenschnelle selbst massive Gebäude. Immer öfter führen Starkregen zu dramatischen Überschwemmungen, die auch in Regionen abseits von Gewässern oder Flüssen erhebliche Schäden verursachen können. Mit dieser steigenden Bedrohung kommt der risikogerechten Absicherung von Gebäuden und
Inventar entscheidende Bedeutung zu, damit nach einem Schaden nicht die Existenz des gesamten Betriebes auf dem Spiel steht.

Was kann passieren?
Ursache: Blitzschlag
Schadenhöhe: 545.000 Euro

Ein durch Blitzschlag verursachter Brand zerstörte ein nach den neuesten Standards errichtetes Stallgebäude und griff auf angebaute Gebäudeteile über: Neben enormen Gebäudeschäden fanden auch 200 Tiere (Rinder, Kälber und Schweine) den Tod.

Ursache: Sturm
Schadenhöhe: 550.000 Euro

Orkanartige Sturmböen erfassten die Gebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens mit Pferdezucht und zerstörten einzelne Gebäude z. T. völlig. Es entstand ein Schaden von ca. 550.000 Euro nur am Gebäude. Zerstört wurde auch eine Photovoltaikanlage am Dach.

Ursache: Schneedruck
Schadenhöhe: 130.000 Euro

Die zimmermannsmäßig errichtete Holzkonstruktion aus dem Jahr 1924 konnte den Schneemassen nicht standhalten und stürzte ein. Bis zum Schadenstag hatte das mit üblichen Reparaturen unterhaltene Gebäude den Schneelasten standgehalten.

Diese Schadenbeispiele sind nur beispielhaft. Häufig gehen Brände in landwirtschaftlichen Betrieben auch von den elektrischen Anlagen aus oder werden von spielenden Kindern verursacht.

Versicherungsschutz

Versicherungsschutz kann für die Gebäude oder das landwirtschaftliche Inventar gegen die Gefahren

  • Feuer
  • Leitungswasser
  • Sturm/Hagel
  • sowie die Elementargefahren
    Überschwemmungen nach heftigen Regenfällen
    Hochwasserschäden durch übergetretene Flüsse oder Seen
  • Naturgefahren wie Schneedruck, Schnee- und Schlammlawinen, Erdrutsch und Erdsenkungen, Erdbeben (Vulkanausbruch)

beantragt werden. Die Feuerversicherung ersetzt in der Regel nicht nur Brandschäden, sondern
auch Schäden durch

  • Blitzschlag,
  • Explosion und
  • Absturz bemannter und unbemannter Flugkörper.

a) Gebäudeversicherung

Basisjahr 1914

Die Versicherungssumme in der Gebäudeversicherung ist immer der auf das Jahr 1914 zurückgerechnete, einheitliche Wert eines Gebäudes. Schwierig ist die Ermittlung der richtigen Versicherungssumme. Die sicherste Methode für den Landwirt bietet die Ermittlung durch Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft oder durch einen anerkannten Bausachverständigen. Wichtig ist eine Unterversicherung zu vermeiden. Eine Unterversicherung kann dann auftreten, wenn die Versicherungssumme kleiner ist als der tatsächliche Versicherungswert. Dies hat zur Folge, dass im Schadenfall die Entschädigung nur anteilig nach folgender Formel erfolgt:

Beispiel: Ein Gebäude hat bei Vertragsabschluss einen Wert von 600.000 Euro (= Ver­ sicherungssumme). Durch Wertsteigerungen (Umbauten) erhöht sich dieser Wert im Laufe der Jahre auf 650.000 Euro (= Versicherungswert). Bei einem Brandschaden in Höhe von 300.000 Euro ergibt sich folgende Entschädigungsleistung.

Viele Versicherer gewähren einen sogenannten Verzicht auf Unterversicherung, sofern die Versicherungssumme der Gebäude von einem Spezialisten ermittelt wurde oder beim Inventar mit der pauschalen Berechnung festgesetzt wurde. Insbesondere bei älteren Gebäuden kann dennoch die Gefahr einer Unterversicherung drohen. Denn nicht immer werden Umbauten und Erweiterungen auch gemeldet. Eine regelmäßige Überprüfung ist daher ratsam.

Gleitende Neuwertversicherung vereinbaren

Um die Gefahr einer Unterversicherung zu reduzieren, sollte immer eine gleitende Neuwertversicherung vereinbart werden. Vorteil dieser Berechnungsmethode ist, dass die Versicherungssumme jährlich nach einem objektiven Maßstab (Baupreisindex des statistischen Bundesamtes) angepasst wird.

Eine sog. Zeitwertversicherung oder ein fester Wert als Versicherungssumme ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn feststeht, dass Gebäude nach einem Brand nicht mehr neu aufgebaut werden. Lassen Sie sich aber in jedem Fall von Ihrem Betreuer beraten.

Flexibel nach einem Schaden

In der Regel kann nach einem Totalschaden nur ein Gebäude gleicher Art am ursprünglichen Ort wieder aufgebaut werden. Brennt beispielsweise eine Maschinenhalle ab, dann erhält der Versicherungsnehmer die vollständige Versicherungssumme (= Neuwertanteil) nur, wenn auch wieder eine baugleiche Maschinenhalle am ursprünglichen Ort errichtet wird. Ansonsten erhält der Landwirt nur den Zeitwert des Gebäudes. Manche Versicherer haben freizügigere Wiederaufbauklauseln. Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden kann dann das zerstörte Gebäude als landwirtschaftliches Produktions- oder Lagergebäude unabhängig von der vor­ herigen Nutzung erstellt werden. Das heißt, der Landwirt kann – ohne Verlust des Neuwert­ anteils – entscheiden, welches zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Gebäude er anstelle des zerstörten Gebäudes errichten möchte. Diese Klausel ermöglicht somit noch flexibleres Handeln nach einem Schaden.

Beispiel: Brennt ein zum Neuwert versicherter Stall ab, gilt nur dann die Neuwert-Entschädigung, wenn dieser an gleicher Stelle, in gleicher Art und zu gleichem Zweck wieder aufgebaut wird. Ansonsten gilt der niedrigere Zeitwert (die Differenz, genannt Neuwertanteil, wird nicht entschädigt). Mit einer erweiterten Wiederaufbau-Regelung entfällt der Verweis auf den Zeitwert: Der Kunde entscheidet künftig je nach betrieblicher Situation ob er ein Produktions- (z. B. Stall), oder ein Lagergebäude (z. B. Maschinenhalle) errichten will. Voraussetzung ist, es muss dem landwirtschaftlichen Zweck dienen, an die bisherige Nutzung ist er nicht mehr gebunden.

Risiko vermindern

Das Brandrisiko und damit auch die Prämienhöhe hängen entscheidend von den Bauartklassen der Gebäude ab. Gebäude mit einem hohen Holzanteil sind naturgemäß mit einem höheren Prämiensatz belegt, als massive Gebäude. Auch mit Brandmauern lässt sich das Risiko reduzieren und damit die Prämienhöhe positiv beeinflussen. Achten Sie beim Neubau von Gebäuden auf ausreichende Abstände zwischen den Gebäuden. Viele Versicherer bieten hier Ihre Unterstützung durch Spezialisten bereits in der Planungsphase an.

b) Inventar
Ebenso wie bei den Gebäuden kommt der Absicherung des landwirtschaftlichen Inventars eine entscheidende Bedeutung zu. Zum Inventar zählen:

  • Maschinen und Geräte
  • Stalltechnik
  • Fütterungsanlagen
  • Werkzeuge
  • Betriebsmittel
  • Düngemittel
  • Saatgut
  • Ernte (eingelagert und auf dem Feld)
  • Tiere.

Tipp: Nicht bei jeder Versicherungsgesellschaft werden Stalltechnik und Fütterungsanlagen dem Inventar zugerechnet. So können diese Einrichtungen auch über den Gebäudevertrag mitversichert werden, insbesondere wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Zur Vermeidung von Versicherungslücken sollte der Versicherungsschutz für diese Einrichtungen unbedingt mit dem Betreuer abgeklärt werden.

Pauschale Wertermittlung

Entscheidend ist auch hier die richtige Versicherungssumme. Für die korrekte Ermittlung ist es wichtig, dass das gesamte landwirtschaftliche Inventar auf dem Betrieb erfasst wird. Emp­ fehlenswert ist deshalb eine sogenannte pauschale Versicherungssumme. Die Höhe der Versicherungssumme errechnet sich aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche sowie dem Tierbestand. Gesondert erfasst werden müssen noch die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher), wertvolle Einzeltiere (z. B. Zuchtbulle) und eventuell vorhandenes fremdes Eigentum. Eine gesonderte Erfassung ist nötig, da diese Sachen nicht in jedem Betrieb auch vorhanden sind. Der Vorteil für den Landwirt bei einer pauschalen Erfassung besteht darin, dass kein Abzug wegen Unterversicherung vorgenommen wird, sofern alle Daten korrekt angegeben wurden. Im Schadensfall wird nur noch die Höhe des Schadens festgestellt und entschädigt.

Von einer Einzelsummenermittlung des Inventars ist abzuraten. Hier besteht schnell die Gefahr einer Unterversicherung. Ebenso wie bei den Gebäuden sollte das Inventar grundsätzlich zum Neuwert versichert werden.

Hierauf ist zu achten:

  • Versicherungsschutz an die Klimaänderung anpassen
    Nahezu alle landwirtschaftlichen Gebäude sind gegen Feuer versichert. Durch den fortschreitenden Klimawandel bedrohen heute weitere Gefahren den landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Sturm-/Hagelversicherung als Ergänzung zur Feuerversicherung ist auch in Deutschland deshalb dringend anzuraten. Mit der Elementarschadenversicherung komplettieren Sie Ihren Versicherungsschutz auch gegen die o. g. Elementargefahren.
  • Entsorgungskosten nicht unterschätzen
    Nicht unterschätzt werden dürfen die Folgekosten eines Brandes. Strenge Auflagen an die Brandschuttentsorgung treiben diese Kosten schnell in die Höhe. Aufräumkosten sind Kosten, für das Beseitigen und Abfahren von losen Bauschutt, nicht mehr verwendbaren Einrichtungsgegenständen oder unbrauchbaren Vorräten entsteht. Empfohlen wird, die sogenannten Aufräum- und Abbruchkosten bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme für die Gebäude- bzw. Inventarversicherung abzusichern.
  • Überspannungsschäden nicht unterschätzen
    Direkte Brände sind durch die Feuerversicherung abgedeckt. Aber Blitzschlag kann auch zu erheblichen Überspannungsschäden an elektrischen Anlagen wie Fütterungscomputer oder Milchkühlanlagen führen. Der Einsatz umfangreicher Technik ist in landwirtschaftlichen Betrieben unverzichtbar und es werden hohe Investitionen getätigt. Die Absicherung dieser Technik gegen Überspannungsschäden durch Blitzschlag ist deshalb dringend zu empfehlen. Auch diese Kosten sollten bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme für das Inventar mitversichert werden.
  • Betriebsunterbrechungs-Versicherung nicht vergessen
    Insbesondere bei tierhaltenden Betrieben brechen nach einem Brand oft die Einnahmen weg, gleichzeitig steigen die Ausgaben, beispielsweise durch die notwendige Anmietung von Gebäuden oder den Zukauf von Futter. Eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung ersetzt diese Einnahmeausfälle und Mehrkosten.
  • Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen
    Prüfen Sie regelmäßig, ob alle Gebäude und das gesamte Inventar ausreichend und gegen alle Risiken versichert sind. Der Betrieb wächst und verändert sich, weitere wirtschaftliche Standbeine kommen hinzu. An-, Um- oder Neubauten sofort dem Versicherer melden.
    Eine Neuwertentschädigung bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen erfolgt in der Regel nur bis zu einem bestimmten Alter der Maschinen: Vereinbaren Sie eine Zeitwertversicherung, wenn dieses Alter erreicht ist.
    Achten Sie darauf, dass auch Gemeinschaftsmaschinen versichert sind. Über die pauschale Wertermittlung ist nur der eigene Anteil versichert. Miteigentümer müssen Ihre Anteile in Ihre Feuerversicherung einschließen. Alternativ kann auch ein Landwirt die Maschine als Gemeinschaftsmaschine versichern.
  • Verzicht auf Unterversicherung bestätigen lassen
    Lassen sie sich den Verzicht auf Unterversicherung im Versicherungsvertrag be­ stätigen.
  • Gewerbliche (Neben-)Betriebe nicht vergessen
    Achten Sie darauf, dass auch die Gebäude und das Inventar gewerblicher (Neben-)be­ triebe, z. B. Hofladen, Biogasanlage, mitversichert sind.
  • Verringern Sie Ihr Risiko
    Sie können Ihr Risiko vermindern durch
    • Einbau von Brandschutzmauern,
    • Auswahl des Baumaterials,
    • Vermeidung von Strohlagerung im Gebäude, sowie direkt am Gebäude,
    • Beachtung der Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft.

Die Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften, beispielsweise die Lagerung von Ernteerzeugnissen unter Vordächern, kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Tipp: Gebäude und Inventar bei einem Versicherer

Bei der Regulierung von Brandschäden kommt es häufig zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung. Was gehört zum Gebäude, was gehört zum Inventar. Vermeiden Sie Ärger im Schadenfall, indem Sie Gebäude und Inventar nur bei einer Gesellschaft versichern. Langwierige Verhandlungen zwischen zwei oder mehreren Versicherern entfallen. Die Abdeckung des Feuerrisikos bei nur einem Versicherer vermeidet zudem Deckungslücken. So kann beispielsweise die Aufstallung bei einem Versicherer zum Gebäude zählen, der nächste Versicherer versichert sie als Inventar. Im ungünstigsten Fall kann im Schadenfall deshalb kein Versicherungsschutz bestehen.

2.5 Sachversicherungen: Bereich Tier

Risikopotenziale in tierhaltenden Unternehmen

Im Bereich der Tierproduktion stellen Tierseuchen ein zentrales und für den Betriebsleiter schwer kalkulierbares Risiko dar. Laut Angaben des BMELV wurden 2010 auf über 5.000 Betrieben1 Neuausbrüche anzeigepflichtiger Tierseuchen verzeichnet. Grundsätzlich erstattet die Tierseuchenkasse in solchen Fällen nur den Tierwert der auf amtliche Anordnung hin getöteten Tiere. Weder Einkommensausfälle noch Folgekosten der Landwirte werden jedoch übernommen. Vom Seuchenbetrieb selbst ist die schadenfreie Entsorgung von Tierkadavern, tierischen Produkten, Gülle und des Mists vorzunehmen. Außerdem sind Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen obligatorisch.

1 Quelle nach: Hrsg. LV Buch, 2012: Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2011. Landwirtschaftsverlag Münster

Wesentlich größer ist der finanzielle Schaden für den einzelnen Landwirt, sofern sein Betrieb nur von einer Sperre betroffen ist. Innerhalb des Sperrbezirks werden auf Anordnung hin der Personen- und Fahrzeugverkehr zum Schutz gegen eine besondere Gefahr der Tierseuche und für deren Dauer verboten oder beschränkt.2 Von Amts wegen können in diesem Fall ähnliche Maßnahmen wie oben verlangt werden. Entschädigungsleistungen durch die Tierseuchenkasse erfolgen in diesen Fällen jedoch nicht. Wesentlich höhere Verluste entstehen außerdem dadurch, dass weder Tiere noch tierische Produkte die Betriebe verlassen dürfen, Schlachttiere in ihren Stallungen verbleiben und weiterhin Futter- und Tierarztkosten verursachen. Die damit steigende Besatzdichte erhöht den Infektionsdruck zusätzlich.

2 Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004

Der finanzielle Gesamtschaden erreicht durch einerseits fehlende Einnahmen und andererseits eher gleichbleibende Ausgaben schnell existenzbedrohende Größenordnungen. Die Wahrscheinlichkeit einer indirekten Betroffenheit durch eine Tierseuche durch Lage im Sperr- oder Beobachtungsbezirk übersteigt die eines Seuchenausbruchs im eigenen Betrieb um das Viel­ fache. Gerade in viehdichten Regionen ist das Risiko einer Betroffenheit durch den Seuchenausbruch in einem Nachbarbetrieb sehr hoch.

Neben Tierseuchen stellen auch übertragbare Tierkrankheiten und Unfälle im Tierbestand, wie bspw. der Ausfall von Lüftungsanlagen, weitere Risikopotenziale für die Betriebe dar, die erhebliche Liquiditätseinbußen herbeiführen können.

Risikoabsicherung für tierhaltende Unternehmen durch Versicherungslösungen

Unkalkulierbare existenzbedrohende Schäden können durch ein stimmiges Versicherungskonzept in kalkulierbare Kosten umgewandelt werden.

a) Ertragsschadenversicherung

Ertragsschadenversicherungen stellen eine Sonderform der Betriebsunterbrechungsversicherung dar und sichern den Betrieb gegen finanzielle Schäden aufgrund einer Keulung oder Sperre des Betriebes infolge von Tierseuchen ab. Die Deckung kann wahlweise um weitere Gefahren, wie übertragbare Tierkrankheiten, Unfall im Tierbestand, Diebstahl oder Schadstoffkontamination, ergänzt werden. Die Produkte der Versicherer unterscheiden sich hinsichtlich dieser wählbaren Bausteine. Dementsprechend sollte beim Produktvergleich der Ertragsschadenversicherung unterschiedlicher Anbieter speziell abgeglichen werden:

  • Wie unterscheiden sich die Haftungsumfänge?
  • Sind alle Tierseuchen versichert?
  • Betrifft ein Ausschluss meine Tierhaltung?
  • Sind Änderungsrisiken, wie der Ausbruch einer bisher unbekannten Tierseuche, in die Haftung ein-
    geschlossen?

Die vom Landwirt zu entrichtende Jahresprämie ergibt sich aus gewähltem Haftungsumfang, ermittelter Versicherungssumme und Tierart. Hierzu stellen die Versicherer in der Regel Hilfsmittel zur Verfügung, die einen hohen Stellenwert haben. Sind die bei der Feststellung der Versicherungssumme im Summenermittlungsbogen festgelegten Werte im Schadensfall niedriger als die tatsächlich vom Versicherer festgestellten Werte, so wird nur der Teil des Schadens und der Schadenminderungskosten ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Werte laut Summenermittlungsbogen zu den tat-
sächlich festgestellten Werten (Unterversicherung). Die Versicherungssumme stellt dabei die Entschädigungsgrenze des Versicherers für den Schaden dar.

Bei der Schadenregulierung werden alternativ zwei Modelle angewandt: Im Rahmen einer individuellen Entschädigungsleistung wird der tatsächlich eingetretene Schaden anhand eines Deckungsbeitragsvergleichs ermittelt und voll kompensiert: Hierbei werden sowohl Einnahmen und Erlöseinbußen, als auch Ausgaben und zusätzliche Kosten berücksichtigt und in Relation zu den vorhergegangenen schadenfreien Jahren betrachtet. Der Betrieb wird für die vereinbarte Haftzeit bezüglich seiner Erträge finanziell so gestellt, als sei der Schaden nicht eingetreten. Alternativ kann auch eine pauschale Entschädigung vereinbart werden, die einen fix vereinbarten Wert je versichertes Tier oder Stallplatz erstattet, unabhängig davon, ob der tatsächlich entstandene Schaden durch die Entschädigungsleistung der Höhe nach ausgeglichen wird. Üblicherweise wird bei der Ertragsschadenversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, der von der errechneten Entschädigungsleistung abgezogen wird.

Da nur innerhalb der vereinbarten Haftzeit der Schaden vom Versicherer ersetzt wird, kommt ihr eine große Bedeutung zu. Innerhalb dieser Zeitspanne wird ein Schaden vom Versicherer ersetzt. Um einen Schaden in seiner Gänze abbilden zu können, muss die Haftzeit ausreichend bemessen sein. Sie umfasst im Idealfall den gesamten Zeitraum vom Eintritt des Schadenereignisses bis hin zu dem erstmöglichen Termin zur Wiederaufnahme des Betriebes mit ungestörter Erlössituation. Eine Haftzeit, die bspw. mit Aufhebung der Betriebssperre endet, ist nicht in der Lage den gesamten finanziellen Schaden im Unternehmen abzubilden, da unter anderem Kosten für Wiederaufstallung sowie Erlösminderungen beim Hochfahren der Produktion bei der Entschädigung unberücksichtigt bleiben.

b) Tierlebenversicherung für den landwirtschaftlichen Betrieb und Privatpersonen

Tierlebenversicherungen schützen den Vermögenswert einzelner herausragender und besonders wertvoller Tiere. Je nach Versicherungsunternehmen sind sowohl hochwertige landwirtschaftliche Nutztiere wie Zuchteber oder Zuchtbullen als auch Sport- und Freizeitpferde versicherbar. Teilweise können auch kurzfristige Absicherungen von Einzeltieren oder kleineren Tiergruppen, z. B. für die Dauer einer Tierschau, einer Ausstellung oder eines Transports abgeschlossen werden.

Zur Aufnahme der Tiere in die Versicherung sind die vom Versicherer vorgegebenen Mindestanforderungen zu erfüllen und nachzuweisen. In der Regel handelt es sich hierbei um Mindest- oder Maximalalter der Tiere bei Vertragsabschluss sowie deren Gesundheitszustand und eventuelle gesundheit-
liche Vorbelastungen.

Neben der Versicherung des Todes oder einer erforderlichen Nottötung kann der Haftungsumfang um die dauernde Unbrauchbarkeit oder dauernde Zuchtuntauglichkeit ergänzt werden. Die versicherten Ursachen für das Ableben bzw. die Unbrauchbarkeit sind auf bestimmte Risiken wie Krankheit, Unfall oder Operation begrenzbar.

Je nach Versicherungsunternehmen orientiert sich die Versicherungsprämie unterschiedlich stark am gewählten Haftungsumfang, der Versicherungssumme sowie dem Tieralter bei Vertragsschluss. Sie entspricht dem Wert des Tieres, der im Schadenfall, eventuell abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts, fällig wird. Versicherungssummen werden auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte wie Leistungsmerkmalen und Erfolgen begründet. Emotionale Werte finden bei der Festlegung keine Berücksichtigung.

Fehlervermeidung

Der Versicherungsnehmer sollte vor, während und nach dem Versicherungsfall folgende Obliegenheiten beachten:

Eine korrekte und vollständige Angabe der Daten bei Vertragsschluss ist ebenso elementar wie deren regelmäßiger, mindestens jährlicher Abgleich mit der aktuellen betrieblichen Situa­ tion. Dabei hängt die Ermittlung ausreichender Versicherungssummen und -konzepte neben objektiv wahrnehmbaren messbaren Betriebsdaten auch von betrieblichen Besonderheiten, wie Herdenmanagement, Untersuchungsbefunden etc., ab. Eine fachlich kompetente Beratung ist daher in jedem Fall von unschätzbarem Vorteil.

Verändern sich während der Vertragslaufzeit die bei Vertragsschluss aufgenommenen Betriebsdaten, Produktionszweige, Tiergruppen oder andere relevante Produktionsfaktoren, sind diese Änderungen mit dem Versicherungsunternehmen abzuklären. Aus vermeintlich geringen Abweichungen können sich neue Haftungsumfänge, Versicherungssummen und Prä­ mien ergeben. Im Schadenfall stützt sich der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers immer auf die dem Vertrag zugrunde gelegten betrieblichen Daten. Sollte dann eine nicht abgesprochene Änderung festgestellt werden, ist die Entschädigungsleistung gegebenenfalls gefährdet.

Besondere Vorsicht gilt es auch bei Bestandserweiterungen zu wahren. Während geringe Schwankungen im Tierbestand in der Regel im Versicherungsschutz inbegriffen sind, muss eine gezielte Aufstockung des Tierbestandes dem Versicherungsunternehmen angezeigt und der Vertrag angepasst werden. Die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften wie Brandschutzmaßnahmen, Richtlinien zur Schadenverhütung, Einhaltung der versicherten Haltungsformen und Betriebsabläufe gilt es einzuhalten sowie die vertraglich verpflichtenden Bücher und Unterlagen ordnungsgemäß zu führen.

2.6 Sachversicherungen: Bereich Pflanze

Für landwirtschaftliche und gartenbauliche Kulturen besteht die Gefahr von Wetterrisiken. Hagel, Sturm, Starkregen oder Frost können die Pflanzen bis hin zum Totalausfall schädigen. Nach dem gegenwärtigen Wissensstand ist der Klimawandel in vollem Gange und wird noch weiter fortschreiten. Infolge der dadurch aufgeheizten Atmosphäre treten Unwetterereignisse immer häufiger, mit einer stärkeren Intensität und auch großräumiger auf. Beschränkten sich die Unwetter früher auf die Sommermonate, entstehen Schäden mittlerweile während der gesamten Vegetationsperiode. Schon wenige Minuten können ausreichen, um die gesamten Feldbestände einer Region zu zerstören. Die Schadenerfahrungen zeigen, dass mittlerweile selbst bei größeren Betrieben, deren Flächen über mehrere Gemeinden verteilt sind, die innerbetriebliche Risikostreuung nicht mehr funktioniert. Da in den letzten Jahren nicht nur die Markterlöse, sondern auch die Vorleistungskosten (z. B. Dünge- und Pflanzenschutzmittel) stark gestiegen sind, ist ein ausreichend hoher Versicherungsschutz unbedingt notwendig, um im Schadenfall nicht in eine Liquditätsfalle zu geraten und damit die Existenz des Betriebes zu gefährden.

Auch für Tier haltende Betriebe können Wettergefahren erhebliche Folgen haben, wenn beispielsweise die Grundfuttermenge nicht mehr ausreicht. Zukäufe und notwendige Transportkosten, insbesondere bei Mais, belasten dann das Budget zusätzlich. Vergleichbares gilt für die Substraterzeugung bei Biogasanlagen. Im Obst- und Gemüsebau kann sich der Schaden noch dramatischer entwickeln, da die geschädigten Produkte gar nicht mehr oder nur noch zu bestimmten Zwecken (z. B. Mostobst) zu vermarkten sind. Die Absicherung gegen die genannten Risiken ist möglich.

Welche Gefahren sind versicherbar?

Hagel. Hagel ist ein fester Niederschlag in Form von körnigen Eisbrocken unterschiedlicher Größe. Die Eisbrocken müssen einen Durchmesser von mindestens fünf Millimeter aufweisen, ansonsten spricht man von Graupel. Beim Auftreffen der Hagelkörner entstehen an den Pflanzen Schäden in Form von Anschlägen, Knickungen, Schlitzungen Brüchen oder Abschlägen.

Sturm. Sturm ist definiert als eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-Skala. Insbesondere in Regionen mit sandigen Böden droht bei Sturm die Verwehung des Saatgutes oder das Abschmirgeln der frisch aufgelaufenen Saat. Aber auch in späteren Reifestadien sind die Pflanzen gefährdet. Insbesondere hoch wachsende Pflanzen mit geringerer Standfestigkeit, wie beispielsweise Mais zur Biogaserzeugung, können umgeknickt oder ganz aus der Erde gerissen werden.

Starkregen. Als Starkregen werden in den Versicherungsbedingungen verschiedene Niederschlagsmengen kurzfristig oder innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden definiert. Besonders junge Pflanzen sind von Starkregenereignissen bedroht. So unterbinden Verkrustung und Verschlämmung die Luftzufuhr der Sämlinge mit der Folge, dass Lücken im Bestand entstehen und dieser uneinheitlich zur Erntereife gelangt. Im Extremfall entsteht Totalschaden. Aber auch weiter entwickelte Pflanzen können Schaden nehmen, indem sie freigespült oder zugeschlämmt werden. In Hanglagen treten bei besonders heftigen Niederschlägen großflächige Erosionen auf. Besonders gefährdet sind auch Dammkulturen. So sind freigelegte, verfärbte Kartoffeln oder Möhrenköpfe ein bekanntes Schadbild.

Starkfrost. Frost ist eine wetterbedingte Abkühlung der Luft auf Temperaturen merklich unter 0 ° Celsius. Insbesondere durch Frost zum Zeitpunkt der Blüte und die damit verbundene mangelnde Befruchtung kommt es zu verminderten Erträgen. Starke Fröste, insbesondere Kahl- und Wechselfröste während der Vege-
tationsruhe können zu so genannten Auswinterungsschäden führen. Diese verursachen ebenfalls eine Dezimierung des Bestandes mit dem entsprechenden Ertragsrückgang oder erfordern im schlimmsten Fall den Umbruch und Neueinsaat.

Welche Pflanzen kann man versichern?

Alle Pflanzen, die im Freiland wachsen, sind grundsätzlich gegen Hagel versicherbar. Dies umfasst den Bereich der Ackerbaukulturen, Freilandgemüse, Obst und Wein. Unterglasanbau wird von dieser Versicherung nicht erfasst. Hierfür wird ein gesonderter Spezial-Versicherungsschutz angeboten. Die umfangreichste Versicherung gegen die anderen oben genannten Wettergefahren besteht im Ackerbau. Bei Obst, Gemüse und Wein gelten hier teilweise abweichende Bestimmungen. 

Wie wird die Versicherungssumme festgelegt? Wie berechnet sich der Versicherungsbeitrag?

Der Versicherungsnehmer legt einen so genannten Hektarwert fest, den er versichern möchte. Dieser Hektarwert richtet sich nach dem Wert des Bestandes auf dem Feld und ergibt sich aus der erwarteten Erntemenge und dem Preis (Menge mal Preis). Innerhalb eines von der Versicherung vorgegebenen Korridors kann der Versicherte den Wert individuell bestimmen. Die zu versichernde Kultur und der Hektarwert werden aufgrund des Fruchtwechsels und der erwarteten Preisentwicklung jedes Jahr für die einzelnen Flächen neu festgelegt. Auch bei Dauerkulturen kann der Wert den Gegebenheiten angepasst werden. Im Anbauverzeichnis werden diese Angaben entsprechend jedes Jahr innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist aktualisiert. In Abhängigkeit von dem gewählten Deckungsumfang und der jeweiligen Risikolage wird daraus der Versicherungsbeitrag für den Risikoschutz berechnet.

Auf die Höhe der Prämie hat aber auch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (Franchise) Einfluss. Bei der Integralfranchise wird ein fixer Eurobetrag oder ein Prozentsatz vereinbart, bis zu dem der Versicherungsnehmer kleinere Schäden selber trägt. Ist der Schaden aber höher als die vereinbarte Franchise, bekommt er den gesamten Schaden ausgezahlt, die Selbstbeteiligung fällt dann weg. Bei der Abzugsfranchise wird ein bestimmter Prozentsatz vom festgestellten Schaden abgezogen und kommt nicht zur Auszahlung. Wenn der Schaden beispielsweise 50% beträgt und die Abzugsfranchise mit 10 % festgelegt wurde, werden 40 % ausgezahlt. Neben dieser Form der Abzugsfranchise kann sich der Selbstbehalt auch an der vereinbarten Versicherungssumme orientieren. Beispiel: Die Versi-
cherungssumme beträgt 50.000,– Euro, der vereinbarte Selbstbehalt 5 % der Versicherungssumme, d. h. 2.500,– Euro. Bei einem Schaden von 20.000,–Euro würden somit 17.500,– Euro ausbezahlt, 2.500,– Euro trägt der Versicherungsnehmer selbst.

Je nach gewähltem Vertrag ist es möglich, sich pro Feldmark und Fruchtart oder alternativ pro Fruchtart über den gesamten Betrieb zu versichern. Auch Bonus-Malus-Regelungen, ähnlich wie in der Kfz-Versicherung, werden von den Versicherern angeboten.

Wie wird der Schaden festgestellt und reguliert?

Bei der Pflanzenversicherung handelt es sich um eine Versicherung des konkret festgestellten Ertragsverlustes. Durch Sondervereinbarungen können für bestimmte Fruchtarten auch Qualitätsverluste mit versichert werden.

Im Schadenfall meldet der Betroffene die entsprechenden Flächen einfach per Internet, Telefon oder Fax seiner Versicherung. Er gibt dabei das Datum des Schadenereignisses sowie die betroffenen Flächen an. Innerhalb weniger Tage, bei bestimmten Kulturen noch am gleichen oder darauffolgenden Tag, begutachten die Sachverständigen den Schaden und stellen im Beisein des Landwirts eine vorläufige oder auch endgültige Schadenquote fest. In der Regel werden, mit Ausnahme von Ernteschäden oder sehr leichten Schäden, direkt nach dem Schadenfall die verschiedenen Schadfaktoren (Blattverlust, Abschläge, Knickungen etc.) festgestellt. Die endgültige Bewertung des Schadens erfolgt in Prozent vom festgelegten Hektarwert kurz vor der Ernte. Nach Feststellung der endgültigen Schadenquote erhält der Versicherte den entsprechenden Anteil seines festgelegten Hektarwertes ausgezahlt. Die Versicherungsleistung erfolgt spätestens dann, wenn er auch die Verkaufserlöse für das verlorene Erntegut erzielt hätte.

Die Pflanzenversicherung ist also ein Instrument des Risikomanagements innerhalb des Betriebes und sichert den mengenmäßigen, in besonderen Fällen auch den qualitätsmäßigen, Ertragsverlust ab. Konkrete Fragen ergeben sich meist im Einzelfall, wenn bestimmte Entwicklungen oder Schäden eingetreten sind:

Frage: „Ich habe im Herbst 50 ha hinzu gepachtet. Sind diese Flächen automatisch mitversichert?“
Antwort: Ja, aber nur im Rahmen der Vorausdeckung und sofern auf den Flächen Kulturen angebaut werden, für die ein Versicherungsvertrag besteht. In jedem Fall sollte deshalb mit dem Versicherer Kontakt aufgenommen werden. Dabei sollte auf alle Fälle die Vorausdeckung erhöht oder – sofern Versicherungsschutz gegen Starkfrost (Frühfrost, Auswinterung, Spätfrost) besteht – das Anbauverzeichnis gemeldet werden.

Frage: „Am 5. Mai geht ein schwerer Hagelschlag nieder. Ich habe meine Anbaudaten noch nicht aktualisiert. Habe ich Versicherungsschutz?“
Antwort: Ja, es besteht im Rahmen der Vorausdeckung grundsätzlich Versicherungsschutz, sofern alle ausstehenden Versicherungsbeiträge bezahlt sind.

Frage: „Am 30. Mai verursacht ein Unwetter Totalschaden in meinem Getreide. Was ist jetzt zu tun?“
Antwort: Die Schadenmeldung ist an den Versicherer innerhalb von 4 Tagen nach dem Schaden zu melden, vorzugsweise über das Internet. Dabei sind die geschädigten Flächen und der Schadentag zu benennen.

Frage: „Ich betreibe eine Biogasanlage. Sturm und Hagel haben einen Großteil meiner Flächen schwer geschädigt. Was wird entschädigt? Worauf sollte ich beim Abschluss der Versicherung achten?“
Antwort: Was habe ich versichert? Im Rahmen einer Hagelversicherung besteht nur Entschädigungsanspruch auf den hagelbedingten Schaden. Bei einer Mehrgefahrenversicherung wird auch der sturmbedingte Schaden mit reguliert. Auf diese Deckung sollte beim Abschluss der Versicherung unbedingt geachtet werden, insbesondere dann wenn die angebauten Kulturen als Substrat für die Biogasanlage vorgesehen sind. Die Höhe der Versicherung (sog. Hektarwert) sollte ausreichend hoch gewählt werden, dass im Schadensfall nicht nur der Marktwert, sondern auch zusätzliche (Transport-) Kosten bei einer notwendigen Ersatzbeschaffung abgedeckt sind.

Frage: „Mitte August hatten wir wolkenbruchartige Niederschläge. Das Kartoffelkraut war weitestgehend abgestorben, viele Kartoffeln wurden freigespült. Wie bin ich versichert?“
Antwort: Bei einer reinen Hagelversicherung ist der Schaden nicht versichert. Eine Mehrgefahrenversicherung, bei der das Starkregenrisiko eingeschlossen ist, bietet dagegen ausreichende Deckung.

In der Praxis können sich natürlich noch viele weitere Fragen ergeben, deren Beantwortung hier den Rahmen sprengen würde. Auch die Frage nach der betriebsindividuell optimalen Versicherungslösung kann am besten in einem persönlichen Beratungsgespräche geklärt werden.

2.7 Rechtsschutzversicherung

Schadenfälle

  1. Die Rechnung des Elektrikers für die Instandsetzung der Lüftungsanlage des Mastschweinestalles überschreitet den Kostenvoranschlag erheblich, außerdem wurden die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Der Landwirt weigert sich deshalb, die Rechnung in vollem Umfang zu bezahlen. Der Elektriker klagt seine Rechnung ein.
  2. Der Landwirt wird durch einen Unfall in seinem Betrieb schwer verletzt. Über die Rentenhöhe kommt es zum Streit mit der Berufsgenossenschaft. Die Rentenzahlung wird verweigert, weil angeblich die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet wurden. Zur Durchsetzung der Ansprüche muss Klage
    vor dem Sozialgericht erhoben werden.
  3. Bei einer Razzia des Zolls werden zwei bei dem Landwirt angemeldete osteuropäische Ern­ te­ helfer bei Handwerksarbeiten auf einer fremden Baustelle erwischt. Gegen den Landwirt wird ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe bzw. Anstiftung zum Verstoß gegen das Ausländergesetz und Steuerhinterziehung eingeleitet.

Versicherungslösung

Der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (LuV) bietet umfassenden Versicherungsschutz in den wesentlichen für den landwirtschaftlichen Betrieb und den Inhaber relevanten Rechtsgebieten. Im Privat-Bereich sowie im privaten Verkehrs-Bereich sind der Landwirt, seine Familienangehörigen, Hoferben und Altenteiler versichert. Kinder sind mitversichert, bis sie erstmals eine Berufstätigkeit ausüben; bei einigen Versicherern besteht keine Altersbeschränkung für die mitversicherten Kinder. Der Immobilien-Rechtsschutz des LuV umfasst alle landwirtschaftlich genutzten Flächen und Objekte, auch wenn sie ge- oder verpachtet sind sowie alle von den im Privatbereich versicherten Personen selbstgenutzten Wohnobjekte in Deutschland.

Zum Versicherungsschutz gehört z. B. der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Beispiel 1) und der Sozialgerichts-Rechtsschutz (Beispiel 2). Unter anderem sind aber auch der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, der Straf-Rechtsschutz und der gerichtliche Steuer-Rechtsschutz versichert. Einige Versicherungsunternehmen bieten außerdem:

  • Eine telefonische Beratung durch kompetente Rechtsanwälte in allen privaten Rechtsfragen über das Anwaltstelefon. Hier gelten keine Risikoausschlüsse.
  • Den Zusatzbaustein „Spezial-Straf-Rechtsschutz“ (SSR), der Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf schwerwiegender Vergehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das versicherte Unternehmen und im Privat-Bereich bietet.
  • Der Leistungsumfang des SSR geht weit über den im Grundpaket des LuV enthaltenen Straf-Rechtsschutz hinaus; z. B. gilt der SSR auch bei Straftaten, die nur vorsätzlich begangen werden können (Beispiel 3). Es werden alle angemessenen Vergütungsvereinbarungen mit einem Rechtsanwalt und anfallende Sachverständigenkosten übernommen.
  • Den Zusatzbaustein „CrossCompliance-Rechtsschutz“, der den Landwirt gegen Kürzungen der landwirtschaftlichen Direktzahlungen absichert, wenn ihm Verstöße gegen die geltenden Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen werden.
  • „Rechtsschutz für Landwirtschaftliche Nebenbetriebe“ für Betriebe bzw. Tätigkeiten, die mit der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und als Nebenbetrieb zur eigentlichen Landwirtschaft geführt werden, sofern der Gesamt-Jahresbruttoumsatz aller versicherten Nebenbetriebe 55.000 Euro nicht übersteigt. Hierzu zählen z. B. Hofläden, Holzrückebetriebe oder Winterdienste.

Der konkrete Versicherungsumfang ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den jeweils geltenden Rechtsschutz-Bedingungen.

Relevanz für Betriebsleiter

Die Liquidität des Betriebs wird nicht durch Kosten eines Rechtsstreits belastet, da bei entsprechender Absicherung die landwirtschaftliche Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernimmt.

2.8 Transportversicherungen

Zweck der Transportversicherung ist es, die Güter und Transportmittel von der Beladung am Ausgangspunkt bis zur Entladung am Bestimmungsort abzusichern.
Zielgruppe dieser Versicherung sind deshalb in erster Linie Speditionsunternehmen. Aber auch Landwirte können in Einzelfällen eine Transportversicherung benötigen.

Was kann passieren?

Der Landwirt wird in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei fällt die transportierte Erntemaschine vom Anhänger/Auflieger und wird beschädigt.

Versicherungsschutz

Für Landwirte ist die Werkverkehrversicherung oder eine Einzeltransportversicherung interessant. Im Rahmen der Werkverkehrversicherung besteht Versicherungsschutz beim Transport eige­ ner Güter, z. B. Maschinen, Saatgut, Düngemittel und Ernteerzeugnissen mit eigenen, gemieteten und geleasten Fahrzeugen. Die Werkverkehrversicherung eignet sich für Landwirte, die mehrere Betriebsstätten besitzen. Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen und Verluste infolge

  • Unfall
  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • Elementarereignisse und höhere Gewalt
  • Diebstahl oder Unterschlagung des ganzen Fahrzeuges.

Im Rahmen der Einzeltransportversicherung besteht Versicherungsschutz beim einmaligen Transport von z. B. Maschinen mit eigenen, gemieteten und geleasten Fahrzeugen. Bei der Einzeltransportversicherung handelt es sich in der Regel um eine Allgefahrendeckung.

Worauf ist zu achten

  • Vorschriften einhalten
    Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn beim Transport die Vorschriften der Straßenverkehrs-
    ordnung, insbesondere zur Ladungssicherung eingehalten werden.
  • Genehmigungen einholen
    Vorgeschriebene Genehmigungen, z. B. bei Überbreite oder Überhöhe, müssen vorliegen.

2.9 Technische Versicherungen

Elektronikversicherung

Elektronische Anlagen und Geräte gehören heute in der Landwirtschaft zum Alltag, Insbesondere Photovoltaikanlagen sind auf den Dächern vieler landwirtschaftlicher Betriebe zu finden. Alle Geräte und Anlagen sind während ihres täglichen Betriebes in vielfältiger Weise den Gefahren einer Beschä-
digung oder Zerstörung ausgesetzt, gegen die auch die beste Pflege und Wartung nicht schützen kann. Reparaturen oder Wiederbeschaffungen sind oft mit Kosten verbunden, die den landwirtschaftlichen Betrieb empfindlich belasten können und die Liquidität bedrohen. Die Elektronikversicherung schützt
Sie vor diesen finanziellen Belastungen nach einem Schadenfall.

Was kann passieren?

Unbekannte werfen schwere Steine auf die Module einer Photovoltaikanlage und beschädigen diese. Die defekten Panels müssen ausgetauscht werden, zusätzlich entsteht ein erheblicher Ertragsausfall.

Durch Schneedruck werden die Module der Photovoltaikanlage beschädigt. Die Reparaturkosten sowie der Ertragsausfall werden von der Elektronikversicherung ersetzt.

Versicherungsschutz

Mit der Elektronikversicherung kaufen Sie für Ihre Anlagen und Maschinen eine sogenannte Allgefahren­ deckung ein, das heißt den umfangreichsten Versicherungsschutz, den es im Versicherungsbereich gibt. Versichert sind alle Beschädigungen oder Zerstörungen durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie z. B. Fehlbedienung, Ungeschicklichkeit, Abhandenkommen durch einfachen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion usw. Oder anders formuliert: Im Rahmen von Allgefahren-Versicherungen sind bis auf wenige Ausschlüsse (vorhersehbare Schäden, Abnutzung, Krieg, Erdbeben, Kernenergie) alle Risiken versichert. Speziell für die immer leistungsstärkeren und daher oft auch schadenanfälligen elektronischen Komponenten eine optimale Absicherung.
Da es sich jeweils um eine Neuwertversicherung handelt, erhalten Sie im Schadenfall die am Schadentag erforderlichen Kosten zur Wiederinstandsetzung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) der versicherten Anlagen oder Geräte.

Maschinenversicherung

Mit steigender Betriebsgröße wächst auch die Maschinenausstattung. Durch den technischen Fortschritt werden die Maschinen immer komplexer und damit auch kostenintensiver. Gerade in der Landwirtschaft sind die Maschinen vielfältigen Risiken, vom Bedienungsfehler bis zu einem Steinbrocken auf dem Feld, ausgesetzt. Schäden an den Maschinen sind meist eine teure Angelegenheit. Um diese Risiken abzudecken gibt es spezielle Maschineversicherungen.

Was kann passieren?

  • Das Rührwerk einer Biogasanlage bricht. Schadenhöhe 6.000 Euro.
  • Während des Einsatzes bricht das Schneidwerk eines Mähdreschers. Schadenhöhe 5.000 Euro.
  • Getriebeschaden bei einer Zugmaschine. Schadenhöhe 3.500 Euro.

Versicherungsschutz

Versicherbar sind alle fahrbaren und transportablen Gerätschaften. Dazu zählen zum Beispiel Mähdrescher, Rüben- und Kartoffelvollernter, Feldhäcksler und Bodenbearbeitungsmaschinen. Darüber hinaus können stationäre Anlagen und Maschinen, wie Tanks, Silos, Stromaggregate oder Fütterungsanlagen versichert werden. Die Maschinenversicherung ist eine Allgefahrenversicherung. Sie bietet beispielsweise Versicherungsschutz bei Sachschäden durch:

  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit
  • Konstruktion-, Materialfehler.

Worauf sollte man achten?

  • Auf die richtige Versicherungssumme
    Der Versicherungswert muss immer der Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand sein. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben unberücksichtigt.
  • Betriebsunterbrechungs-Versicherung vereinbaren
    Fällt die Elektronik oder die Maschinen aus, sind damit meist auch Mehrkosten und Ertragsausfälle verbunden. Sichern Sie auch die Kosten mit einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung ab. Bei Photovoltaikanlagen beispielsweise wird dann der durch den Ausfall die entgangene Strom-Einspeisungsvergütung erstattet.
  • Mobile Geräte berücksichtigen
    Wer mobile Geräte verwendet, sollte auf den Versicherungsort im Versicherungsschein achten und diesen bei Bedarf erweitern.
  • Doppelversicherung prüfen
    Wer neben der Elektronikversicherung auch eine Inventarversicherung abgeschlossen hat, sollte wenn möglich die versicherten Geräte aus der Inventarversicherung ausschließen, da ansonsten eine Doppelversicherung besteht.

3. Versicherungsschutz regelmäßig prüfen

Umstrukturierungen im Betrieb wie die Erweiterung der Produktion, Zupacht von Flächen, Erweiterung/Veränderung des Maschinenbestandes etc. führen dazu, dass sich die betriebliche Risikolage ändert. Die Risikosituation sollte bei betrieblichen Veränderungen neu bewertet und die Maßnahmen zur Absicherung der Risiken angepasst werden. Dazu ­ gehört auch, die abgeschlossenen Versicherungen zu überprüfen um sicherzustellen, dass die betrieblichen Risiken versichert sind und die jeweilige Deckungssumme das finanzielle Risiko abdeckt.

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