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Düngung von Wiesen, Weiden und Feldfutter

DLG-Merkblatt 433

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DLG-Merkblatt 433

1. Auflage, Stand: 5/2018

Autoren:

  • DLG-Ausschuss für Grünland und Futterbau
  • Prof. Dr. Martin Elsäßer, LAZBW Aulendorf
  • Dr. Matthias Benke, LK Niedersachsen, Oldenburg
  • Dr. Clara Berendonk, Kalkar
  • Dr. Bärbel Greiner, LLG Sachsen-Anhalt, Iden
  • Dr. Heidi Jaenicke, LfA für Landwirtschaft und Fischerei M/V, Dummerstorf
  • Hubert Kivelitz, LK Nordrhein-Westfalen, Köln
  • Dr. Martin Komainda, LK Schleswig-Holstein, Rendsburg
  • Dr. Richard Neff, LLH, Bad Hersfeld
  • Dr. Jürgen Pickert, ZALF, Müncheberg
  • Dr. Gerhard Riehl, LfULG, Pöhl
  • Prof. Dr. Friedhelm Taube, CAU, Kiel
  • Jörg Messner, LAZBW Aulendorf

 

Die DLG hat mit ihrem Positionspapier „Signale erkennen, Weichen stellen, Vertrauen gewinnen: 10 Thesen zur Landwirtschaft 2030“ im Januar 2017 wichtige Anstöße für die Weiterentwicklung der Agrarbranche in Deutschland auf den Weg gebracht. Diese Anstöße sind gleichermaßen nach innen wie nach außen gerichtet. Der DLG-Ausschuss Grünland und Futterbau hat dieses DLG-Thesenpapier zum Anlass genommen, Fragen zur Düngung für die Futterbaubetriebe in diesem Kontext im Rahmen eines Merkblatts zu behandeln.

1. Grundsätze

Das vorliegende Merkblatt gibt Hinweise zum Verständnis der Düngung zu Grünland und Futterbau. Es stellt die Regelungen der seit dem 26. Mai 2017 novellierten Düngeverordnung (DüV) jedoch nicht umfassend dar, sondern erläutert diese nur in wesentlichen Punkten und verknüpft sie mit weiteren Aspekten der Düngung im Grünland und Futterbau. Eine vollständige Zusammenstellung der einzelnen Regelungen aus der DüV kann dem Verordnungstext direkt entnommen werden.

Die Zufuhr von Nährstoffen über mineralische und organische Düngung hat eine wichtige Bedeutung in der Grünlandwirtschaft und im Feldfutterbau. Sie ist Voraussetzung für die Entwicklung leistungsfähiger Pflanzenbestände und damit Grundlage für hohe Erträge und Futterqualität. 

Das am 5. Mai 2017 geänderte Düngegesetz (DüngG) ist die Grundlage der novellierten Düngeverordnung (DüV). Eine wesentliche Neuerung stellt die Erweiterung der Zweckbestimmung dar, welche jetzt neben der Kulturpflanzenernährung auch die Vermeidung von Nährstoffverlusten zentralisiert. In § 1 Nr. 4 des DüngG steht, dass es der Zweck der Düngung ist, „einen nachhaltigen und ressourcen­effizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen und insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden“.

Das erhöht im Vergleich zum bisher gültigen Düngegesetz die Verantwortung der Düngung für eine Reduktion von Umweltbelastungen. Im Zweifelsfall ist somit dem Ressourcenschutz Vorrang zu gewähren, wenn hohe Erträge auch anders realisiert werden können.

In der DüV ist die gute fachliche Praxis der zeitlich, bedarfsmäßig und technisch fachgerechten Ernäh­rung der Pflanzen geregelt. Darüber hinaus werden auch Anforderungen an die Lagerung von organischen Düngemitteln (fest und flüssig) festgelegt. Es besteht die Notwendigkeit, dass die ausgebrachten Nährstoffe mit größt­möglicher Effizienz vom Pflanzenbestand aufgenommen werden. Gemäß der DüV ist das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoff­gehalten an Stickstoff oder Phosphat nicht gestattet, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Ausnahmsweise ist eine Düngung bis 60 kg Gesamt-N/ha auf gefrorenen Boden gestattet, wenn die Vorgaben des § 5 Abs. 1 DüV eingehalten werden, d.?h. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird und ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu befürchten ist. 

2. Stickstoffdüngung

Die Stickstoffdüngung beeinflusst hauptsächlich den Ertrag an Trockenmasse, Energie und Protein sowie den Anteil der Gräser, Leguminosen und Kräuter im Pflanzenbestand. Ihre erforderliche Höhe richtet sich nach der vom Pflanzenbestand benötigten Stickstoffmenge, die sich mit Beziehung zum Standort und zur jahreszeitlichen Ertragsentwicklung u.a. aus der Häufigkeit der Nutzung ergibt (Schema 1).

2.1 Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs

Für Grünland wird der Stickstoffdüngebedarf nach Schema 1 ermittelt. 

Die Stickstoffdüngebedarfsrechnung als stand­ortbezogene Obergrenze ist Grundlage für alle späteren Düngemaßnahmen und muss daher sorgfältig und rechtzeitig vor der Düngung vorgenommen werden. Die Berechnung ist für jeden Schlag bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit separat zu erstellen. Ein Schlag ist eine einheitlich bewirtschaftete und räumlich zusammenhängende Fläche. Eine Bewirtschaftungseinheit besteht aus mehreren Schlägen mit vergleichbaren Standortverhältnissen und einheitlicher Bewirtschaftung. 

Der ermittelte N-Düngebedarf stellt die Obergrenze der zulässigen N-Düngemenge dar und darf im Rahmen der geplanten Düngemaßnahmen nicht überschritten werden. Sollte sich der tatsächliche N-Bedarf auf Grund von nachträglich eintretenden Einflüssen (z.?B. unvorhersehbare Witterungsereignisse) erhöhen, kann es je nach Bundesland die Möglichkeit geben, erneut eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen und zu dokumentieren.

Das in der DüV unterstellte und in Tabelle 1 aufgeführte Ertragsniveau für die jeweilige Nutzungsart und -frequenz liegt auf einem hohen Niveau, welches beste Standort- und Bewirtschaftungsbedingungen voraussetzt. Erfahrungsgemäß können die tatsächlichen Erträge und Rohproteingehalte in der Praxis auch deutlich darunter liegen. Es wird deshalb empfohlen, realistische Abschläge beim Ertragsniveau vor­zu­nehmen und die geringeren Erträge bei der Düngebedarfsberechnung zu berücksichtigen. 

Tabelle 1: Nutzungsabhängiger N-Bedarfswert

(vgl. DüV Anlage 4, Tabelle 9, fehlende Verfahren ergänzt)

(Der N-Bedarfswert ist nicht der zu düngenden N-Menge gleichzusetzen!!)
 

NutzungsartErtragsniveau (netto)
dt TM/ha
Rohproteingehalt
% RP i. d. TM
Stickstoffbedarfswert
kg N/ha
Grünland   
1-Schnittnutzung408,655
2-Schnittnutzung5511,4100
3-Schnittnutzung8015,0190
4-Schnittnutzung9017,0245
5-Schnittnutzung11017,5310
6-Schnittnutzung12018,2350
Weide   
Weide extensiv6512,565
Weide mittelintensiv7815,395
Weide intensiv9018,0130
Mähweide   
Mähweide extensiv, 60 % Weide6712,595
Mähweide mittel, 60 % Weide8116,3150
Mähweide intensiv, 60 % Weide9417,6190
Mähweide extensiv, 20 % Weide6912,4110
Mähweide mittel, 20 % Weide9817,2215
Mähweide intensiv, 20 % Weide11017,5245
Mehrschnittiger Feldfutterbau   
Ackergras (5 Schnitte/Jahr)15016,6400
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)12016,2310
Klee-/Luzernegras (3 – 4 Schnitte/Jahr)12018,2350
Klee-/Luzernegras (30 % Klee)13017,5365
Klee-/Luzernegras (50 % Klee)12018,2350
Klee-/Luzernegras (70 % Klee)11519,2355
Rotklee/Luzerne in Reinkultur11020,5360

Wird hier ein zu hohes Ertragsniveau verwendet und in entsprechender Höhe gedüngt, dann besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei der Erstellung des Nährstoffvergleichs die zulässigen Salden überschritten werden. Bei einem standort- oder jahresspezifisch veränderten mittleren Ertragsniveau kann beim Ertrag ein Abschlag vorgenommen werden. 

Da die DüV nicht alle Verfahren im Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau abbildet, wurde Tabelle 1 um weitere Verfahren ergänzt.

Mineralische Düngemittel werden meist als Ergänzung der wirtschaftseigenen Dünger verabreicht.

Zu- und Abschläge für den Stickstoffbedarf nach den Vorgaben der Tabelle 2 sind dann anzusetzen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre von den Werten aus Tabelle 1 abweicht. Sollte darüber hinaus der Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre bekannt sein und von den Werten der Tabelle 1 abweichen, ist es möglich den Stickstoffbedarf weiter anzupassen. Häufig stehen keine konkreten, betriebsspezifischen Zahlen für Ertrag und Rohproteingehalte zur Verfügung. Dann wird empfohlen, die Werte aus Tabelle 1 ggf. mit den entsprechenden Abschlägen bei geringerem Ertragsniveau zu verwenden.

Berechnungshilfen für die Erstellung des Stickstoffdüngebedarfs sind über länderspezi­fische Programme verfügbar. 

Ein Teil des Stickstoffbedarfs wird durch die Standortnachlieferung abgedeckt. Dieses pflanzenverfügbare N-Angebot muss deshalb bei der Düngeberechnung vom Stickstoffbedarf abge­zogen werden. 

Die N-Standortnachlieferung umfasst:

  • symbiontisch (Knöllchenbakterien an Leguminosenwurzeln) und asymbiontisch (durch freilebende Mikroorganismen) gebundenen Stickstoff
  • mineralisierten Stickstoff aus dem Humuskörper
  • Nachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre.

Die Höhe der N-Nachlieferung des Standortes wird sehr stark von der Jahreswitterung und den Standortverhältnissen beeinflusst. Auf Standorten mit hohen Niederschlägen und höheren Tempera­turen während der Vegetationsperiode wird mehr Stickstoff mineralisiert. 

Daher sind Abschläge bei der Stickstoffdüngebedarfsermittlung durch die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat (Tabelle 3) und die Stickstoffbindung von Leguminosen (Tabelle 4) zu berücksichtigen. Die in der Tabelle angegebenen Zahlen für die Nachlieferung aus dem Bodenvorrat sind als eher gering einzuschätzen. So sind auf Niedermoorböden durchaus auch Werte von deutlich über 100 kg N/ha/Jahr dokumentiert. Grundsätzlich müssen die entsprechenden Gehalte an organischer Substanz (OS) in den Böden der Schläge/Bewirtschaftungseinheiten bekannt sein. Die Entnahme von Bodenproben wird empfohlen, um die N-Nach­lieferung aus dem Bodenvorrat besser abschätzen zu können. Alternativ dazu könnten Düngefenster angelegt werden, um die Effekte unterschiedlicher N-Gaben am Standort sichtbar zu machen. Werden zur Bestimmung des Gehaltes an organischer Substanz Bodenproben gezogen, dann sind die Grundsätze der Probennahme zu beachten und an ausreichend vielen, gleichmäßig verteilten Stellen eines Schlages Proben zu entnehmen. 

Tabelle 2: Zu- und Abschläge beim Stickstoffbedarf auf Grund von abweichendem Ertragsniveau und Rohproteingehalt

(vgl. DüV Anlage 4, Tabelle 10)
 Zu- oder Abschläge in kg N/ha
 Je 10 dt TM/ha
Ertragsdifferenz*
Je 1 % Rohprotein in der
TM Rohproteindifferenz**
Grünland  
1-Schnittnutzung146
2-Schnittnutzung189
3-Schnittnutzung2413
4-Schnittnutzung2714
5-Schnittnutzung2818
6-Schnittnutzung2919
Weide/Mähweide  
Weide intensiv158
Mähweiden 60 % Weideanteil2011
Mähweiden 20 % Weideanteil2514
Weide extensiv105
Mehrschnittiger Feldfutterbau  
Ackergras (5 Schnitte)2724
Ackergras (3 – 4 Schnitte)2619
Klee-/Luzernegras (3 – 4 Schnitte)  
mit einem Grasanteil > 50 %2919

 * Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 1 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Mittel der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden. Zu- und Abschläge werden linear, d. h. z. B. nach dt/ha angerechnet.

** Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt nach Tabelle 1 und dem tatsächlichen Rohproteingehalt im Mittel der letzten drei Jahre. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vorliegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des Rohproteingehaltes, der im Jahr der Abweichung erreicht wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen werden. 

Tabelle 3: Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat im Grünland und Dauergrünland

(vgl. DüV Anlage 4, Tabelle 11)
 Organische Substanz %Mindestabschlag kg N/ha
Mineralischer Grünlandstandort  
Sehr schwach bis stark humoser Boden< 810
Stark bis sehr stark humoser Boden8 – 1530
Anmoorige Böden15 – 3050
Moor Grünlandstandort  
Hochmoor> 3050
Niedermoor> 3080

 

Für die Berücksichtigung der verfügbaren Stickstoffmenge aus der Stickstoffbindung durch Leguminosen im Bestand müssen die Ertragsanteile an Leguminosen der jeweiligen Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten geschätzt werden (Tabelle 4). Eine Anleitung zur Schätzung des Leguminosen-Anteils wurde länderübergreifend erarbeitet (Leguminosen-Schätztrainer bei www.zalf.de/Forschung).

 Im Rahmen der Düngebedarfsberechnung sind zudem noch 10% der im Vorjahr aufgebrachten gesamten organischen und organisch-mineralischen N-Düngermenge anzusetzen. 

Tabelle 4: Lieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen im Grünland nach Ertragsanteil

(= EA in %) (DüV Anlage 4, Tabelle 12, ergänzt)

 

GrünlandMindestabschlag kg N/ha
< 5 % Leguminosen 
EA 5 – 10 % Leguminosen20
EA 10 – 20 % Leguminosen40
EA > 20 % Leguminosen60

 

2.2 Stickstoffdüngung von Weiden

Je nach Weidesystem und nach anteiliger Schnittnutzung sind die Werte gemäß Tabelle 1 anzusetzen. Um die Effizienz der Stickstoffdüngung auf der Weide zu optimieren, sind Pflegemaßnahmen wie Mulchen oder Abschleppen zur Verteilung der Fladen unmittelbar nach dem Abtrieb der Weidetiere vorzunehmen.

Tabelle 5: Verbotszeiträume (Sperrzeiten) für die Ausbringung N-haltiger Düngemittel 

Generelle Sperrzeit nach DüV für Grünland, Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau
bei einer Aussaat bis zum 15. Mai innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (z. B. stickstoff­haltige
Mineraldünger, Gülle, Jauche, Biogas­gärreste, Geflügelkot), § 6 Abs. 8 DüV
Ausbringungsverbot vom 1. November – 31. Januar*
Festmist von Huf- und Klauentieren; Komposte (§ 6 Abs. 8 DüV)Ausbringungsverbot vom 15. Dezember – 15. Januar

* Die Verschiebung des Zeitraums kann außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten regional entsprechend den Standortverhältnissen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigt werden.

2.3 Sperrzeiten

Für die Ausbringung N-haltiger Düngemittel sind bestimmte Verbotszeiträume (Sperrzeiten) einzuhalten (Tabelle 5).

3. Grunddüngung

Hohe Futtererträge und gute Futterqualitäten setzen eine ausreichende Versorgung mit den Grundnährstoffen Phosphor (P bzw. Phosphat, P2O5), Kalium (K bzw. Kaliumoxid, K2O), Magnesium (Mg bzw. Magnesiumoxid, MgO), Calcium (Ca bzw. Calciumoxid, CaO) und Schwefel (S) voraus. Zudem ist auf die Versorgung mit Spuren­elementen zu achten. Gemäß dem VDLUFA-Standpunkt (2018) zur Phosphordüngung sollen durch Düngung „nur diejenige Mengen an Pflanzennährstoffen zugeführt werden, die für das Erreichen „optimaler“ Erträge und Qualitäten notwendig, im Boden jedoch nicht ausreichend vorhanden bzw. nicht ausreichend verfügbar sind. Der Düngebedarf hängt demnach vom spezifischen Nährstoffbedarf und dem Nährstoffaneignungsvermögen der jeweiligen Kulturpflanzenart, ihrem standortbedingten Ertragsniveau und dem Gehalt des Bodens an pflanzenverfügbaren Nährstoffen ab“.

Eine überhöhte, unzureichende oder unausgewogene Düngung mit Nährstoffen ist weder pflanzenbaulich noch wirtschaftlich sinnvoll. Sie kann sowohl den Pflanzenbestand verändern, den Futterertrag und die Futterqualität mindern, als auch insbesondere bei Phosphat infolge von Abschwemmung oder direktem Eintrag die Oberflächengewässer belasten. Vor dem Hintergrund des § 1 des Düngegesetzes ist seitens des VDLUFA (2018) eine Neubewertung des Komplexes Phosphor erfolgt, die nicht nur die Richtwerte in den Bodengehaltsklassen anpasst, sondern besonderen Wert auf eine gute Bodenstruktur und einen optimalen pH-Wert legt, um die P-Verfügbarkeit für die Pflanzenbestände sicher zu stellen. Der pflanzliche Luxuskonsum bei Kali ist zu vermeiden. Die Gehalte der Wirtschaftsdünger an P2O5, K2O, MgO, CaO, S und an Spurenelementen sind voll anzurechnen.  

 

Tabelle 6: Gehaltsklassen (GK) und Düngung mit Grundnährstoffen (für P gemäß dem neuformulierten VDLUFA Standpunkt 2018). Die einzelnen Bundesländer setzen diese Werte unterschiedlich um; auch die über den Entzug hinausgehende zusätzliche Düngung in den Gehaltsklassen A und B bzw. Abschläge in den GK C bis E sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Dargestellt ist hier die Düngungsempfehlung für Baden-Württemberg

Gehalts-
klassen
Mineralboden
mg CAL-P je 100 g Boden
 Moor**
mg je 100g Boden
Düngung in kg/ha
 PP2O5K2OMgP2O5, K2O u. MgP2O5 u. K2OMgO
A< 1,5< 3,4< 7< 6< 11EZ* + 80EZ + 60
B1,5 – 3,03,4 – 6,97 – 146 – 911 – 20EZ + 40EZ + 30
C3,1 – 6,07,1 – 13,715 – 2510 – 1521 – 30EZEZ
D6,1 – 12,014 – 27,526 – 3516 – 2531 – 40EZ x 0,5EZ x 0,5
E> 12,0> 27,5> 35> 25> 4000

  * EZ = Entzug (siehe Tabelle 7)

** Humusgehalt > 30 %

3.1 Gehaltsklassen

Die Gehaltsklassen für die Grundnährstoffe geben Anhaltswerte für die erforderlichen Düngermengen (Tabelle 7) und über Jahre hinweg Informationen über die Entwicklung der Bodenvorräte.

Gemäß der Düngeverordnung sind die im Boden verfügbaren Phosphatmengen auf der Grundlage einer Untersuchung repräsentativer Bodenproben für jeden Schlag ab einer Größe von 1 ha mindestens alle 6 Jahre zu ermitteln. Ausgenommen sind reine Weideflächen bei einem jährlichen Stickstoffanfall (N-Ausschei­dung) bis zu 100 kg N/ha und ohne weitere N-Düngung. Die Bodenprobe sollte zusätzlich auf Kalium, Magnesium, den pH-Wert und den Humusgehalt untersucht werden.

Auf Grünland ist außerdem auch im Interesse der Tiergesundheit eine angepasste Magnesiumversorgung wichtig. Magnesium und Schwefel können auf der Grundlage von Richtwerten gedüngt werden. Zu beachten ist, dass sich die Empfehlungen am pflanzlichen Bedarf orientieren sollen, aber die Grenzen des Nährstoffvergleichs einzuhalten sind. Vor dem Risiko der Überschreitung der Kontrollwerte kann es sich bei den Angaben zur P-Düngung in Tabelle 6 nur um eine Orientierung handeln. Über Wirtschaftsdünger zugeführte Grundnährstoffe werden bei der Berechnung der mineralischen Ergänzungsdüngung vollständig berücksichtigt. 

Mitunter wird die Düngungsmenge aus organischen Düngern durch die Grundnährstoffe und nicht durch die Obergrenze von 170 kg N/ha limitiert.

3.2 Entzug von Grundnährstoffen

Grünlandböden mit mittlerer Versorgung (Gehaltsklasse C), sollen auf Entzug (EZ) gedüngt werden (Tabelle 7 und 8). Böden mit niedrigeren Nährstoffgehalten (Gehaltsklassen A und B) benötigen über den Entzug hinaus mehr Nährstoff (Tabelle 6). Bei Weide- und Mähweidenutzung sind dabei die Rückführungen von Nährstoffen in Abhängigkeit vom Weideanteil zu berücksichtigen. Bei Weiden und Mähweiden weicht daher für Phosphat, Kali, Magnesium und Schwefel der Netto-Bedarfswert meist deutlich von den in Tabelle 7 und 8 genannten maximalen Entzügen nach unten ab. Er kann insbesondere bei reinen Weiden auch gegen Null gehen. Näheres ist den Länderregelungen bzw. -empfehlungen zu entnehmen. Die Höhe der zusätzlichen Nährstoffmengen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Da von vielen Pflanzenarten bei hoher Kaliverfügbarkeit Luxuskonsum betrieben wird und als Folge einer unausgewogenen Mineralstoffversorgung nega­tive Auswirkungen auf die Tiergesundheit entstehen können, sollen bei der Bedarfsermittlung nicht mehr als 3 kg K2O/dt TM (Tabelle 7) zum Ansatz kommen. Es empfiehlt sich zudem als pflanzenbauliche Maßnahme Kali in Gaben von etwa 150 kg K2O/ha aufzuteilen. Eine bedarfsgerechte Schwefeldüngung setzt die Untersuchung von Futterproben voraus. Eine Schwefelzufuhr ist in der Regel nur notwendig wenn das N:S-Verhältnis 15:1 oder größer ist.

Ein Mangel an Spurennährstoffen tritt häufig auf leichten Mineralböden sowie auf Anmoor- und Moorböden auf, die von Natur aus niedrige Spurennährstoffgehalte aufweisen. Daneben geraten sie insbesondere bei hohen pH-Werten bzw. hohen Kalkanteilen ins Minimum. Bei regelmäßigem Einsatz von Wirtschaftsdüngern auf Grünland sind Spurennährstoffe jedoch bei standortangepasstem GV-Besatz kaum Minimumfaktoren. Liegt dennoch ein Mangel vor, sollte eine ausgewogene Tierfütterung über gezielte Zusatzfuttermittel (bspw. Lecksteine o.?ä.) und nicht über die Düngung sichergestellt werden.

Tabelle 7: Maximale Entzüge an Grundnährstoffen im Grünland und Feldfutter bei hohem Ertrags­niveau, das beste Standort- und Bewirtschaftungsbedingungen voraussetzt

 Netto-
ertrag
P2O5K2O MgOS
 dt TM/hakg/dt TMkg/hakg/dt TMkg/hakg/dt TMkg/hakg/dt TMkg/ha
Grünland         
1-Schnittnutzung400,50201,93750,35150,145
2-Schnittnutzung550,64352,411350,40200,1810
3-Schnittutzung800,71552,892300,41350,2420
4-Schnittnutzung900,80703,132800,45400,2725
5-Schnittnutzung1100,85953,25 330*0,45500,2830
6-Schnittnutzung1200,891053,37 330*0,45550,2935
Weide         
Weide extensiv650,71452,771800,40250,2015
Weide mittelintensiv780,80603,132450,41300,2420
Weide intensiv900,89803,373050,45400,2925
Mähweide         
extensiv 60 % Weide670,69452,651800,40250,2015
mittelintensiv 60 % Weide810,76603,012450,41350,2620
intensiv 60 % Weide940,85803,253050,45400,2825
extensiv 20 % Weide690,69502,651850,40300,2015
mittelintensiv 20 % Weide980,76753,012950,41400,2825
intensiv 20 % Weide1100,85953,25 330*0,45500,2830
Mehrschnittiger Feldfutterbau        
Ackergras (5 Schnitte/Jahr)1500,821253,61330*0,41600,2740
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)1200,80953,25330*0,41500,2630
Klee-/Luzernegras (30 % Klee)1300,781003,18330*0,41550,2835
Klee-/Luzernegras (50 % Klee)1200,77903,13330*0,41500,2935
Klee-/Luzernegras (70 % Klee)1150,75853,08330*0,41450,3135
Rotklee/Luzerne in Reinkultur1100,73803,003300,41450,3335

* Entzug kann durchaus höher liegen; um Luxuskonsum der Pflanzen an Kalium zu vermeiden, wird hier lediglich der Entzug gleich dem Bedarf gesetzt

Tabelle 8: Maximale Entzüge an Grundnährstoffen im Grünland auf Moor

 Netto­ertragP2O5K2 MgO S
 dt TM/hakg/dt TMkg/hakg/dt TMkg/hakg/dt TMkg/hakg/dt TMkg/ha
Grünland         
1-Schnittnutzung400,50201,93750,35150,145
2-Schnittnutzung550,64352,171200,40200,1810
3-Schnittutzung800,71552,411900,41350,2420
4-Schnittnutzung900,76702,772500,45400,2725
5-Schnittnutzung1100,78852,893200,45500,2830
6-Schnittnutzung1200,80953,01 330*0,45550,2935
Weide         
Weide extensiv650,71452,411600,40250,2015
Weide mittelintensiv780,76602,772150,41300,2420
Weide intensiv900,80703,012700,45400,2925
Mähweide         
extensiv 60 % Weide670,69452,411600,40250,2015
mittelintensiv 60 % Weide810,76602,772250,41350,2620
intensiv 60 % Weide940,78703,012800,45400,2825
extensiv 20 % Weide690,69502,411650,40300,2015
mittelintensiv 20 % Weide980,73702,652600,41400,2825
intensiv 20 % Weide1100,78852,893200,45500,2830

* Entzug kann durchaus höher liegen; um Luxuskonsum der Pflanzen an Kalium zu vermeiden, wird hier lediglich der Entzug gleich dem Bedarf gesetzt 

3.3 Kalkbedarf

Grundsätzlich ist der Kalkversorgung größere Aufmerksamkeit zu schenken, weil viele Grünlandböden nicht optimal versorgt sind. Zu niedrige pH-Werte vermindern die P-Verfügbarkeit, den Anteil wertvoller Futtergräser im Bestand und die Stickstofffixierungsleistung der Leguminosen, was besonders im Ökolandbau zu beachten ist.

 

Mittels Erhaltungskalkung sollen die jähr­lichen Verluste durch Auswaschung, durch physiologisch saure Dünger und durch pflanz­lichen Entzug ausgeglichen werden. Die Kalk­gaben sind abhängig vom pH-Wert und werden mit den Ergebnissen der Boden­unter­suchung mitgeteilt. Ist der pH-Wert im Boden unter den optimalen Bereich abgesunken, sollte eine sogenannte Gesundungskalkung durchgeführt werden. Einmalige Höchstmengen (Tabelle 9) sollten dabei nicht überschritten werden, da dies zu ungewolltem Humus­abbau bzw. zu hoher N-Minera­lisation führen kann. Auf Grünlandböden über 15% organische Substanz wird deshalb nur bei sehr niedrigen pH-Werten eine Kalkung empfohlen, Gegebenenfalls sollte im Folgejahr eine nochmalige Kalkung erfolgen. Auf Grün­land ist in der Regel kohlensaurer oder silikatischer Kalk zu bevorzugen. Niedermoorböden dürfen nicht gekalkt werden.

Tabelle 9: Optimale pH-Bereiche und Kalkmengen für die Erhaltungskalkung sowie einmalige Höchstgaben an Kalk für Grünland (die Kalkempfehlung differiert zwischen den Bundesländern; dargestellt ist hier die Kalkempfehlung für Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen und Thüringen)

BodenartOptimaler
pH-Bereich*
Erhaltungskalkung
dt CaO/ha**
max. Einzelgabe bei Gesundungs-
kalkung dt CaO/ha
Sand4,7 – 5,0415
schwach lehmiger Sand5,2 – 5,5515
stark lehmiger Sand5,4 – 5,7620
sandiger bis schluffiger Lehm5,6 – 5,9725
schwach toniger Lehm bis Ton5,7 – 6,1830

* darüber und bei über 15 % Humus keine Kalkung    

** alle 4 Jahre

4. Bemessung der organischen Düngung

Bei der Anwendung von organischen Düngemitteln muss immer berücksichtigt werden, dass es sich um Mehrnährstoffdünger handelt, deren Zusammensetzung stark variieren kann. Die Nährstoffgehalte von Düngemitteln (organisch und mineralisch) müssen vor der Ausbringung bekannt sein. Aufgrund der großen Schwankungen der Nährstoffgehalte sind in aller Regel Untersuchungen der Wirtschaftsdünger erforderlich. Hier sind folgende Vorgehensweisen zulässig:

  • Kennzeichnung der Düngemittel
  • Messergebnisse aus Laboranalysen
  • Anhaltswerte nach Tabelle 10.

 

Zwingende Voraussetzung für ein aussagekräftiges Ergebnis einer Gülle- oder Gärrestuntersuchung ist das Entnehmen einer repräsentativen Probe aus dem vollständig homogenisierten Lagerbehälter. Hierfür sollten an verschiedenen Stellen bzw. Tiefen aus dem Behälter Proben gezogen, dann zu einer Sammelprobe vereint und durchmischt werden. 

4.1 Stickstoffdüngung

Grundsätzlich darf der ermittelte Stickstoffdüngebedarf durch die Düngungsmaßnahmen nicht überschritten werden. Daher ergibt sich die ordnungsgemäße Stickstoffdüngung aus einer korrekten Düngebedarfsermittlung und einer daran angepassten Düngermenge. Werden organische Düngemittel (Mehrnährstoffdünger) verwendet, so muss der jeweilige Nährstoffgehalt vor der Ausbringung bekannt sein. Liegen dem Anwender keine konkreten Messergebnisse vor, können hilfsweise die Werte aus Tabelle 10 oder noch besser die ggf. von den nach Landesrecht zuständigen Stellen veröffentlichten Richtwerte herangezogen werden. Zu beachten ist dabei, dass der Stickstoff z.T. in den Feststoffen der organischen Düngemittel gebunden ist und erst über den Weg der Mineralisation pflanzenverfügbar wird. Da dieser Prozess stark durch die Witterung und andere Faktoren beeinflusst wird, kann die Mineralisationsgeschwindigkeit nicht genau bestimmt werden. Daher sind im Jahr der Ausbringung von organischen Düngemitteln Abschläge für die Wirksamkeit der Stickstoffdüngung möglich. Diese umfassen die Berücksichtigung der nach DüV zugestandenen Ausbringungsverluste (z.B. bei Rindergülle derzeit 17,6% der ausgebrachten N-Menge; bei Rinderfestmist/-jauche 14,3%), wobei das Vorgehen zur Berechnung je nach Bundesland variiert. Danach sind die Mindestwirksamkeiten der organischen Düngemittel aus Tabelle 11 anzusetzen. Liegt jedoch der Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff höher als der in Tabelle 10 genannte Wert, dann ist bei der anzusetzenden Mindestwirksamkeit der höhere Wert zu verwenden. 

Tabelle 10: Beispiele für Nährstoffgehalte ausgewählter organischer Dünger (kg je Einheit) (Die in der Tabelle angegebenen Werte werden häufig gefunden, sie können allerdings in ihrer absoluten Höhe deutlich nach oben oder unten abweichen, weswegen betriebsspezifische Untersuchungen diesen Werten vorzuziehen sind. Richtwerte werden ebenso durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen veröffentlicht) 

Wirtschaftsdünger TS-­GehaltGesamt-N*Ammo­nium-N*Mind. anzurechn. NP2O5K2OMgO
 Einheit%kg/Einheit
Festmist        
Rinder Grünlandt257,30,61,84,512,81,5
Rinder Ackert256,50,61,64,011,01,5
Schweine Standardt259,80,82,98,26,92,5
Schafet255,50,51,43,213,32,0
Pferdet255,00,51,33,812,61,0
Jauche        
Rinderjauchem31,53,12,82,80,39,15,0
Gülle        
Jungvieh Grünlandm35,02,01,11,10,83,20,6
  7,53,01,71,71,24,70,8
  10,04,02,22,21,66,31,1
Jungvieh Ackerm37,52,41,31,31,04,00,8
  10,03,21,81,81,35,31,1
Milchvieh Grünlandm35,02,31,31,30,93,60,5
  7,53,41,91,91,45,30,7
  10,04,52,52,51,87,10,9
Milchvieh Ackerm37,53,01,71,71,24,30,7
  10,04,12,32,31,75,80,9
Bullenmastm37,53,62,01,53,70,7 
  10,04,72,62,62,14,90,93
Schweinemast
Standard
m35,03,72,62,62,42,50,7
  7,55,63,93,93,73,71,0
Schweinemast
N/P-reduziert
m35,03,32,32,32,02,40,7
  7,54,93,43,43,03,61,0
Schweinezucht
 
m35,05,23,63,63,83,60,7
Standard 7,57,95,55,55,75,41,0

* Gasförmige Stall- und Lagerungsverluste nach den Vorgaben der DüV berücksichtigt 

„Herbstgülle“

Nach dem letzten Schnitt im Herbst besteht bei Grünlandflächen kein Düngebedarf mehr. Besonders langjährig organisch gedüngte Grünlandflächen weisen eine hohe Nachlieferung auf und decken einen gegebenen Stickstoffbedarf im Herbst ab. Herbstgülle nach dem letzten Schnitt macht daher aus Ertrags- und Umweltsicht keinen Sinn. Hier besteht deshalb die Gefahr, dass gegen Forderungen des Düngegesetzes verstoßen wird.

Tabelle 11: Mindest-Stickstoffwirksamkeit von Wirtschaftsdüngern im Jahr der Ausbringung auf Grünland in % des Gesamtstickstoffgehaltes lt. DüV Anl. 3

 GülleFestmistJauche
Rinder502590
Schweine603090
Pferde, Schafe25
Biogasgärresteflüssig: 50/fest: 30  

„170 kg Regelung“

Für die Ausbringung von organischen oder organisch-mineralischen Wirtschaftsdüngern einschließlich von Gärresten sind nach DüV im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg Gesamtstickstoff aus organischen Düngemitteln je Hektar und Jahr zulässig. Hierbei dürfen Stall- und Lagerungsverluste in Abzug gebracht werden. Diese sind in Tabelle 10 bereits berücksichtigt. Auch Nährstoffe, die während der Beweidung als Exkremente auf die entsprechenden Flächen zurückfließen, müssen bei der Überprüfung der N-Obergrenze berücksichtigt werden. Da der Wirkungsgrad aufgrund ungleicher Verteilung recht gering ist, darf für Weide bei der Berechnung der 170 kg N-Obergrenze daher bei Rindern ein Verlust von 30% (bei anderen Weidetieren 45%) des anfallenden Stickstoffs angerechnet werden. Die Weidetage sind anteilig zu berechnen. Grundsätzlich können die als ‚unvermeidbar‘ in der DüV angegebenen Verlustwerte bei optimiertem Management reduziert werden.

4.2 Grunddüngung

Aus dem berechneten Bedarf an Grundnährstoffen (gemäß DüV nur für Phosphat) ergeben sich ebenfalls Begrenzungen. Auch hier sollen die zugeführten Nährstoffmengen aus der Düngung keinesfalls den Düngebedarf übersteigen. Auf Grund der Zusammensetzung von organischen Düngemitteln ist davon auszugehen, dass im Regelfall nicht die Stickstoffobergrenze, sondern die Bedarfswerte für Phosphat und Kali (Luxuskonsum) die Menge an organischen Düngemitteln in der Praxis begrenzen werden.

5. Bemessung der mineralischen Düngung

Mineralische Düngemittel werden u.a. als Ergänzung der organischen Düngung verabreicht. Die erforderlichen und ordnungsgemäßen Nährstoffmengen für die mineralische Düngung errechnen sich nach Schema 2.

 

Schema 2: Berechnung der Mineraldüngung

6. Nährstoffvergleich

Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März einen Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat für das abgelaufene Kalender- oder Wirtschaftsjahr entweder als Vergleich von Zu- und Abfuhr für die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche (Schema 3) oder als aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich zusammenzu­fassen. 

Die Nährstoffzufuhr ergibt sich aus der ausgebrachten organischen und der mineralischen Düngung sowie der Stickstoffbindung durch Leguminosen. Hierbei dürfen entsprechende Verluste (Stall-, Lagerungs- und Ausbringverluste) lt. Anlage 2 DüV berücksichtigt werden. Die insgesamt anrechenbaren Verluste betragen bei der Ausbringung von Rindergülle 30% (ab 2020 nur noch 25%), bei Rinderfestmist 40% und bei Weidehaltung 75%.

Schema 3: Berechnung des Nährstoffvergleichs

Die Nährstoffabfuhr errechnet sich im Ackerbau nach dem bekannten Verfahren der Verrechnung des Ertrags mit einem kulturspezifischen Entzugswert. Sollte der Betrieb Wiederkäuer halten, ist für Grobfutterflächen (z.B. Grünland, Ackerfutter, Silomais) die Nährstoffabfuhr gemäß Schema 4 zu ermitteln („Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz“)

Für unvermeidbare Nährstoffverluste bei der Grobfutterbereitstellung darf der Betriebsinhaber für Feldfutter einen Zuschlag von maximal 15% und für Grünland einen Zuschlag von maximal 25% anrechnen. 

Schema 4: Berechnung der ordnungsgemäßen Nährstoffabfuhr auf Grobfutterflächen für Betriebe mit Wiederkäuern

 

Die in Tabelle 12 genannten Kontrollwerte des betrieblichen Nährstoffvergleichs dürfen nicht überschritten werden. 

Tabelle 12: Kontrollwerte für den betrieblichen Nährstoffvergleich

1. Stickstoff im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre

     2017:  60 kg N/ha und Jahr
Ab 2018:  50 kg N/ha und Jahr

2. Phosphat (P2O5) im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre

     2017:  20 kg P2O5/ha und Jahr
Ab 2018:  10 kg P2O5/ha und Jahr

Hinweis: In den Übergangsjahren ergibt sich ein gleitender Kontrollwert

 

Die Kontrollwerte begrenzen gleichzeitig den Düngebedarf. Werden diese Grenzwerte überschritten, so wird der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Düngeberatung verpflichtet. Die Teilnahme an der Düngeberatung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. Bei erneuter Überschreitung sind die Düngebedarfsermittlung und der Nährstoffvergleich vorzulegen.

7. Ausbringung von organischen Düngemitteln

7.1 Gülleausbringung

Geräte zur Düngerausbringung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine:

  • genaue Mengendosierung
  • exakte Verteilung und
  • verlustarme Ausbringung gewährleisten.

Ab dem 01. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel einschließlich Gärreste auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig oder direkt in den Boden ausgebracht werden. Damit kann die N-Effizienz durch Reduktion der Ammoniakemissionen maßgeblich gesteigert werden. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025 bis auf wenige zu genehmigende Ausnahmen (z.B. Steillagen) nicht mehr zulässig.

Für die streifenförmige Gülleausbringung auf Grünland ist zwingend eine sehr fließfähige Gülle einzusetzen. Anzustreben sind TS-Gehalte von nicht mehr als 5–6%. Das bedeutet, dass Rindergülle zumeist nur nach vorheriger Behandlung ausgebracht werden sollte. Neben der Verdünnung mit Wasser ist hierfür Separierung als Maßnahme geeignet. Dabei fallen neben einem dünnflüssigen Fugat rund 15–20% der Ausgangsmenge als Feststoff an. 

Um eine möglichst umweltschonende und pflanzenwirksame Ausbringung von Wirtschafts­düngern zu gewährleisten, sind des Weiteren die in Tabelle 13 dargestellten Punkte zu beachten. 

Tabelle 13: Maßnahmen zur Verringerung von Stickstoffverlusten bei Düngung mit Gülle auf Grünland

Lagerung 
  • Schwimmdecke (natürlich, Strohhäcksel)
  • Abdeckung (Betondecke, Foliendach oder Schwimmfolie)
  • wenig rühren oder belüften
 
Lagerkapazität 
  • für mind. 6 Monate ausreichend, besser 9 Monate (ab 2020 z. T. verpflichtend)
  • dabei sind anfallende Mengen an Niederschlags-, Abwasser und Silagesickersäfte zu berücksichtigen
  • bei mehr als 3 GV/ha: 9 Monate (ab 2020 verpflichtend)
 
Behandlung, 
Homogenität, 
Fließfähigkeit
 
  • Gülle sollte möglichst fließfähig sein, deshalb zu dicke Gülle verdünnen, separieren, in einer Biogasanlage vergären oder (häufig mit fraglicher Wirkung) anderweitig behandeln (z. B. Zusatzmittel)
  • Wasser bindet Ammoniak und verhindert damit Verflüchtigung
  • verdünnte Gülle kann besser in den Boden eindringen
  • vor der Ausbringung zwingend homogenisieren (rühren)
  • Ansäuerung der Gülle (u. a. mit Schwefelsäure) reduziert Ammoniakabgasung (hier sind allerdings noch Fragen des Baurechts und der Pflanzenverträglichkeit zu klären)
 
Witterung 
  • keine Gülle ausbringen bei heißer, trockener Witterung und bei starker Luftbewegung
 
Bodenzustand 
  • Boden muss befahrbar sein, Schadverdichtungen und Narbenschäden sind zu ­vermeiden
  • Gülle nur auf aufnahmefähige Böden aufbringen (d. h. keinesfalls auf wassergesättigten, schneebedeckten oder tief gefrorenen Boden)
 
Pflanzenbestand 
  • bei Breitverteilung (solange noch zulässig) die Flächen möglichst unmittelbar nach der Nutzung begüllen um Futterverschmutzungen zu vermeiden
  • bei bodennaher Ausbringtechnik bevorzugt in den leicht angeschobenen Bestand ­ausbringen
 
Ausbringungsmenge 
  • nur pflanzenbedarfsgerechte Nährstoffmengen ausbringen 
 
Ausbringungstechnik 
  • sehr gute Eignung hat i. d. R. die Schleppschuhtechnik, die die Gülle direkt am Boden ablegt, ohne das Futter zu verschmutzen
  • Schleppschlauch ist nur bei sehr dünner Gülle geeignet
  • Schlitz- und Injektionstechnik führt zu den geringsten Ammoniakemissionen, kann aber Nachteile mit sich bringen (z. B. erhöhte Verunkrautungsgefahr durch Eingriff in die Grasnarbe, Bodendruck, hoher Zugkraftbedarf, höhere Lachgasemissionen)
 

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7.2 Festmist und Mistkompost

Die Ausbringung von Festmist empfiehlt sich wegen der für die Umsetzung notwendigen Zeit im Spätherbst oder im zeitigen Frühjahr in einer Menge von 150 bis 200 dt je ha. Dabei ist die Sperrzeit für Festmist (15.12.–15.01.) zu beachten. Zudem muss ab dem 01.01.2020 für den anfallenden Mist eine Lagerkapazität von mindestens 2 Monaten vorhanden sein. In Grünlandbetrieben ist eine deutlich längere Lagerkapazität zu empfehlen, da nur wenige Ausbringfenster vorhanden sind. Der ausgebrachte Mist sollte im Frühjahr mit einer Wiesenschleppe bearbeitet werden. Gut verrottete Mistkomposte verursachen in der Regel keine Futterverschmutzung und setzen sich leicht um, weswegen sie während der Vegetationszeit ausgebracht werden können. Die in Festmist oder Mistkompost enthaltenen Nährstoffe müssen bei der Bemessung der ordnungsgemäßen Düngung selbstverständlich berücksichtigt werden.

7.3 Klärschlamm, Bioabfälle, Biogasgärreste

Auf Grünland gelten Aufbringverbote für bestimmte Düngemittel. So dürfen weder Klärschlamm noch Düngemittel aus Schlachtabfällen oder die unter Verwendung von Fleisch-/Knochenmehl oder Kieselgur hergestellt worden sind, ausge­bracht werden. Bioabfälle, die in der BioabfallVO Anhang 1 speziell für Grünland erlaubt sind, dürfen eingesetzt werden.

Biogasgärreste aus Nawaro-Biogasanlagen dürfen unter diesen Voraus­setzungen auf Grünland eingesetzt werden und werden vollständig für die Ermittlung der Stickstoffobergrenzen berücksichtigt.

8. Stoffstrombilanz

Ziel der Stoffstrombilanz ist es, Nährstoffflüsse (N und P) in landwirtschaftlichen Betrieben transparent und überprüfbar abzubilden.

Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018 für:

  1. Betriebe mit mehr als 50 GV je Betrieb oder mit mehr als 30 ha LF, wenn der Tierbesatz jeweils mehr als 2,5 GV/ha beträgt.
  2. Alle viehhaltende Betriebe, die Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufnehmen.
  3. Biogasbetriebe, denen Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Stoffstromverordnung auch für Betriebe mit mehr als 20 ha LF oder mehr als 50 GV, unabhängig vom Tierbesatz.

Bewertet wird der dreijährige Durchschnitt für N im Betrieb. Dabei kann der Landwirt aus zwei Verfahren wählen:

  • Bewertung mit dem zulässigen Bilanzwert von 175 kg N/ha oder
  • Bewertung auf Grundlage eines individuell ermittelten Bilanzwertes, der die betrieblichen Bedingungen berücksichtigt. Mit dieser Berechnung sind auch flächenlose Betriebe oder Biogasbetriebe in der Lage eine Bewertung durchzuführen.

9. Informationen im Internet

Weitere Informationen zur Grünlandbewirtschaftung, konkreten Empfehlungen zur Grünlanddüngung und zur Düngeverordnung sind im Internet auf jeder Länderdienststelle abrufbar oder finden sich auf www.gruenland-online.de 

Zusätzliche Auskünfte erteilt Ihnen die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle, wie z.?B. Landwirtschaftsbehörde beim zuständigen Land­­ratsamt oder die Landwirtschaftskammer.

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Kontakt

DLG e.V. • Michael Biallowons • Tel.: +49(0)69/24 788-209 • m.biallowons@DLG.org