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Unlautere Handelspraktiken: Beschwerden online einreichen

Unlautere Handelspraktiken finden nicht im öffentlichen Raum, sondern innerhalb der geschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferanten und Käufern statt. Die BLE als zuständige Behörde für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken (Englisch: Unfair Trading Practices oder „UTP“), ist deshalb auf Hinweise von Betroffenen oder Personen, die Kenntnis über solche Praktiken haben, angewiesen.

Informationen werden auf Antrag nicht offengelegt

Dabei müssen Betroffene nicht befürchten, durch die Beschwerde ihre Lieferbeziehungen zu gefährden. Denn die BLE ist per Gesetz dazu ermächtigt worden, die Identität der Betroffenen sowie alle sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informatione vor Offenlegung zu schützen. Betroffene müssen dazu erklären, welche Informationen vertraulich behandelt werden sollen.

In Fällen, in denen die BLE die Untersuchung der Beschwerde nicht abschließen könnte, ohne vertrauliche Informationen offenzulegen, kann der Beschwerdeführer entscheiden, ob er einer Offenlegung zustimmt und das Verfahren fortgeführt werden kann oder ob es eingestellt wird.

Ausführliche Informationen über das Verbot unlauterer Handelspraktiken und das Online-Beschwerdeformular sind unter www.ble.de/utp zu finden.

Wer kann unlautere Handelspraktiken melden?

Das Verbot unlauterer Handelspraktiken schützt alle Lieferanten von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, die einen Jahresumsatz von höchstens 350 Mio. Euro haben. Erfasst sind sowohl Landwirte als auch Lieferanten der lebensmittelverarbeitenden Industrie.

Befristet zunächst bis zum 1. Mai 2025 schützt das Verbot unlauterer Handelspraktiken zudem größere erzeugergetragene Unternehmen aus den Bereichen Milch, Fleisch, Obst, Gemüse und Gartenbau. Aber auch Zusammenschlüsse, bei denen der Lieferant Mitglied ist und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, den Lieferanten zu vertreten, können sich melden. Dazu zählen beispielsweise Kreisbauernverbände und andere Erzeugerverbände auf Landes- oder Bundesebene.

Hintergrund

Mit der Richtlinie (EU) 2019/633 vom 17. April 2019 („UTP-Richtlinie“) wurde erstmals EU-weit ein einheitlicher Mindestschutzstandard zur Bekämpfung von unlauteren Handelspraktiken eingeführt. Dadurch sollen solche Praktiken eingedämmt werden, „die mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben“.

In Deutschland ist die UTP-Richtlinie durch das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) umgesetzt worden, das am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist.