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"Borchert" ist machbar!

Eine Verbrauchssteuer zur Finanzierung von mehr Tierwohl in Ställen ist nur schwer umsetzbar. Das zeigt die Machbarkeitsstudie. Aber welche Optionen bleiben?

Der Teufel steckt wie immer im Detail. Die Empfehlungen der Borchert-Komission sehen vor, dass bis 2040 die Kriterien der Haltungsstufe 2 des staatlichen Tierwohllabels zum Mindeststandard für alle Nutztiere in Deutschland werden. Die Mehrkosten sollen durch langfristige Prämien und Investitionsförderungen gedeckt werden. Doch wie kann eine Finanzierung konkret aussehen?

Mögliche Varianten wurden im Rahmen einer Machbarkeitsstudie auf die Vereinbarkeit mit deutschem und EU-Recht geprüft. Die Juristen beleuchteten drei Finanzierungsansätze:

  1. Mengenbezogene Verbrauchssteuer auf tierische Produkte.
    Diese auch als Tierwohlabgabe bezeichnete Option wäre eine Steuer pro verkaufter Mengeneinheit, die der Verbraucher trägt. Damit verbunden wäre eine Lenkungswirkung in Bezug auf die konsumierte Menge. Vorgeschlagen hatte die Borchert-Kommission z. B.  40 Ct/kg Fleisch. Ein solcher Ansatz ist aber enorm bürokratie- und verwaltungsaufwendig. Zudem könnte das nach EU-Recht geltende Diskriminierungsverbot greifen, wenn Tierhalter aus anderen EU-Staaten keinen Zugang zur Förderung hätten (ähnlich wie bei der gescheiterten Maut). Auch eine privatwirtschaftliche Finanzierung à la EEG dürfte schwierig werden, da es – anders als beim Strom – keine Abnahmegarantie geben würde.
     
  2. Steuersatzerhöhung für tierische Produkte von 7 auf 19%.
    Dieser Finanzierungsweg setzt am Produktpreis statt an der Menge an. Dadurch hätte die Preiserhöhung nur einen eingeschränkten Lenkungseffekt bzw. wirkt auf unerwünschte Weise sogar zu Ungunsten von hochpreisigen Produkten mit mehr Tierwohl (Tabelle). EU-rechtlich gäbe es hier keine Probleme, solange die Einnahmen nicht zweckgebunden wären.

    So wirken preis- bzw. mengenbasierte Abgaben (€/kg)
     
     bei 7 %
    MwSt
    bei 19 %
    MwSt
    bei 40 Ct/kg
    Verbrauchssteuer
    Bio-Schweineschnitzel
    (EU-Standard, online)
    28,5031,70
    (+ 3,20)
    28,90
    Schweineschnitzel,
    konventionell (Angebot)
    5,906,56
    (+ 0,66)
    6,30
  3. Ergänzungsabgabe auf die Einkommenssteuer (Solidaritätszuschlag).
    Diese Abgabe setzt gar nicht am Produkt an und würde als Gesetz zu Gunsten der deutschen Tierwohlförderung festgelegt. An der Finanzierung wären also auch Vegetarier und Veganer beteiligt. Die Abgabe hätte keine Lenkungswirkung. Diese Variante wurde rechtlich und  verwaltungstechnisch als die Einfachste eingestuft. Auch hier wäre eine Zweckbindung der Einnahmen nicht gegeben.

Verträge mit dem Staat.

Dass die Finanzierung der Tierwohl-Förderung aus nicht zweckgebundenen Einnahmequellen am realistischsten ist, beunruhigt viele Landwirte. Nach Einschätzung der Experten schränkt ein solches Modell die Verlässlichkeit der Förderung aber nicht ein. Denn der Staat würde Verträge mit den Tierhaltern schließen, deren Vertrauenswürdigkeit wohl niemand anzweifeln dürfte. Entscheidend für die Investitionswilligkeit der Tierhalter wird die Höhe und Dauer der Förderung sein. Die bisher üblichen fünf bis sieben Jahre beurteilen die Experten als zu kurz für den Umfang des geplanten Umbaus der Tierhaltung. Eine Erweiterung der Förderzeiträume halten sie aber für rechtlich möglich. Zur Zeit sind Tierwohlprämien nur EU-konform, wenn die Gegenleistungen über den nationalen Standard hinausgehen. Entscheidend für einen nachhaltigen Umbau wird also sein, dass die gesetzlichen Anforderungen in Deutschland erst angehoben werden, wenn dies auch auf EU-Ebene geschieht. Anderenfalls fällt die Fördermöglichkeit weg und gleichzeitig auch die Wettbewerbsfähigkeit!

Quelle: Christin Benecke, DLG-Mitteilungen 4/2021.