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Privatleute auf Wirtschaftswegen: So ist die Rechtslage

Betretungsrecht mit Einschränkungen
Öffentliche Wirtschaftswege dürfen ausdrücklich auch von Radfahrern und Fußgängern benutzt werden. Nach dem Landesnaturschutzgesetz darf jeder in der freien Landschaft Privatwege sowie Wegeränder betreten. In Schleswig-Holstein nicht erlaubt ist allerdings das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen aller Art.

Auf Abwegen drohen Strafen
Letztlich jeder Schritt in die freie Landschaft ist ein Schritt auf fremden Grund und Boden, dessen Eigentum bekanntlich verfassungsrechtlich geschützt ist. Trotzdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Betreten gemeinverträglich ist und Eigentümer von Privatwegen die Nutzung zur Erholung zu dulden haben. Eigentlich ist es eine gesellschaftliche Selbstverständlichkeit, dass jeder Erholungssuchende dabei möglichst viel Rücksicht auf die Belange der Grundstückseigentümer nimmt.

Wer landwirtschaftliche Flächen unerlaubterweise betritt, dort mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Hundebesitzer, die ihren Fellfreund sein Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten lassen, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Hundekot muss als Abfall ordnungsgemäß entsorgt werden, sonst droht ein Bußgeld. Zudem ist das Verunreinigen von Grundstücken bußgeldbewehrt. Grund hierfür ist nicht zuletzt die Gefahr der Verunreinigung des Viehfutters, die eine Erkrankung der Tiere nach sich ziehen kann.

Beschränkungen beachten
Das Schild „Durchfahrt verboten“ am Feldweg gilt für alle Fahrzeuge. Weder Radfahrer noch Autos dürfen in den Weg hineinfahren, Fahrräder nur geschoben werden. Reiten ist hier erlaubt, es sei denn, das Schild zeigt auch das Verbotszeichen für Reiter. Ist das Zusatzschild „Anlieger frei“ angebracht, dürfen alle Personen den Weg befahren, die zu einem Bewohner eines am Weg gelegenen Grundstücks wollen.
Ist das Schild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgehängt, kommt es auf den Zweck der Fahrt an und nicht auf die Art des Fahrzeuges. Das Befahren ist in diesem Falle nur zum Zweck der Bewirtschaftung erlaubt. Die Benutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken ist nicht gestattet.

Obacht auf der Überholspur
Rechte und Pflichten der Benutzer von Wegen regelt die Straßenverkehrsordnung. Zu den im Mai 2020 in Kraft getretenen Änderungen gehört, dass beim Überholen ausreichende seitliche Sicherheitsabstände zu anderen Verkehrsteilnehmern einzuhalten sind. So ist beim Überholen auf Wirtschaftswegen innerorts mindestens ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern und außerorts von mindestens 2 Metern zu beachten.
Allerdings sind auch die anderen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Unfall- und Gefahrenvermeidung hat höchste Priorität. Bei einer Begegnung mit dem landwirtschaftlichen Verkehr weicht grundsätzlich derjenige aus, dem das leichter fällt. Das sind in aller Regel Radfahrer oder Spaziergänger. Im Zweifel sollte man anhalten oder auf das Überholen verzichten.