Zum Hauptinhalt springen

Werbebestimmungen 2018

Werbung mit erzielten DLG-Preisen

 

1.1 Die Werbung ist zulässig mit

  • dem Prüfbefund, der Prämierungsurkunde,
  • den DLG-Prämierungszeichen: Medaillenabbildungen des Bronzenen, Silbernen und Goldenen DLG-Preises, jeweils mit Jahreszahl sowie „Jährlich DLG-prämiert“ in den Metallfarben G, S, B und S/W
  • den DLG-Prämierungszeichen für Wein: siehe „6. Spezielle Werbebestimmungen“ für Weine, Perlweine und Sekte (Seite 64)
  • der DLG-Medaillengruppe,
  • den Medaillen „Hergestellt in Deutschland“, „Hergestellt in ...“
  • textlichen Hinweisen auf die Prämierung (z. B. in Pressetexten oder Werbeanzeigen), soweit diese sachlich und zutreffend den Prämierungsumfang beschreiben.

1.2. Zulässige Arten des Einsatzes der Zeichen
Die Prämierungszeichen und -urkunden dürfen in allen Größen abgebildet werden, wobei das Verhältnis von Breite und Höhe gleich bleiben muss. Die Medaillenvorlagen dürfen in der jeweiligen Metallfarbe oder in S/W abgebildet werden. Ausnahmeregelungen aus drucktechnischen Gründen bedürfen der Absprache. Veränderungen, insbesondere textliche oder farbliche, sind nicht zulässig. Duplikatsurkunden können nur von der DLG bezogen werden und tragen den Hinweis „Duplikat“.


2. Für die Werbung gelten folgende Bestimmungen:

2.1 Eindeutigkeit

  • Die Werbung mit den Prämierungszeichen und textlichen Hinweisen auf die DLG-Prämierung ist nur in unmittelbarer räumlicher Verbindung mit der Nennung der (des) prämierten Erzeugnisse(s) gestattet.
  • Das Jahr der Prämierung ist anzugeben.
  • Das beworbene Erzeugnis muss in Deklaration, Zusammensetzung und Qualität der prämierten Probe entsprechen.
  • Das beworbene Erzeugnis muss während der Werbedauer grundsätzlich zum Verkauf angeboten werden.
  • Es gilt immer die letzte Prämierung.


2.2 Ausschließlichkeit
Es darf nur ein Erzeugnis beworben werden, dessen Beschaffenheitsmerkmale vollständig demjenigen Erzeugnis entspricht, fürdas die Prämierung erteilt wurde. Dies gilt auch für die Verpackungsart (Flasche, Dose, Kartonpackung, etc.).

2.3 Werbedauer
Der erzielte DLG-Preis darf ab Datum des Prüfbefundes für die Dauer der festgelegten Haltbarkeit des prämierten Produktes, in jedem Falle aber für die Dauer von 24 Monaten verwendet werden. Für Wein gilt die unbefristete Verwendung für die jeweilige prämierte AP-Nummer ab Verleihungstag. Liegt eine Teilfüllung vor, sind die Teilfüllungen zur Identitätskontrolle der DLG einzureichen.

2.4 Werbung mit „Jährlich DLG-prämiert“

Voraussetzung für die Verwendung des Prämierungszeichens „Jährlich DLG-prämiert“ ist die Prämierung in mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren. Wird ein Erzeugnis bei der nächsten Prüfung nicht prämiert, erlischt die Berechtigung zur Führung des Prämierungszeichens ,,Jährlich DLG-prämiert“ drei Monate nach dem Datum des Prüfbefundes. Wird ein Erzeugnis bei der nächsten Prüfung nicht mehr mit dieser Preisstufe Gold, Silber, Bronze prämiert, so darf die Metallfarbe der niedrigeren Preisstufe verwendet werden.
Das Prämierungszeichen „Jährlich DLG-prämiert“ darf für Wein nicht verwendet werden. Stattdessen steht das Prämierungszeichen „DLG-prämiert + Jahrgang“ neben den üblichen Prämierungszeichen „DLG prämiert Gold/Silber/Bronze“ zur Verfügung.

2.5 Werbung mit DLG-Medaillengruppe
Die DLG-Medaillengruppe kann für Sortimente von mind. 5 Produkten zur Werbung auf der Verpackung eines Sortimentsartikels oder zur Bewerbung eines Sortimentsartikels verwendet werden. Ebenfalls ist eine Verwendung auf übergreifenden Medien möglich. Voraussetzung ist, dass ausnahmslos alle Artikel des Sortimentes eine gültige DLG-Prämierung aufweisen. Zusätzlich zur Medaillengruppe muss die erreichte DLG-Prämierung des beworbenen Erzeugnisses und das Prämierungsjahr als textlicher Hinweis
angegeben werden.

2.6 Werbung mit dem Herstellungsort

„Hergestellt in Deutschland“, „Hergestellt in ...“ Bei Werbung mit einem Zeichen, das sich auf den Herstellungsort bezieht („Hergestellt in Deutschland“, „Hergestellt in ...“) muss zuvor die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der DLG eingeholt werden. Die Zustimmung ist zu beantragen, wobei der Antragsteller gegenüber der DLG rechtverbindlich erklären muss, dass die Herstellung bzw. die Verarbeitung des fraglichen Erzeugnisses gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 in dem in Bezug genommenen Land bzw. Ort erfolgt. Die zulässige Dauer der Nutzung der Prämierung beträgt 12 Monate. Die Zeichen dürfen in Gold, Silber, Bronze oder S/W abgebildet werden.


3. Herstellerauszeichnungen

3.1 DLG-Preis für langjährige Produktqualität
Der „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“ ist eine Auszeichnung für langjährig getestete Produktqualität bei den DLGQualitätsprüfungen und wird jährlich durch die DLG an Hersteller verliehen. Als Voraussetzung für diese Verleihung müssen 5 Teilnahmejahre in Folge mit jeweils mind. 3 Prämierungen pro Prämierungsjahr nachgewiesen werden. Ist dies der Fall, so wird ab dem 5. erfolgreichen Teilnahmejahr der Betrieb zum 1. Mal mit dem „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“ ausgezeichnet. Sofern die Vergabebedingungen weiter erfüllt werden, erhält das Unternehmen die Auszeichnung fortlaufend zum 2. Mal, 3. Mal, usw. Nimmt ein Hersteller in einem Jahr nicht teil oder erreicht er nicht die erforderliche Anzahl an Prämierungen, so verliert er seinen Anspruch auf diese Herstellerauszeichnung (Bsp.: keine Prämierung in 2014 -> Verlust der Auszeichnung ab dem 1.1.2015). Er kann in den darauffolgenden Jahren eine neue Anwartschaft aufbauen, wobei die früheren Prämierungen nicht zählen. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten: prinzipiell erhält jede Betriebsstätte, bei Erfüllung der Anforderungen, die Auszeichnung. Auf Wunsch kann auch eine Auszeichnung für die
Gruppe verliehen werden, wenn sämtlichen Betriebsstätten die Auszeichnung jeweils zusteht.

3.2 Werbung mit dem „DLG-Preis für langjährige Produktqualität“

Die Werbung für die Auszeichnung kann durch

  • Allgemeine Hinweise und/oder
  • den Abdruck der Urkunde und/oder
  • den Abdruck des Schriftzuges

erfolgen. Sie ist vom Verleihungsdatum an gerechnet, auf die Dauer von einem Jahr gestattet. Aufbrauchfristen für Werbematerial über diesen Zeitraum hinaus werden nicht gewährt. Veränderungen der Originalabbildungen sind nicht zulässig. Die werbliche Nutzung dieser Herstellerauszeichnung ist nur für die prämierte/n Warengruppe/n des Unternehmens und/oder in enger Verbindung mit den prämierten Erzeugnissen gestattet


4. Sonstiges


Alle über diese Bestimmungen hinausgehenden Werbemaßnahmen bedürfen der Abstimmung mit der DLG. Rechtsnachfolger prämierter Unternehmen haben keinen Anspruch
der weiteren gewerblichen Nutzung solcher Prämierungen, mit denen der Rechtsvorgänger ausgezeichnet wurde. Im Einzelfall und auf Antrag kann der weiteren werblichen Nutzung jedoch von Seiten der DLG zugestimmt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür bestehen.


5. Irreführungsverbot


Bei den Werbemaßnahmen ist darauf zu achten, dass alles vermieden wird, was Fehlvorstellungen der Werbeadressaten bewirken kann. Alle Angaben müssen dem Wettbewerbsrecht entsprechen. Die Verantwortung hierfür trägt allein der Teilnehmer. DLG-Prämierungen dürfen insbesondere nicht mit eigenen Worten des Werbenden wiedergegeben werden. Eine Vermischung der DLG-Prämierungen oder textlichen Hinweise hierauf mit eigenen Aussagen des Werbenden ist so weit wie möglich zu vermeiden. Die Verwendung eines Zeichens oder der Hinweis auf eine Prämierung darf unter keinen Umständen den Eindruck erwecken, dass sich die Auszeichnung auch auf andere, nicht entsprechend prämierte Erzeugnisse bezieht. Die Entwicklung eigener Prämierungszeichen in Anlehnung an die DLG-Zeichen oder mit Bezug auf DLG-Prämierungen ist unzulässig.