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Photovoltaik: Registrierung von Bestandsanlagen

DLG-Kompakt 07/2019

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Autoren:

Marcus Vagt, DLG e.V.
Manfred Gorgus, SOLAR-professionell

Inhaltsverzeichnis

  • Das Marktstammdatenregister
  • Wer muss registrieren und was?
  • Welche Daten zu Anlagenbetreibern und Anlagen werden erfasst?
  • Was sind die Pflichten der Anlagenbetreiber?
  • Was wird besser?
  • Registrierung nur noch online
  • Welche Fristen müssen Sie beachten?
  • Fazit

Seit dem 31. Januar 2019 ist das digitale Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur online. Damit ergibt sich für Marktakteure wie Photovoltaikanlagen-Betreiber die Verpflichtung zur Neuregistrierung. Das DLG kompakt „Photovoltaik: Registrierung von Bestandsanlagen“ zeigt Ihnen, auf was Sie dabei achten müssen, und gibt Ihnen hilfreiche Tipps für die Praxis.

Das Marktstammdatenregister

2014 erhielt die Bundesnetzagentur von der Bundesregierung den Auftrag ein neues Register für den Strom- und Gasmarkt einzurichten und zu betreiben, um in Zukunft eine zuverlässige Datenbasis für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien bereitstellen zu können. Gerade im Strommarkt ist die Erzeugungslandschaft durch eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Anlagen gekennzeichnet.

Für Netzausbau, Versorgungssicherheit und die Umsetzung der Energiewende sind verlässliche Daten notwendig. Das digitale Marktstammdatenregister ist öffentlich zugänglich und kann von jedermann genutzt werden.
Link: www.marktstammdatenregister.de 

Die Registrierung ist verpflichtend für:

  • Solarstromanlagen
  • Windenergieanlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wasserkraftanlagen
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm
  • Verbrennungsanlagen einschließlich
  • KWK-Anlagen, Brennstoffzellen und Notstromaggregaten
  • Stromspeicher.

Registriert werden müssen alle Anlagen, egal ob sie eine Förderung erhalten oder nicht und unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme.

Wer muss registrieren und was?

Eingetragen werden muss jede Photovoltaikanlage mit einem Anschluss an das öffentliche Stromnetz. Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird. Damit ist klar, dass alle landwirtschaftlichen Photovoltaik-Bestandsanlagen neu im digitalen Marktstammdatenregister registriert werden müssen.

Grund für die erneute Registrierung altgedienter Erzeugungsanlagen ist die Datenschutzgrundverordnung. Obwohl jede Photovoltaikanlage bei Inbetriebnahme bereits registriert wurde, verbietet die Datenschutzgrundverordnung die Übernahme der bestehenden Daten aus unterschiedlichen Quellen.

Betreiber müssen die Registrierung aber nicht persönlich vornehmen, sie können diese Aufgabe an andere Personen oder Dienstleister delegieren. Dazu bedarf es lediglich einer Vollmacht.

Welche Daten zu Anlagenbetreibern und Anlagen werden erfasst?

Im Marktstammdatenregister werden Daten zu sämtlichen Erzeugungsanlagen erfasst und zwar zu allen neuen Anlagen und allen bestehenden Anlagen, von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer und konventioneller Energie, von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas. Es geht um Planung und Umsetzung von Versorgungssicherheit und Energiewende.

Das Marktstammdatenregister enthält ausschließlich Stammdaten wie Name, Adresse, Standort, Zuordnung, Technologie und Leistungswerte. Produktionsmengen, Lastflussdaten, Speicherfüllstände werden nicht registriert. Somit können in Zukunft zeitabhängige, dynamische Stromtarife entwickelt werden, mit denen zum Beispiel Stromproduktion und Stromverbrauch in Übereinstimmung gebracht werden.

Was sind die Pflichten der Anlagenbetreiber?

Pflichten der Anlagenbetreiber lassen sich in drei Punkten zusammenfassen: 

  • Betreiber müssen sich selbst registrieren und die Anlagendaten eingeben.
  • Alle Daten sind aktuell zu halten.
  • Eine neue Registrierung im Marktstammdatenregister ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage bereits in einem der Register der Bundesnetzagentur registriert war. 

Selbstverständlich gibt es für die Meldung von Bestandsanlagen im neuen Register eine großzügige Übergangsfrist von 24 Monaten. Mehr dazu siehe Absatz „Fristen“.

Was wird besser?

Sicherlich wird die Datenqualität für die Planung der Energiewende besser, aber auch der bürokratische Aufwand für Anlagenbetreiber soll sich reduzieren. Mussten Betreiber Anlagendaten bisher in unterschiedlichen, untereinander nicht abgestimmten Registern erfassen, werden in Zukunft mehrfache Registrierungen und Datenpflege an verschiedenen Stellen entfallen. Außerdem wird durch die zentrale Erfassung auf einem Portal der Meldevorgang vereinheitlicht und dadurch vereinfacht, so die Bundesnetzagentur.

Nützliche Links: 

Eintragungsservice

Es gibt Unternehmen, die die Registrierung im Auftrag des Betreibers gegen eine Servicegebühr vornehmen. Dazu zählt die ADLERSolar Services GmbH, Bremen (Eintrag@daten.solar).

Registrierung nur noch online

Mit der Einführung des neuen Registers wurden alle anderen Registrierungswege abgeschaltet. Ganz wichtig: Installateure sind für die Meldung im digitalen Register nicht verantwortlich. Verantwortlich für die Meldung ist allein der Marktakteur, also der Betreiber, nicht der Installateur! Klären Sie bei Neuinstallation ab, ob Ihr Installateur die Registrierung durchführen kann. Er benötigt eine Vollmacht und unter Umständen berechnet er eine Servicepauschale. 

Welche Fristen müssen Sie beachten?

Um keine Ausfälle bei Zahlungen zu riskieren, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Registrierungspflichten beachtet werden. Diese sind, 

  • Für EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 installiert wurden, spätestens der 31. Januar 2021, also 24 Monate nach Start des Webportals.
  • Für EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 1. Juli 2017 installiert wurden, war es spätestens der 31. Juli 2019, also 6 Monate nach Start des digitalen Marktstammdatenregisters am 31. Januar 2019. Diese Frist ist bereits verstrichen. Es empfiehlt sich eine schnellstmögliche Registrierung vorzunehmen, um mögliche Ausfälle bei Zahlungen gering zu halten.

Fazit

Landwirte, die Photovoltaikanlagen betreiben und diese noch nicht im zentralen Marktstammdatenregister eingetragen haben, sollten ihre Anlagen zeitnah registrieren, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2021. 

Für Anlagen, die ab dem 1. Juli 2017 installiert worden sind, ist die Frist bereits verstrichen. Eine direkte Ansprache von Anlagenbetreibern, um auf die notwendige Neuregistrierung hinzuweisen, ist der Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben aus Datenschutzgründen untersagt. 

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Kontakt

DLG e.V. • Michael Biallowons • Tel.: +49(0)69/24 788-209 • m.biallowons@DLG.org